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Entscheidung 15 Os 105/07s×

Entscheidung 15 Os 105/07s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os105/07s

Entscheidungsdatum

06.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter P***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, AZ 11 Hv 28/07g des Landesgerichtes Leoben, über die Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 2. Juli 2007, AZ 10 Bs 187/07m, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 16. März 2007, GZ 11 Hv 28/07g-48a, wurde Walter P***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Graz der dagegen gerichteten Berufung des Genannten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Gerichtshofs zweiter Instanz richtet sich die als „Einspruch und Nichtigkeit" bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde des Walter P*****. Diese erweist sich als unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen ein Urteil eines Oberlandesgerichtes in der Prozessordnung nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E85347 15Os105.07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00105.07S.0906.000

Dokumentnummer

JJT_20070906_OGH0002_0150OS00105_07S0000_000