Gründe:
Djordje V***** befindet sich seit 28.Jänner 1998 (ON 7 und 8) - mit einer Unterbrechung vom 12. bis 18.Mai 1998 wegen des Vollzuges von zwei Verwaltungsstrafen (ON 45 und 45 a) - aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO in Untersuchungshaft. Nach der am 14.Mai 1998 eingebrachten, inzwischen rechtskräftigen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis ist er der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB verdächtig.Djordje V***** befindet sich seit 28.Jänner 1998 (ON 7 und 8) - mit einer Unterbrechung vom 12. bis 18.Mai 1998 wegen des Vollzuges von zwei Verwaltungsstrafen (ON 45 und 45 a) - aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO in Untersuchungshaft. Nach der am 14.Mai 1998 eingebrachten, inzwischen rechtskräftigen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis ist er der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB verdächtig.
Danach hat er in Munderfing
1. im Juli oder August 1997, September oder Oktober 1997 und im Jänner 1998 die am 31.März 1987 geborene Katharina W***** am Geschlechtsteil betastet, einen Finger in ihre Vagina eingeführt und mit ihr einen Analverkehr unternommen, sohin eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht;
2. an zwei Tagen im Oktober 1997 dadurch, daß er Tanja Silvia C***** festhielt, ihr Schläge versetzte, ihr die Bekleidung gewaltsam entfernte und mit ihr den Geschlechtsverkehr und einen Analverkehr durchführte sowie einen Oralverkehr durchzuführen versuchte, eine Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt;
3. am 7.November 1997 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Sinisa T***** dadurch, daß er mit Tanja Silvia C***** (gegen ihren Willen) bis zur tschechischen Grenze fuhr, einen anderen widerrechtlich gefangenengehalten;
4. nachgenannte Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu Unterlassungen bzw Handlungen genötigt, und zwar
a) im Juli oder August 1997 Katharina W***** durch die Äußerung, wenn sie jemandem von dem Vorgefallenen Mitteilung mache, werde er seinen Schäferhund freilassen und der würde sie zerfleischen, zur Unterlassung der Mitteilung des unter 1. angeführten Vorfalles,
b) am 8.November 1997 Tanja Silvia C***** durch die Äußerung, wenn sie nicht angebe, sie wäre freiwillig nach Tschechien mitgefahren, werde er sie umbringen, zur Falschangabe vor der Gendarmerie hinsichtlich des unter 3. angeführten Vorfalles.
Haftbeschwerden wurden bereits abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz einer erneuten Beschwerde des Djordje V***** nicht Folge gegeben, die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem oben genannten Haftgrund angeordnet und eine zweimonatige Haftfrist ab Beschlußfassung, endend am 14.Juli 1998, bestimmt. Dieser Entscheidung legte es den in der Beschwerde nicht bekämpften dringenden Tatverdacht wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB zugrunde.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz einer erneuten Beschwerde des Djordje V***** nicht Folge gegeben, die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem oben genannten Haftgrund angeordnet und eine zweimonatige Haftfrist ab Beschlußfassung, endend am 14.Juli 1998, bestimmt. Dieser Entscheidung legte es den in der Beschwerde nicht bekämpften dringenden Tatverdacht wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB zugrunde.
Der dagegen vom Beschuldigten erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.