Entscheidung 15 Os 106/09s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.08.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Emmerich Sch***** wegen § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB, AZ 11c E Hv 899/97 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Juni 2009, AZ 19 Bs 130/09w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Emmerich Sch***** wegen Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB, AZ 11c E Hv 899/97 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Juni 2009, AZ 19 Bs 130/09w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten Emmerich Sch***** gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens durch das Landesgericht für Strafsachen Wien nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten erweist sich als unzulässig, weil gemäß Paragraph 89, Absatz 6, StPO gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
Anmerkung
E91642
15Os106.09s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00106.09S.0819.000
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Dokumentnummer
JJT_20090819_OGH0002_0150OS00106_09S0000_000