Der dagegen erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit dem Einwand, das Erstgericht habe darüber, daß er seine Verpflichtung zur Abgabe entsprechender Voranmeldungen bedingt vorsätzlich verletzt habe, keine ausdrücklichen Feststellunge getroffen: wird doch in den Entscheidungsgründen unmißverständlich als erwiesen angenommen, daß dem Beschwerdeführer seine spätestens mit dem Zeitpunkt der Schlußrechnungslegung eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer und zur dementsprechenden Aufnahme der entsprechenden Rechnungen in die jeweilige Umsatzsteuervoranmeldung bewußt war (US 6-8). Indem er diese Konstatierung über die - zur Tatbestandsverwirklichung in subjektiver Hinsicht auch in Ansehung der Verletzung der Voranmeldungspflicht erforderliche (vgl SSt 53/10 mit Bezug auf EvBl 1981/242 mwN ua) - Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) seines Verhaltens übergeht, bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz aufgezeigt werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit dem Einwand, das Erstgericht habe darüber, daß er seine Verpflichtung zur Abgabe entsprechender Voranmeldungen bedingt vorsätzlich verletzt habe, keine ausdrücklichen Feststellunge getroffen: wird doch in den Entscheidungsgründen unmißverständlich als erwiesen angenommen, daß dem Beschwerdeführer seine spätestens mit dem Zeitpunkt der Schlußrechnungslegung eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer und zur dementsprechenden Aufnahme der entsprechenden Rechnungen in die jeweilige Umsatzsteuervoranmeldung bewußt war (US 6-8). Indem er diese Konstatierung über die - zur Tatbestandsverwirklichung in subjektiver Hinsicht auch in Ansehung der Verletzung der Voranmeldungspflicht erforderliche vergleiche SSt 53/10 mit Bezug auf EvBl 1981/242 mwN ua) - Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) seines Verhaltens übergeht, bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz aufgezeigt werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Gegen die Richtigkeit der insoweit dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aber bestehen nach sorgfältiger Prüfung der dagegen erhobenen Beschwerdeeinwände (Z 5 a) - mit denen der Angeklagte seine zum Teil ein Versehen und zum Teil einen Rechtsirrtum behauptende leugnende Verantwortung glaubhaft zu machen trachtet - im Licht der gesamten Aktenlage keineswegs erhebliche Bedenken.Gegen die Richtigkeit der insoweit dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aber bestehen nach sorgfältiger Prüfung der dagegen erhobenen Beschwerdeeinwände (Ziffer 5, a) - mit denen der Angeklagte seine zum Teil ein Versehen und zum Teil einen Rechtsirrtum behauptende leugnende Verantwortung glaubhaft zu machen trachtet - im Licht der gesamten Aktenlage keineswegs erhebliche Bedenken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).