Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 105/09v×

Entscheidung 15 Os 105/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os105/09v

Entscheidungsdatum

19.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Senad C***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, erster, zweiter und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2009, GZ 091 Hv 13/09m-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Senad C***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, erster, zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von März bis September 2008 gewerbsmäßig den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die dieser durch die Tat erlangt hat, zu verheimlichen, indem er im Urteil näher bezeichnete (insgesamt 413) Gegenstände, die ein gewisser „Janos" durch Einbruchsdiebstähle erlangt hatte, in seiner Wohnung verwahrte, bzw von diesem kaufte, wobei der Wert der verheimlichten und gekauften aus Einbruchsdiebstählen des „Janos" stammenden Sachen 50.000 Euro überstieg, und Senad C***** wusste, dass die Gegenstände aus Einbruchsdiebstählen stammten, somit aus strafbaren Handlungen, die mit einer Strafe bedroht sind, die fünf Jahre erreicht.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Die Annahme der Herkunft der sichergestellten Gegenstände aus einer strafbaren Handlung blieb - der Rüge zuwider - nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern wurde von den Tatrichtern auf Art und Zahl der Gegenstände im Zusammenhalt mit der für unglaubwürdig erachteten Verantwortung des Angeklagten gegründet (US 16). Eine darüber hinausgehende Individualisierung der strafbaren Handlung war nicht erforderlich.

Soweit die Beschwerde aus den Beweisergebnissen unter Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten andere Schlüsse (in Richtung eines „Putativdelikts") als die Tatrichter ziehen möchte, bekämpft sie lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Dass es sich bei den sichergestellten Gegenständen „tatsächlich um Diebsgut handelt", ergab sich schon aus dem Umstand, dass verschiedene Gegenstände konkreten Einbruchsdiebstählen zugeordnet werden konnten (US 15). Weshalb die Aussage des ermittelnden Beamten, wonach die Polizei die Diebstahlsobjekte fotografiert und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Inneres veröffentlicht hat, „aber leider nicht viel herausfinden" konnte, erörterungsbedürftig wäre (Ziffer 5, zweiter Fall), bleibt unerfindlich.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, dass die sichergestellten Gegenstände aus einer strafbaren Handlung stammten, übergeht die diesbezügliche Konstatierung, wonach die Gegenstände aus Einbruchsdiebstählen herrührten (US 13).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91641 15Os105.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00105.09V.0819.000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090819_OGH0002_0150OS00105_09V0000_000