Gründe:
Bereits am 14.April 1997 wurde zum AZ 137/97 des Landesgerichtes Steyr gegen Roland W***** die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG eingeleitet (S 2 in ON 33). Ein V-Mann der Bundespolizeidirektion Steyr hatte nämlich mitgeteilt, daß der Beschuldigte (und zwei weitere Personen) laufend im Besitz von Suchtgiften seien und dieses im Raum Steyr an Jugendliche weiterveräußern; der V-Mann übergab ein Gramm Heroin, das er nach seinen Angaben von W***** gekauft hatte (S 169).Bereits am 14.April 1997 wurde zum AZ 137/97 des Landesgerichtes Steyr gegen Roland W***** die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG eingeleitet (S 2 in ON 33). Ein V-Mann der Bundespolizeidirektion Steyr hatte nämlich mitgeteilt, daß der Beschuldigte (und zwei weitere Personen) laufend im Besitz von Suchtgiften seien und dieses im Raum Steyr an Jugendliche weiterveräußern; der V-Mann übergab ein Gramm Heroin, das er nach seinen Angaben von W***** gekauft hatte (S 169).
Am 9.Juni 1997 wurde der Beschuldigte beim Portionieren von ca 50 Gramm Kokain - mit einer Reinsubstanz von 21,5 Gramm plus/minus 0,53 Gramm (S 119) - in einem PKW betreten und ebenso wie der Mitbeschuldigte Jürgen S***** festgenommen. Deshalb wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Steyr vom 12. Juni 1997 zum Verfahren Vr 222/97 eine weitere Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 15 StGB, § 12 Abs 1 SGG eingeleitet, über W***** die Untersuchungshaft verhängt (S 2), die Voruntersuchung mit Beschluß vom 23.Juni 1997 auf das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB ausgedehnt (S 3 a verso) und am 30. Juni 1997 das Verfahren Vr 137/97 in das Verfahren Vr 222/97 gemäß § 56 StPO einbezogen (S 3 c). Nach der Festnahme des Beschuldigten erstattete weiters Helmut S***** Anzeige gegen diesen mit dem Vorbringen, er habe ihm Einrichtungsgegenstände aus jener Wohnung entfremdet, die er ihm zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt habe; er berichtete überdies, daß ihm Roland W***** anvertraut habe, anläßlich mehrerer Fahrten nach Tschechien Cannabiskraut nach Österreich geschmuggelt zu haben.Am 9.Juni 1997 wurde der Beschuldigte beim Portionieren von ca 50 Gramm Kokain - mit einer Reinsubstanz von 21,5 Gramm plus/minus 0,53 Gramm (S 119) - in einem PKW betreten und ebenso wie der Mitbeschuldigte Jürgen S***** festgenommen. Deshalb wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Steyr vom 12. Juni 1997 zum Verfahren römisch fünf r 222/97 eine weitere Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 12, Absatz eins, SGG eingeleitet, über W***** die Untersuchungshaft verhängt (S 2), die Voruntersuchung mit Beschluß vom 23.Juni 1997 auf das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB ausgedehnt (S 3 a verso) und am 30. Juni 1997 das Verfahren römisch fünf r 137/97 in das Verfahren römisch fünf r 222/97 gemäß Paragraph 56, StPO einbezogen (S 3 c). Nach der Festnahme des Beschuldigten erstattete weiters Helmut S***** Anzeige gegen diesen mit dem Vorbringen, er habe ihm Einrichtungsgegenstände aus jener Wohnung entfremdet, die er ihm zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt habe; er berichtete überdies, daß ihm Roland W***** anvertraut habe, anläßlich mehrerer Fahrten nach Tschechien Cannabiskraut nach Österreich geschmuggelt zu haben.
Mit dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz wurde unter anderem der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters auf Verhängung der Untersuchungshaft nicht Folge gegeben, wobei - in Modifizierung des erstgerichtlichen Beschlusses - lediglich der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO angenommen wurde.Mit dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz wurde unter anderem der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters auf Verhängung der Untersuchungshaft nicht Folge gegeben, wobei - in Modifizierung des erstgerichtlichen Beschlusses - lediglich der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO angenommen wurde.
Seiner gegen diesen Beschluß gerichteten Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.