Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch laut Punkt 1 des Urteilssatzes aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch laut Punkt 1 des Urteilssatzes aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Urteilsunvollständigkeit monierenden Kritik der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht begründet dargelegt (US 7), warum es die den getroffenen Feststellungen zur weitergegebenen Menge wiederstreitenden Beweisergebnisse nicht überzeugen konnten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 425 mwN).Entgegen der Urteilsunvollständigkeit monierenden Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht begründet dargelegt (US 7), warum es die den getroffenen Feststellungen zur weitergegebenen Menge wiederstreitenden Beweisergebnisse nicht überzeugen konnten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 425 mwN).
Soweit die Beschwerde eine genauere Auseinandersetzung mit den Depositionen des Angeklagten vermisst und vermeint, bei näherer Befassung mit der Frage, warum die Aussage des Angeklagten als nicht glaubwürdig anzusehen wäre, hätte das Erstgericht zu günstigeren Schlussfolgerungen kommen müssen, bekämpft sie nur unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter und verkennt im Übrigen, dass ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben ist, weil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht wurden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz aaO Rz 428).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider haben die Tatrichter - dem Gebot der gedrängten Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen der Logik begründet dargelegt, warum sie betreffend die weitergegebenen Suchtgiftmengen insgesamt von einem THC-9 Reinheitsgehalt von 5 % ausgegangen sind (US 7 und 8). Die auf zum Teil aktenfremden, zum Teil spekulativ selbst angestellten Beweiserwägungen beruhenden Argumente der Beschwerde, es hätte von einem anderen Reinheitsgehalt ausgegangen werden müssen, bekämpfen lediglich neuerlich unzulässig die diesbezügliche Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Der Angeklagte, der uneingeschränkt Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, stellt in seiner Rechtsmittelschrift den - gleichfalls uneingeschränkten - Antrag, "das angefochtene Urteil aufzuheben"; sachbezogene Ausführungen finden sich jedoch nur zu den Fakten I. Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde formell auch auf die übrigen Teile des Schuldspruchs erstreckt, war sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).Dem Beschwerdevorbringen zuwider haben die Tatrichter - dem Gebot der gedrängten Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen der Logik begründet dargelegt, warum sie betreffend die weitergegebenen Suchtgiftmengen insgesamt von einem THC-9 Reinheitsgehalt von 5 % ausgegangen sind (US 7 und 8). Die auf zum Teil aktenfremden, zum Teil spekulativ selbst angestellten Beweiserwägungen beruhenden Argumente der Beschwerde, es hätte von einem anderen Reinheitsgehalt ausgegangen werden müssen, bekämpfen lediglich neuerlich unzulässig die diesbezügliche Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Der Angeklagte, der uneingeschränkt Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, stellt in seiner Rechtsmittelschrift den - gleichfalls uneingeschränkten - Antrag, "das angefochtene Urteil aufzuheben"; sachbezogene Ausführungen finden sich jedoch nur zu den Fakten römisch eins. Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde formell auch auf die übrigen Teile des Schuldspruchs erstreckt, war sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten, die Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde wiederholenden Äußerung der Verteidigung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten, die Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde wiederholenden Äußerung der Verteidigung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung und die Beschwerde wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung und die Beschwerde wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).