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Entscheidung 15 Os 105/92×

Entscheidung 15 Os 105/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os105/92

Entscheidungsdatum

15.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hadler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Saleh Ali I***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, (erster Fall) und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 17. Juni 1992, GZ 10 römisch fünf r 172/92-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die (Straf-)Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Saleh Ali I***** (1.) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, (erster Fall) und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, (2.) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und (3.) des (Finanz-)Vergehens des versuchten Schmuggels nach Paragraphen 13, 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

Die zu 1. und 3. genannten Straftaten liegen ihm zur Last, weil er am 27. Jänner 1992 in Klagenfurt

(zu 1.) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer die große Menge des Paragraph 12, Absatz eins, SGG um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich 210,3 Gramm Heroin mit einem reinen Diacetylmorphinbasegehalt von zumindest 91,3 Gramm, nach Österreich einführte, indem er es in 20 Kondomen im Gastrointestinaltrakt seines Körpers mitführte, wobei er die Tat gewerbsmäßig beging;

(zu 3.) durch die unter 1. angeführte Tat versucht, eingangsabgabepflichtige Waren (strafbestimmender Wertbetrag 91.396 S) vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Während sich der Angeklagte und der Vertreter des Zollamtes Klagenfurt nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung Bedenkzeit erbaten, meldete der Staatsanwalt sogleich Berufung an (S 144). In der Folge meldete der Angeklagte durch seinen Verteidiger (rechtzeitig) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 179 f) und führte nach Zustellung einer Urteilsausfertigung eine Nichtigkeitsbeschwerde sowie eine "Schuldberufung" und eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe aus (S 191 ff).

Die "Schuldberufung" war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.

In der nominell auf den Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (sachlich jedoch Ziffer 5 und Ziffer 10,) StPO gestützten (ersichtlich nur gegen die Schuldspruchsfakten 1. und 3. gerichteten) Nichtigkeitsbeschwerde wirft der Angeklagte dem Erstgericht vor, es habe in bezug auf die Annahme der "Gewerbsmäßigkeit des Suchtgifthandels infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung unrichtige und den Beweisergebnissen widersprechende Feststellungen getroffen"; in den Beweisergebnissen fänden sich nämlich keine Anhaltspunkte für die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Tat, diese Annahme könne aus den im Urteil hiefür angeführten Umständen nicht abgeleitet werden, weshalb das Gericht ein gewerbsmäßiges Handeln verneinen hätte müssen.

Die Rüge versagt.

Die bekämpfte Urteilskonstatierung, der Angeklagte habe - im Sinne der in der Rechtsmittelschrift wiedergegebenen Leitsätze - sowohl hinsichtlich des versuchten Schmuggels als auch des Transportes des Suchtgiftes nach Österreich in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (US 5-6), erschlossen die Tatrichter aus mehreren vom Beschwerdeführer eingestandenen Umständen, und zwar aus der professionellen Vorgangsweise des Suchtgifttransportes (Benützung eines die Identität verschleiernden gefälschten Reisepasses, riskantes Verbergen des Suchtgiftes im Magen-Darm-Trakt, Wahl der Reiseroute über geringer frequentierte Flughäfen und Bahnstationen allein zur Risikoverminderung der Entdeckung, einfache Beschaffung, Übergabe und Weitergabe des Heroins), ferner aus der Erwartung eines erheblichen, im auffallenden Mißverhältnis zum Durchschnittseinkommen des Angeklagten stehenden finanziellen Vorteils von mehr als 35.000 S, der Leichtigkeit, mit der es dem Hintermann (Jan D*****) gelungen war, den Angeklagten zum Suchtgifttransport anzuheuern, sowie aus der Tatsache, daß er seinen Arbeitsplatz in Italien wegen zu geringer Einkünfte zu verlassen beabsichtigt hat und er über die in der Türkei erwartete bessere Arbeitsstelle keinerlei Auskünfte zu geben imstande war (US 6-7); aus all dem folgerten sie, daß der Angeklagte sich bei Gelingen seines Planes nicht auf einen einmaligen Suchtgifttransport beschränkt hätte, sondern beabsichtigte, in der Folge aus mehreren ähnlichen Transporten Einnahmen zu erzielen (US 7). Überdies konnte sich das Schöffengericht (auch) darauf stützen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärte, die vorgetragene Anklage "vollinhaltlich" verstanden zu haben und sich zu den Punkten 1. und 3. auch "vollinhaltlich" schuldig zu bekennen (S 141 und 143).

Inwiefern daher das Erstgericht unrichtige und den Beweisergebnissen widersprechende Feststellungen getroffen haben soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Vielmehr bestreitet sie in unzulässiger Weise die Richtigkeit der durch die Verfahrensergebnisse gedeckten und zureichend begründeten (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Urteilsannahme gewerbsmäßigen Handelns (Paragraph 70, StGB) sowohl in Ansehung des Suchtgiftdeliktes wie auch des versuchten Schmuggels, läßt die hiefür maßgebenden denkrichtigen Erwägungen der Erkenntnisrichter aber außer acht und vermag solcherart weder einen formalen Begründungsmangel (Ziffer 5,) aufzuzeigen noch die nominell erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) - bei deren Ausführung am Urteilssachverhalt festzuhalten ist - gesetzmäßig darzustellen.

Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Ziffer 2,, teilweise auch nach der Ziffer eins, (in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2,) des Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Strafberufungen fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E30122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00105.9208.1015.0

Dokumentnummer

JJT_19921015_OGH0002_0150OS00105_9200008_000

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