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Entscheidung 15 Os 106/94×

Entscheidung 15 Os 106/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os106/94

Entscheidungsdatum

29.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Rouschal, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzleithner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert R***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19.April 1994, GZ 19 römisch fünf r 1857/93-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert R***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (A) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu A) von Frühjahr 1993 bis Jänner 1994 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge dadurch ein- und ausgeführt, daß er insgesamt 20 Gramm Heroin aus der Schweiz nach Vorarlberg schmuggelte, sowie

(zu B) in Vorarlberg und in der Schweiz außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen sowie anderen überlassen, und zwar

1) von 1987 bis Mitte Februar 1994 insgesamt zumindest 850 Gramm Cannabisharz gekauft, hievon ca 70 % selbst konsumiert und 30 % weitergegeben,

2) im Jahr 1992 einmal Kokain probiert und

3) im Jahr 1989 sowie vom 26.Februar 1993 bis 20.Februar 1994 Heroin konsumiert.

Lediglich den Schuldspruch wegen des bezeichneten Verbrechens (laut Punkt A) bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Ziffer 5, a und die "Z 9" des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird.

In der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) behauptet der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die - entscheidende - Feststellung, "der Angeklagte habe mit dem Wissen und dem Willen gehandelt, durch kontinuierliche Begehung nach und nach in bezug auf eine Menge zu handeln, deren Weitergabe geeignet wäre, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen."

Bei Bedachtnahme auf die Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Gendarmerieposten Vorkloster (S 37), vor dem Untersuchungsrichter (S 60) und in der Hauptverhandlung (S 77 f) gelangte der Oberste Gerichtshof indes zur Überzeugung, daß - dem Beschwerdevorbringen zuwider - gegen die bekämpften tatrichterlichen Ausführungen (S 87 f) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen diese dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen bestehen. Der Sache nach unternimmt der Angeklagte mit seinem Vorbringen insgesamt nur den (im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen - vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 1) Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in diesem entscheidungswesentlichen Punkt aufkommen lassen. Insbesondere mit dem Kern seiner Ausführungen, der im Vorbringen besteht, seine Verantwortung sei - im Gegensatz zur Auffassung des Schöffengerichtes - glaubwürdig, verfehlt er den angerufenen Nichtigkeitsgrund (Mayerhofer-Rieder aaO E 3).

Mit den in der Beschwerde als Rechtsrüge ("Z 9") behaupteten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SGG wird ein das erstgerichtliche Urteil treffender Nichtigkeitsgrund nicht aufgezeigt (EvBl 1982/35 ua). Die Ausführungen bieten auch keinen Anlaß, an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten, zumal angesichts der notorischen Tatsache, daß in Österreich konsumierte Suchtgifte in weit überwiegendem Ausmaß ausländischer Provenienz sind, zur gesellschaftspolitisch erforderlichen Bekämpfung grenzüberschreitender Suchtgiftkriminalität auch höhere Strafdrohungen sachlich gerechtfertigt erscheinen und die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH-Slg 12240 aus 1989,, 12546 aus 1990, und 10517 aus 1985,) jeweils anders gelagerte fiskalische und marktwirtschaftliche Sachverhalte zum Gegenstand hatten.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher sogleich bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E36248

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00106.9406.0729.0

Dokumentnummer

JJT_19940729_OGH0002_0150OS00106_9400006_000

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