Zutreffend ist zwar der Einwand in der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe keine eigenen Feststellungen zur tätigen Reue getroffen. Es hat jedoch diesbezüglich, "um unnötige Wiederholungen zu vermeiden", auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 2. April 2002 (Entscheidung über den Anklageeinspruch ON 7) verwiesen (US 13), welcher durch Verlesung in der Hauptverhandlung (S 227) Gegenstand des Beweisverfahrens geworden war. In diesem führt der Gerichtshof zweiter Instanz (unter anderem) an, der Beschwerdeführer habe sich vor Anzeigeerstattung in einer nur von ihm unterfertigten "Vereinbarung" vom 28. Juni 2001 verpflichtet, der Sparkasse Dornbirn den gesamten Schaden in monatlichen Teilbeträgen von 30.000 S beginnend ab 1. September 2001 zu bezahlen. Dieses Anbot sei von der Sparkasse jedoch nicht angenommen worden (Schreiben vom 6. August 2001, S 71). Erst nach Anzeigeerstattung bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch am 10. Oktober 2001 sei eine Vereinbarung über die Schadensgutmachung zwischen dem Angeklagten und der Dornbirner Sparkasse abgeschlossen worden (S 209 - 211). Die auf diese Weise in das Urteil übernommenen Feststellungen übersieht der Nichtigkeitswerber in seinen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StGB. Sein Begehren, gerade diese Konstatierungen zu treffen, geht somit ins Leere. Dabei missachtet er auch, dass für eine strafaufhebende tätige Reue nach § 167 Abs 2 StGB entweder eine vollständige Schadensgutmachung (Z 1) oder eine vertragliche (somit zweiseitige) Verpflichtung zu einer solchen binnen einer bestimmten Zeit (Z 2) zu einem Zeitpunkt erforderlich ist, in welchem die Behörde vom Verschulden des Täters noch keine Kenntnis hatte. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung jedoch damit verantwortet, dass er (lediglich) die Gutmachung des Schadens angeboten und auch Teilbeträge darauf bezahlt habe (S 223 f). Auf eine Annahme dieses Anbots hat er sich nicht berufen. Ob und welche Zahlungen der Angeklagte aufgrund der nach Anzeigeerstattung abgeschlossenen Vereinbarung an die Geschädigte geleistet hat, betrifft keinen für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder den anzuwendenden Strafsatz maßgeblichen Umstand, sondern ist für die Strafzumessung von Bedeutung, was jedoch im Rahmen der (ohnedies erhobenen) Berufung geltend zu machen ist. Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) verweist insbesondere darauf, dass der Angeklagte vor Anzeigeerstattung von sich aus seine Bereitschaft erklärt habe, den gesamten aus der Tat entstandenen Schaden gutzumachen, und dass schließlich auf einen Teil der Forderung verzichtet worden sei. Sie übergeht aber folgenden Sachverhalt: Das vom Beschwerdeführer schriftlich abgegebene Angebot vom 28. Juni 2001 wurde von der Sparkasse Dornbirn abgelehnt. Es war daher nicht Gegenstand eines Vertrages (US 12 iVm S 210). Er hat die von ihm selbst angebotenen Raten nicht eingehalten. Der Verzicht der Geschädigten auf einen (Groß-)Teil der Forderung unter gleichzeitiger Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Restbetrag wurde erst in einem Vertrag zwischen der Sparkasse Dornbirn und dem Angeklagten im März 2002, also lange nach Anzeigeerstattung festgelegt. Da die Beschwerde somit nicht von allen Konstatierungen ausgeht, ist der materiell rechtliche Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Zutreffend ist zwar der Einwand in der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht habe keine eigenen Feststellungen zur tätigen Reue getroffen. Es hat jedoch diesbezüglich, "um unnötige Wiederholungen zu vermeiden", auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 2. April 2002 (Entscheidung über den Anklageeinspruch ON 7) verwiesen (US 13), welcher durch Verlesung in der Hauptverhandlung (S 227) Gegenstand des Beweisverfahrens geworden war. In diesem führt der Gerichtshof zweiter Instanz (unter anderem) an, der Beschwerdeführer habe sich vor Anzeigeerstattung in einer nur von ihm unterfertigten "Vereinbarung" vom 28. Juni 2001 verpflichtet, der Sparkasse Dornbirn den gesamten Schaden in monatlichen Teilbeträgen von 30.000 S beginnend ab 1. September 2001 zu bezahlen. Dieses Anbot sei von der Sparkasse jedoch nicht angenommen worden (Schreiben vom 6. August 2001, S 71). Erst nach Anzeigeerstattung bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch am 10. Oktober 2001 sei eine Vereinbarung über die Schadensgutmachung zwischen dem Angeklagten und der Dornbirner Sparkasse abgeschlossen worden (S 209 - 211). Die auf diese Weise in das Urteil übernommenen Feststellungen übersieht der Nichtigkeitswerber in seinen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StGB. Sein Begehren, gerade diese Konstatierungen zu treffen, geht somit ins Leere. Dabei missachtet er auch, dass für eine strafaufhebende tätige Reue nach Paragraph 167, Absatz 2, StGB entweder eine vollständige Schadensgutmachung (Ziffer eins,) oder eine vertragliche (somit zweiseitige) Verpflichtung zu einer solchen binnen einer bestimmten Zeit (Ziffer 2,) zu einem Zeitpunkt erforderlich ist, in welchem die Behörde vom Verschulden des Täters noch keine Kenntnis hatte. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung jedoch damit verantwortet, dass er (lediglich) die Gutmachung des Schadens angeboten und auch Teilbeträge darauf bezahlt habe (S 223 f). Auf eine Annahme dieses Anbots hat er sich nicht berufen. Ob und welche Zahlungen der Angeklagte aufgrund der nach Anzeigeerstattung abgeschlossenen Vereinbarung an die Geschädigte geleistet hat, betrifft keinen für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder den anzuwendenden Strafsatz maßgeblichen Umstand, sondern ist für die Strafzumessung von Bedeutung, was jedoch im Rahmen der (ohnedies erhobenen) Berufung geltend zu machen ist. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) verweist insbesondere darauf, dass der Angeklagte vor Anzeigeerstattung von sich aus seine Bereitschaft erklärt habe, den gesamten aus der Tat entstandenen Schaden gutzumachen, und dass schließlich auf einen Teil der Forderung verzichtet worden sei. Sie übergeht aber folgenden Sachverhalt: Das vom Beschwerdeführer schriftlich abgegebene Angebot vom 28. Juni 2001 wurde von der Sparkasse Dornbirn abgelehnt. Es war daher nicht Gegenstand eines Vertrages (US 12 in Verbindung mit S 210). Er hat die von ihm selbst angebotenen Raten nicht eingehalten. Der Verzicht der Geschädigten auf einen (Groß-)Teil der Forderung unter gleichzeitiger Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Restbetrag wurde erst in einem Vertrag zwischen der Sparkasse Dornbirn und dem Angeklagten im März 2002, also lange nach Anzeigeerstattung festgelegt. Da die Beschwerde somit nicht von allen Konstatierungen ausgeht, ist der materiell rechtliche Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Die Rechtsmittelanträge (... das angefochtene Urteil aufzuheben ...) beziehen sich auch auf den Schuldspruch 2. Diesbezüglich fehlt es aber an der von der Strafprozessordnung vorgesehenen deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen oder jener Tatsachen, die solche bilden sollen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).