Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Von einem überlangen Verfahren kann keine Rede sein; es genügt in diesem Zusammenhalt auf die aktenkonformen zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und die Notwendigkeit internationaler Rechtshilfe hinzuweisen. Im übrigen könnten Verfahrensverzögerungen nur dann eine Grundrechtsverletzung bewirken, wenn sie ursächlich für eine unangemessen lange Dauer der Untersuchungshaft sind; solche für die Haft ursächliche Verzögerungen wurden indes in der Haftbeschwerde nicht behauptet, sodaß insoweit der Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist und es daher an einer Beschwerdelegitimation mangelt.
Im Hinblick auf das einschlägig schwer getrübte Vorleben des Beschwerdeführers und die aktuelle Strafdrohung des § 148 Abs 2 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) ist die Untersuchungshaft (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck, auf den abzustellen ist) keineswegs überlang; nur am Rande sei darauf hingewiesen, daß über den Beschwerdeführer, der mit dem zwischenzeitlich (am 27.Juni 1997) ergangenen Urteil, das zufolge angemeldeter Rechtsmittel des Angeklagten nicht in Rechtskraft erwachsen ist, teils schuldig gesprochen, teils freigesprochen wurde, eine Zusatzfreiheitsstrafe von 29 Monaten verhängt wurde (ON 174).Im Hinblick auf das einschlägig schwer getrübte Vorleben des Beschwerdeführers und die aktuelle Strafdrohung des Paragraph 148, Absatz 2, StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) ist die Untersuchungshaft (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck, auf den abzustellen ist) keineswegs überlang; nur am Rande sei darauf hingewiesen, daß über den Beschwerdeführer, der mit dem zwischenzeitlich (am 27.Juni 1997) ergangenen Urteil, das zufolge angemeldeter Rechtsmittel des Angeklagten nicht in Rechtskraft erwachsen ist, teils schuldig gesprochen, teils freigesprochen wurde, eine Zusatzfreiheitsstrafe von 29 Monaten verhängt wurde (ON 174).
Zu Recht hat das Oberlandesgericht Innsbruck auch von einer Enthaftung gegen gelindere Mittel Abstand genommen. Die auf derselben schädlichen Neigung beruhenden - teils empfindlichen - Vorstrafen des Angeklagten, seine persönlichen Verhältnisse sowie Art und Anzahl der ihm nunmehr angelasteten Straftaten lassen nämlich im Falle seiner Enthaftung eine ähnliche Delinquenz konkret befürchten, welche durch die im § 180 Abs 5 StPO genannten Mittel nicht sinnvoll hintangehalten werden kann.Zu Recht hat das Oberlandesgericht Innsbruck auch von einer Enthaftung gegen gelindere Mittel Abstand genommen. Die auf derselben schädlichen Neigung beruhenden - teils empfindlichen - Vorstrafen des Angeklagten, seine persönlichen Verhältnisse sowie Art und Anzahl der ihm nunmehr angelasteten Straftaten lassen nämlich im Falle seiner Enthaftung eine ähnliche Delinquenz konkret befürchten, welche durch die im Paragraph 180, Absatz 5, StPO genannten Mittel nicht sinnvoll hintangehalten werden kann.
Durch den angefochtenen Beschluß wurde sohin Walter F***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Durch den angefochtenen Beschluß wurde sohin Walter F***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.