Entscheidung 15 Os 106/05k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.10.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt F***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Juni 2005, GZ 032 Hv 19/05d-61 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt F***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Juni 2005, GZ 032 Hv 19/05d-61 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt F***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt F***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 7. Dezember 2004 in Wien Silvia F***** durch die Äußerung: „Geld her, die Geldtasche", wobei er eine nicht echte Pistole gegen deren Brust richtete, somit durch Drohung mit einer gegegnwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, 1.062,50 Euro Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist im Recht. Unter Z 9 lit a, der Sache nach Z 5 a, gelingt es der Beschwerde, aus den Akten abzuleitende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erzeugen.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist im Recht. Unter Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 5, a, gelingt es der Beschwerde, aus den Akten abzuleitende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erzeugen.
Denn das Schöffengericht hat zwar das vom Angeklagten behauptete Alibi unter Hinweis darauf als widerlegt erachtet, dass er „unmittelbar nach der Tat" (US 12) im Bereich der Sendestation L*****straße ***** telefoniert habe und somit nicht - wie behauptet - zur Tatzeit in der Wohnung F*****straße ***** gewesen sein könne. Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, bestehen aber - geht man von der Verwendung des Mobiltelefons mit der Nummer 0676-***** durch den Angeklagten am Tattag um 18:06 Uhr aus - nach der derzeitigen Aktenlage erhebliche Bedenken, er habe sich unmittelbar zuvor am - ebenfalls deutlich vom Einzugsbereich der genannten Sendeanlage entfernten (siehe Beilage ./C zu ON 54) - Tatort D*****gasse ***** aufgehalten.
Das Urteil war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird durch genaue Befragung des Angeklagten und der Zeugen unter detaillierten Vorhalten der Ergebnisse der Rufdatenerfassung (ON 46) insbesondere zu klären sein, wer im fraglichen Zeitraum welches Mobiltelefongerät benützt und wer tatsächlich mit wem telefoniert hat, wann die vorgeworfene Tat genau stattgefunden hat und welcher Zeitaufwand zumindest erforderlich ist, um vom Tatort (unter Berücksichtigung des im Beweisverfahren hervorgekommenen zunächst eingeschlagenen Fluchtwegs des Täters) in den Einzugsbereich der Sendestation L*****straße ***** zu kommen. Schließlich wird gegebenenfalls auch der theoretisch maximale Einzugsbereich dieser Station - auch unter der Prämisse einer allfälligen Überlastung der dem Tatort näher liegenden Sendestationen - durch einen sachkundigen Zeugen oder Sachverständigen zu erheben sein.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E78869
15Os106.05k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00106.05K.1013.000
Dokumentnummer
JJT_20051013_OGH0002_0150OS00106_05K0000_000