Entscheidung 15 Os 106/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.09.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 StGB, AZ 241 Ur 227/02d des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Herbert T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Juli 2004, AZ 19 Bs 247/04 (= ON 46), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, StGB, AZ 241 Ur 227/02d des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Herbert T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Juli 2004, AZ 19 Bs 247/04 (= ON 46), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine Beschwerde des Herbert T***** gegen einen Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß § 49 Abs 2 Z 2 StPO zurückgewiesen. Nach dieser Bestimmung steht dem Privatbeteiligten im Verfahren über einen Subsidiarantrag kein Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Ratskammer zu.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine Beschwerde des Herbert T***** gegen einen Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO zurückgewiesen. Nach dieser Bestimmung steht dem Privatbeteiligten im Verfahren über einen Subsidiarantrag kein Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Ratskammer zu.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Beschwerdeentscheidung ist nach den Verfahrensgesetzen kein Rechtsmittel zulässig.
Anmerkung
E74665
15Os106.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00106.04.0909.000
Dokumentnummer
JJT_20040909_OGH0002_0150OS00106_0400000_000