[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt. [2] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt.
[3] Der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider können die Aussagen der Tatrichter, wonach [3] Der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider können die Aussagen der Tatrichter, wonach
- die Angeklagte ihre Äußerung „I will burn the house“ nicht ernst meinte, und jene, sie habe anschließend „etwas Papier, Holzspäne und Schnellanzünder um den hölzernen Wohnzimmertisch“ drapiert, sowie, es sei „aufgrund der Heftigkeit der Diskussionen“ der Eheleute „vermehrt zu Polizeieinsätzen“ gekommen (I./; US 3);- die Angeklagte ihre Äußerung „I will burn the house“ nicht ernst meinte, und jene, sie habe anschließend „etwas Papier, Holzspäne und Schnellanzünder um den hölzernen Wohnzimmertisch“ drapiert, sowie, es sei „aufgrund der Heftigkeit der Diskussionen“ der Eheleute „vermehrt zu Polizeieinsätzen“ gekommen (römisch eins./; US 3);
- es am Vorfallstag neuerlich zu einem sogar handgreiflichen Streit kam (US 3), und die Würdigung des Lichtbilds ON 31.3, wonach dieses ein „entspannt lächelndes“ Gesicht der Angeklagten beim Drapieren der brennbaren Materialien zeige (I./; US 6);- es am Vorfallstag neuerlich zu einem sogar handgreiflichen Streit kam (US 3), und die Würdigung des Lichtbilds ON 31.3, wonach dieses ein „entspannt lächelndes“ Gesicht der Angeklagten beim Drapieren der brennbaren Materialien zeige (römisch eins./; US 6);
- S* M* zu ihrem Ehemann sagte, er werde alles verlieren, und die Annahme, sie habe damit gemeint, er werde mehr verlieren (II./; US 4),- S* M* zu ihrem Ehemann sagte, er werde alles verlieren, und die Annahme, sie habe damit gemeint, er werde mehr verlieren (römisch zwei./; US 4),
jeweils ohne Verstoß gegen Logik und Empirie nebeneinander bestehen. Die von der Beschwerdeführerin insoweit behauptete Widersprüchlichkeit des Urteils liegt daher nicht vor (RIS-Justiz RS0119089).
[4] In unzulässiger Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung erschöpft sich der – unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall; vgl aber die mittels Klammerzitat vorgenommenen Verweise sowie die korrespondierenden Annahmen auf US 3) erhobene – Einwand, das Erstgericht habe die Verfahrensergebnisse zum „psychischen Zustandsbild der Angeklagten“ bei der Frage der Ernstlichkeit der Drohung nicht berücksichtigt. [4] In unzulässiger Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung erschöpft sich der – unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall; vergleiche aber die mittels Klammerzitat vorgenommenen Verweise sowie die korrespondierenden Annahmen auf US 3) erhobene – Einwand, das Erstgericht habe die Verfahrensergebnisse zum „psychischen Zustandsbild der Angeklagten“ bei der Frage der Ernstlichkeit der Drohung nicht berücksichtigt.
[5] Die diesbezügliche – mit Mängelrüge nicht erfolgreich bekämpfte – Negativfeststellung (US 3) steht der von der Staatsanwaltschaft zu I./ angestrebten Subsumtion nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB entgegen, womit in diesem Umfang auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) von vornherein ins Leere geht. [5] Die diesbezügliche – mit Mängelrüge nicht erfolgreich bekämpfte – Negativfeststellung (US 3) steht der von der Staatsanwaltschaft zu römisch eins./ angestrebten Subsumtion nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB entgegen, womit in diesem Umfang auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) von vornherein ins Leere geht.
[6] Soweit die Beschwerdeführerin zu II./ einen Feststellungsmangel (richtig: Rechtsfehler mangels Feststellungen; vgl RIS-Justiz RS0118580 [T8]) in Bezug auf die subjektive Tatseite der Angeklagten und den Bedeutungsgehalt deren zu diesem Anklagepunkt inkriminierten Äußerungen behauptet, geht sie prozessordnungswidrig nicht vom im Urteil festgestellten Sachverhalt in seiner Gesamtheit aus (vgl US 3 und [disloziert] US 6; RIS-Justiz RS0099810). [6] Soweit die Beschwerdeführerin zu römisch zwei./ einen Feststellungsmangel (richtig: Rechtsfehler mangels Feststellungen; vergleiche RIS-Justiz RS0118580 [T8]) in Bezug auf die subjektive Tatseite der Angeklagten und den Bedeutungsgehalt deren zu diesem Anklagepunkt inkriminierten Äußerungen behauptet, geht sie prozessordnungswidrig nicht vom im Urteil festgestellten Sachverhalt in seiner Gesamtheit aus vergleiche US 3 und [disloziert] US 6; RIS-Justiz RS0099810).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).