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Entscheidung 15 Os 105/97×

Entscheidung 15 Os 105/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os105/97

Entscheidungsdatum

22.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Benner als Schriftführer, in der beim Landesgericht Steyr zum AZ römisch fünf r 222/97 anhängigen Strafsache gegen Jürgen S***** und Roland W***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und Paragraph 15, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Roland W***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. Juni 1997, AZ 7 Bs 173,191/97 (= römisch fünf r 222/97-29), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Roland W***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Bereits am 14.April 1997 wurde zum AZ 137/97 des Landesgerichtes Steyr gegen Roland W***** die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG eingeleitet (S 2 in ON 33). Ein V-Mann der Bundespolizeidirektion Steyr hatte nämlich mitgeteilt, daß der Beschuldigte (und zwei weitere Personen) laufend im Besitz von Suchtgiften seien und dieses im Raum Steyr an Jugendliche weiterveräußern; der V-Mann übergab ein Gramm Heroin, das er nach seinen Angaben von W***** gekauft hatte (S 169).

Am 9.Juni 1997 wurde der Beschuldigte beim Portionieren von ca 50 Gramm Kokain - mit einer Reinsubstanz von 21,5 Gramm plus/minus 0,53 Gramm (S 119) - in einem PKW betreten und ebenso wie der Mitbeschuldigte Jürgen S***** festgenommen. Deshalb wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Steyr vom 12. Juni 1997 zum Verfahren römisch fünf r 222/97 eine weitere Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 12, Absatz eins, SGG eingeleitet, über W***** die Untersuchungshaft verhängt (S 2), die Voruntersuchung mit Beschluß vom 23.Juni 1997 auf das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB ausgedehnt (S 3 a verso) und am 30. Juni 1997 das Verfahren römisch fünf r 137/97 in das Verfahren römisch fünf r 222/97 gemäß Paragraph 56, StPO einbezogen (S 3 c). Nach der Festnahme des Beschuldigten erstattete weiters Helmut S***** Anzeige gegen diesen mit dem Vorbringen, er habe ihm Einrichtungsgegenstände aus jener Wohnung entfremdet, die er ihm zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt habe; er berichtete überdies, daß ihm Roland W***** anvertraut habe, anläßlich mehrerer Fahrten nach Tschechien Cannabiskraut nach Österreich geschmuggelt zu haben.

Mit dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz wurde unter anderem der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters auf Verhängung der Untersuchungshaft nicht Folge gegeben, wobei - in Modifizierung des erstgerichtlichen Beschlusses - lediglich der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO angenommen wurde.

Seiner gegen diesen Beschluß gerichteten Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Den dringenden Tatverdacht bekämpft er im wesentlichen nur mit dem Vorbringen, die Angaben des Helmut S***** seien ein "Racheakt".

Dabei übergeht er jedoch, daß die Annahme eines dringenden Tatverdachtes nicht nur auf jener Aussage beruht, sondern auch auf Mitteilungen des V-Mannes über einen fortgesetzten Suchtgifthandel und auf der Tatsache, daß er beim Portionieren von Kokain betreten worden war, bei welcher Gelegenheit eine elektronische Waage vorgefunden wurde (S 5), Umstände, die insgesamt einen begründeten Schluß auf eine Dealertätigkeit zulassen.

Gegen den herangezogenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, daß er mit dem Suchtgiftgesetz bisher nicht in Konflikt geraten sei, das anhängige Verfahren ihm die Konsequenzen des Kontaktes mit Suchtgift eindringlich vor Augen geführt hätte und kein finanzieller Anlaß bestünde, als Dealer tätig zu werden, weil er täglich 321 S Arbeitslosenunterstützung beziehe.

Dem ist indes einerseits die - nach der Verdachtslage - wiederholte Suchtgiftdelinquenz entgegenzusetzen, andererseits der vom Beschuldigten anläßlich der Aufnahme seiner Generalien selbst bekanntgegebene Umstand, daß er kein Vermögen, jedoch Schulden in unbekannter Höhe habe (S 179), sodaß angesichts seiner Beschäftigungslosigkeit und Unterstandslosigkeit - eigenen Angaben zufolge nächtigte er zuletzt in einem PKW - sehr wohl die begründete Gefahr besteht, er werde seinen Unterhalt weiterhin als Suchtgiftdealer verdienen.

Der bekämpfte Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz entspricht daher der Sach- und Rechtslage. Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit wurde dadurch nicht verletzt. weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) als unbegründet abzuweisen war.

Anmerkung

E47503 15D01057

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00105.97.0722.000

Dokumentnummer

JJT_19970722_OGH0002_0150OS00105_9700000_000