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Entscheidung 15 Os 106/04×

Entscheidung 15 Os 106/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os106/04

Entscheidungsdatum

09.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, StGB, AZ 241 Ur 227/02d des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Herbert T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Juli 2004, AZ 19 Bs 247/04 (= ON 46), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine Beschwerde des Herbert T***** gegen einen Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO zurückgewiesen. Nach dieser Bestimmung steht dem Privatbeteiligten im Verfahren über einen Subsidiarantrag kein Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Ratskammer zu.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Beschwerdeentscheidung ist nach den Verfahrensgesetzen kein Rechtsmittel zulässig.

Anmerkung

E74665 15Os106.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00106.04.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20040909_OGH0002_0150OS00106_0400000_000