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Entscheidung 15 Os 106/03×

Entscheidung 15 Os 106/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os106/03

Entscheidungsdatum

04.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ngombe M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16. Mai 2003, GZ 31 Hv 18/03k-16, und seine implizierte Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ngombe M***** wurde (1) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und (2) des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

1) in Salzburg und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er in der Zeit von Mai 2001 bis 26. April 2002 an zahlreiche Personen, darunter an Klaus W***** 15 Gramm Cannabisharz und an übrige unbekannt gebliebene Personen zwischen 1 und 30 Gramm Cannabisharz großteils verkaufsweise übergab, mindestens insgesamt 500 Gramm Cannabisharz (Reinsubstanz an THC-9 25 Gramm, vergleiche US 5) in Verkehr gesetzt;

2) im September 2002 in Salzburg eine Digitalkamera der Marke Kodak DVC 325 im Wert von 750 Euro und einen Flachbildschirm der Marke Video Seven im Wert von 650 Euro, die ein unbekannt gebliebener Täter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich durch Diebstahl, erlangt hat, gekauft.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch laut Punkt 1 des Urteilssatzes aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der Urteilsunvollständigkeit monierenden Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht begründet dargelegt (US 7), warum es die den getroffenen Feststellungen zur weitergegebenen Menge wiederstreitenden Beweisergebnisse nicht überzeugen konnten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 425 mwN).

Soweit die Beschwerde eine genauere Auseinandersetzung mit den Depositionen des Angeklagten vermisst und vermeint, bei näherer Befassung mit der Frage, warum die Aussage des Angeklagten als nicht glaubwürdig anzusehen wäre, hätte das Erstgericht zu günstigeren Schlussfolgerungen kommen müssen, bekämpft sie nur unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter und verkennt im Übrigen, dass ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben ist, weil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht wurden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz aaO Rz 428).

Dem Beschwerdevorbringen zuwider haben die Tatrichter - dem Gebot der gedrängten Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen der Logik begründet dargelegt, warum sie betreffend die weitergegebenen Suchtgiftmengen insgesamt von einem THC-9 Reinheitsgehalt von 5 % ausgegangen sind (US 7 und 8). Die auf zum Teil aktenfremden, zum Teil spekulativ selbst angestellten Beweiserwägungen beruhenden Argumente der Beschwerde, es hätte von einem anderen Reinheitsgehalt ausgegangen werden müssen, bekämpfen lediglich neuerlich unzulässig die diesbezügliche Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Der Angeklagte, der uneingeschränkt Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, stellt in seiner Rechtsmittelschrift den - gleichfalls uneingeschränkten - Antrag, "das angefochtene Urteil aufzuheben"; sachbezogene Ausführungen finden sich jedoch nur zu den Fakten römisch eins. Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde formell auch auf die übrigen Teile des Schuldspruchs erstreckt, war sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten, die Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde wiederholenden Äußerung der Verteidigung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung und die Beschwerde wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E70816 15Os106.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00106.03.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20030904_OGH0002_0150OS00106_0300000_000