Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Die Annahme der Herkunft der sichergestellten Gegenstände aus einer strafbaren Handlung blieb - der Rüge zuwider - nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurde von den Tatrichtern auf Art und Zahl der Gegenstände im Zusammenhalt mit der für unglaubwürdig erachteten Verantwortung des Angeklagten gegründet (US 16). Eine darüber hinausgehende Individualisierung der strafbaren Handlung war nicht erforderlich.Die Annahme der Herkunft der sichergestellten Gegenstände aus einer strafbaren Handlung blieb - der Rüge zuwider - nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern wurde von den Tatrichtern auf Art und Zahl der Gegenstände im Zusammenhalt mit der für unglaubwürdig erachteten Verantwortung des Angeklagten gegründet (US 16). Eine darüber hinausgehende Individualisierung der strafbaren Handlung war nicht erforderlich.
Soweit die Beschwerde aus den Beweisergebnissen unter Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten andere Schlüsse (in Richtung eines „Putativdelikts") als die Tatrichter ziehen möchte, bekämpft sie lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Dass es sich bei den sichergestellten Gegenständen „tatsächlich um Diebsgut handelt", ergab sich schon aus dem Umstand, dass verschiedene Gegenstände konkreten Einbruchsdiebstählen zugeordnet werden konnten (US 15). Weshalb die Aussage des ermittelnden Beamten, wonach die Polizei die Diebstahlsobjekte fotografiert und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Inneres veröffentlicht hat, „aber leider nicht viel herausfinden" konnte, erörterungsbedürftig wäre (Z 5 zweiter Fall), bleibt unerfindlich.Soweit die Beschwerde aus den Beweisergebnissen unter Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten andere Schlüsse (in Richtung eines „Putativdelikts") als die Tatrichter ziehen möchte, bekämpft sie lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Dass es sich bei den sichergestellten Gegenständen „tatsächlich um Diebsgut handelt", ergab sich schon aus dem Umstand, dass verschiedene Gegenstände konkreten Einbruchsdiebstählen zugeordnet werden konnten (US 15). Weshalb die Aussage des ermittelnden Beamten, wonach die Polizei die Diebstahlsobjekte fotografiert und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Inneres veröffentlicht hat, „aber leider nicht viel herausfinden" konnte, erörterungsbedürftig wäre (Ziffer 5, zweiter Fall), bleibt unerfindlich.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, dass die sichergestellten Gegenstände aus einer strafbaren Handlung stammten, übergeht die diesbezügliche Konstatierung, wonach die Gegenstände aus Einbruchsdiebstählen herrührten (US 13).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, dass die sichergestellten Gegenstände aus einer strafbaren Handlung stammten, übergeht die diesbezügliche Konstatierung, wonach die Gegenstände aus Einbruchsdiebstählen herrührten (US 13).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.