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Entscheidung 15 Os 106/92×

Entscheidung 15 Os 106/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os106/92-8

Entscheidungsdatum

24.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 7.Juli 1992, GZ 2 b römisch fünf r 447/92-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiss, des Angeklagten, des Verteidigers Dr.Grubmüller, sowie der gesetzlichen Vertreter des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben, der Strafausspruch aufgehoben und stattdessen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von 3 Jahren vorbehalten.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde der am 17.Juni 1976 geborene (sohin jugendliche) Schüler Martin K***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 5.August 1991 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten (am 25.November 1971 geborenen, somit erwachsenen) Eduard Pi***** dem (am 5.Mai 1975 geborenen) Rene Pä***** mit Gewalt gegen eine Person "oder" (gemeint: und) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben dadurch, daß er ihm einen Stoß versetzte und ihn festhielt, während Eduard Pi***** äußerte: "Gib Ruh, sonst hast eine !", eine Goldkette im Wert von ca. 1.000 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Beschwerdeführer verantwortete sich dahin, er habe am Raub nur deshalb mitgewirkt, weil er hiezu von seinem Komplizen Eduard Pi***** durch eine Drohung genötigt worden sei, bei welcher er unter dem Eindruck vorausgegangener, ihm von Pi***** (bereits vor dem Raubplan) versetzter Schläge gestanden sei (S 141 f, 159 a, 179 f).

Das Erstgericht erachtete ungeachtet dessen das Vorliegen der Voraussetzungen entschuldigenden Notstandes iS des Paragraph 10, StGB als nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, "sich mit etwas Zivilcourage der Nähe Pi***** zu entziehen", und zwar durch Erbitten des Beistandes von Passanten oder durch Weglaufen, wie er sich denn auch in weiterer Folge einem von Pi***** vorgeschlagenen zweiten Raubüberfall auf eine Frau entziehen konnte (US 4).

Gegen den dieser (rechtlichen) Beurteilung zugrunde gelegen Sachverhalt wendet sich der Beschwerdeführer mit einer Mängelrüge (Ziffer 5,) und einer Tatsachenrüge (Ziffer 5, a).

Der Vorwurf der Mängelrüge, im Unterbleiben einer näheren Auseinandersetzung mit einer aggressiven Persönlichkeitsartung des Eduard Pi*****, die im Beweisverfahren hervorgekommen sei, liege eine Urteilsnichtigkeit bewirkende Unvollständigkeit, ist unbegründet.

Die Feststellungen des Jugendschöffensenates, die insoweit der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach Pi***** vor dem Raubentschluß über eine Äußerung des Angeklagten jäh erboste und ihn durch mehrere Schläge mißhandelte (US 2), folgen, gehen ohnehin der Sache nach von einer gewalttätigen Neigung des Komplizen aus. Im Sinn des Gebotes einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) bedurfte es keiner weiteren besonderen Hervorhebung dieser Charaktereigenschaften.

Im übrigen vermag der Beschwerdeführer die Erfordernisse des Schuldausschließungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, StGB mit dem Hinweis auf die Gefährlichkeit des Eduard Pi***** keinesfalls darzutun, weil deren (zusätzliche) Annahme an der Rechtsrichtigkeit der vom Erstgericht (unter Zugrundelegung der Modellfigur eines rechtstreuen Menschen) dargelegten Auffassung, der Angeklagte hätte ungeachtet der vorangegangenen Attacken der möglichen Gefahr weiterer Angriffe seitens des Komplizen durch entsprechende Maßnahmen (Entfernung vom Tatort unter allfälliger Inanspruchnahme der Hilfe von Passanten - bzw. auch der Sicherheitsbehörde, s. hiezu SSt. 50/69) begegnen können (US 4), nichts zu ändern vermag.

Gleichermaßen sind die Argumente des Beschwerdeführers zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die unter Wiederholung seiner (vom Erstgericht ohnehin gewürdigten, allerdings nicht zu seinen Gunsten verwerteten) Verantwortung ebenfalls darauf abzielt, seine Handlungsweise nach Paragraph 10, StGB zu entschuldigen, im Lichte der gesamten Aktenlage nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der darauf bezogenen Tatsachenannahmen des Schöffensenates erhebliche Bedenken aufzuzeigen. Die Beschwerdeausführungen laufen der Sache nach vielmehr bloß auf den Versuch hinaus, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer (im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor nicht zulässigen) Schuldberufung zu kritisieren, ohne aktenkundige Beweisergebnisse anzuführen, die nach Gesetzen logischen Denkens oder nach allgemeiner menschlicher Erfahrung, also intersubjektiv, gravierende Zweifel an der Richtigkeit der Urteilsfeststellungen tatsächlicher Natur erwecken könnten. Der Umstand, daß auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene schwerwiegenden Bedenken darzutun, auf die der angerufene Nichtigkeitsgrund abstellt.

Davon abgesehen übersieht der Beschwerdeführer, daß das in Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB statuierte Kriterium der Unzumutbarkeit anderen Verhaltens nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist; das heißt, daß der Entschuldigungsgrund nur dann vorliegt, wenn das Delikt unter den gegebenen Umständen und Motiven auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen aus dem Gesellschaftskreis des Täters begangen worden wäre, wogegen das subjektive Empfinden und/oder die individuelle Eigenart der Täterpersönlichkeit außer Betracht zu bleiben haben. Die auf die spezifische Furcht des Angeklagten vor möglichen (weiteren) Angriffen des Komplizen abstellenden Beschwerdeausführungen gehen demnach fehl vergleiche Mayerhofer-Rieder StGB3 Anmerkung 4, 5 und E 2; Leukauf-Steininger Komm.3 RN 17 ff, jeweils zu Paragraph 10,). Das Erstgericht verneinte daher rechtsrichtig die Voraussetzungen entschuldigenden Notstands.

Aber auch der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, JGG), den der Angeklagte im Unterbleiben der Anwendung des Paragraph 9, JGG erblickt, ist nicht gegeben.

Zu den - kumulativ geforderten - Voraussetzungen einer vorläufigen Verfahrenseinstellung auf Probe nach Paragraph 9, JGG zählt (unter anderem), daß die Schuld des Täters nicht als schwer anzusehen ist. Ob dies zutrifft, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (Paragraph 32, StGB) zu beurteilen, wobei schwere Schuld iS der in Rede stehenden Gesetzesstelle keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsumstände voraussetzt (JBl. 1992, 197; 15 Os 13/92; 15 Os 105/90).

Vorliegend fehlt es (schon) am Erfordernis einer nicht als schwer anzusehenden Schuld.

Die anzuwendende Sanktion hat sich zunächst an der gesetzlichen Strafdrohung zu orientieren, in welcher der Gesetzgeber die generelle Vorbewertung des Unrechts- und Schuldgehalts des betreffenden Deliktstyps zum Ausdruck bringt vergleiche Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 32, RN 12). Die im Paragraph 142, StGB (und zwar sowohl in bezug auf Absatz eins, wie auch auf Absatz 2,) vorgesehene Strafdrohung zeigt die entsprechend massive Einstufung des Unwerts von Raubtaten durch den Gesetzgeber. Dazu kommt, daß der vorliegende Überfall auf einen 16-jährigen Passanten aus dem Bekanntenkreis der beiden Täter aus bloßem Mutwillen (als "Mutprobe") inszeniert wurde, sodaß - neben dem Handlungsunwert - auch der Gesinnungsunwert der Tat entsprechend hoch zu veranschlagen ist, wobei überdies zu beachten ist, daß die Täter gezielt nur Schmuck des Opfers aus echtem Gold an sich nahmen.

Die dem Angeklagten zugute kommenden Milderungsgründe (der untergeordnete Tatbeitrag, seine Bestimmung zur Tat durch den Mittäter und seine bisherige Unbescholtenheit) vermögen den hohen sozialen Störwert des in Rede stehenden Raubes an einer - opferbezogen betrachtet - nicht geringwertigen Sache (die Unterstellung der Tat unter die Privilegierung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB unterblieb daher im Ergebnis zu Recht) nicht aufzuwiegen vergleiche erneut JBl. 1992, 197). Außerdem ist in diesem Zusammenhang auch die vom Schöffengericht insoweit abgelehnte Verantwortung des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen, mit der er seinen Tatbeitrag auf einen einzigen kurzen Stoß gegen das Opfer zu minimieren trachtete, bei dem er (noch) gar nichts von einem Raubvorhaben seines Komplizen gewußt haben will (S 180 f); zeigt sich doch daraus eine Verharmlosungstendenz, die es aus spezialpräventiver Sicht erforderlich macht, dem Angeklagten das Verbotene seines Tuns durch einen Schuldspruch vor Augen zu führen (11 Os 74/90).

Das ins Treffen geführte jugendliche Alter des Angeklagten bestimmt bereits die Einschränkung der Strafdrohung nach Paragraph 5, Ziffer 4, JGG und kann daher nicht gesondert als mildernd zugerechnet werden.

Ins Leere geht schließlich die (unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO jedenfalls verfehlte) Rüge des Angeklagten, das Erstgericht hätte (zumindest) mit Schuldspruch ohne Strafe nach Paragraph 12, JGG vorgehen müssen; handelt es sich bei der Nichtanwendung des Paragraph 12, JGG doch grundsätzlich um eine nur mit Berufung bekämpfbare Ermessensentscheidung vergleiche 12 Os 43/89, 15 Os 13/92). Da dem bezüglichen Vorbringen auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO eine deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraph 285, Absatz eins und Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) jener tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten fehlt, aus welchen eine Nichtigkeit begründende unrichtige Rechtsanwendung resultieren soll, wird insoweit bloß ein Berufungsgrund behauptet, auf den noch eingegangen wird.

Die teils unbegründete, teils nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Jugendschöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, die es unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.

Es wertete bei der Strafbemessung keinen Umstand als erschwerend, dagegen den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, die Zustandebringung der Raubbeute, die Tatverübung unter der Einwirkung eines Dritten, einen gewissen Beitrag zur Wahrheitsfindung und ein längeres Wohlverhalten seit der Tat als mildernd.

Der Angeklagte strebt - wie erwähnt der Sache nach im Rahmen einer Berufung - einen Schuldspruch ohne Strafe nach Paragraph 12, JGG und (demzufolge hilfsweise) die Herabsetzung des Strafausmaßes an.

Dem ersterwähnten Begehren stehen eben jene Erwägungen der Spezialprävention entgegen, die auch zur Versagung der Anwendung des Paragraph 9, JGG führten.

Ein Berufungsantrag in der Richtung eines Schuldspruches unter Vorbehalt der Strafe nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde vom Angeklagten zwar nicht gestellt. Im Hinblick auf die nunmehr in Geltung stehende Fassung des Paragraph 294, Absatz 2, StPO ist jedoch dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit eröffnet, abgesehen vom Verschlimmerungsverbot auch solche Modifikationen des bekämpften Strafausspruches vorzunehmen, die nicht vom Berufungswerber beantragt wurden (Foregger-Kodek StPO5 Paragraph 294, Erl. römisch fünf); der Oberste Gerichtshof konnte mithin in die Erwägung eintreten, ob von der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, JGG Gebrauch zu machen sei.

Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen zwar insofern einer Korrektur, als der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 18, StGB zu entfallen hat. Von einem als mildernd zu wertenden längeren Wohlverhalten seit der Tat kann nämlich erst dann die Rede sein, wenn dieser Zeitraum etwa der Rückfallsverjährungsfrist entspricht (Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 34, RN 27).

Die verbleibenden Strafzumessungsgründe rechtfertigen jedoch - auch in Verbindung mit den positiven Jugenderhebungen (S 173, 175) - die Annahme, daß der Schuldspruch wegen Raubes, der als solcher auf einen Jugendlichen nachhaltig wirken kann, und die Androhung eines Strafausspruches genügen werden, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Aus den angeführten Gründen war daher der Berufung dahin Folge zu geben, daß der bekämpfte Strafausspruch aufzuheben und stattdessen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorzubehalten war.

Anmerkung

E30023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00106.9208.0924.0

Dokumentnummer

JJT_19920924_OGH0002_0150OS00106_9200008_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086961 Rechtssatz 02.04.1992Strafrecht
Die Nichtanwendung der §§ 8 und 12 JGG als Ermessensentscheidung nur mit Berufung bekämpfbar.
RS0086967 Rechtssatz 20.11.1990Strafrecht
1. Die Schwere der Schuld ist nach Strafzumessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu bewerten. 2. Eine schwere Schuld setzt keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsgründe voraus.
RS0086972 Rechtssatz 08.08.1990Strafrecht
Keine vorläufige Verfahrenseinstellung nach dem § 9 JGG, wenn es aus spezialpräventiver Sicht erforderlich ist, dem (die Tat bagatellisierenden) Angeklagten das Verbotene seines Tuns durch eine Verurteilung vor Augen zu führen, um ihn auf diese Weise von gl …
RS0089638 Rechtssatz 24.09.1992Strafrecht
Das in § 10 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB statuierte Kriterium der Unzumutbarkeit anderen Verhaltens ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; das heißt, daß der Entschuldigungsgrund nur dann vorliegt, wenn das Delikt unter den gegebenen Umständen un …
RS0089644 Rechtssatz 15.11.1979Strafrecht
Kein entschuldigender Notstand, wenn der möglichen Gefahr schon durch Inanspruchnahme der Sicherheitsbehörden begegnet werden kann.
RS0091574 Rechtssatz 02.07.1992Strafrecht
Erst ein Wohlverhalten während eines der Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB entsprechenden Zeitraumes kann den Milderungsgrund nach § 34 Z 18 StGB begründen.
RS0100490 Rechtssatz 24.09.1992Strafrecht
Im Hinblick auf § 294 Abs 2 StPO ist dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit eröffnet, abgesehen vom Verschlimmerungsverbot auch solche Modifikationen des bekämpften Strafausspruches vorzunehmen, die nicht vom Berufungswerber beantragt wurden (Foregger-Kode …