Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Der Verfahrensrüge (Z 5) ist vorweg zu entgegnen, dass allein der im Zeitpunkt der kritisierten Entscheidung des Schwurgerichtshofes vorliegende Antrag den Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes bildet. Erst im Rechtsmittel vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art sind hingegen verspätet und können keine Berücksichtigung finden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325, Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 4 E 41). Die begehrte Vernehmung einer namentlich genannten Kellnerin zum Nachweis, dass Barbara E***** und der Angeklagte Stammgäste eines bestimmten Lokals waren, am 8. Oktober 2002 sowie an den Tagen zuvor dort zu Gast waren und den Eindruck eines harmonischen Liebespaares erweckten (S 127 f/V), wurde mit Recht abgelehnt (S 137/V), weil nicht erkennbar war, weshalb von der Beweisaufnahme eine Entlastung des Angeklagten (der selbst zugesteht, Barbara E***** gewürgt und ihren regungslosen Körper in die Donau verbracht zu haben; S 341 ff, 365/IV) in der Schuldfrage zu erwarten gewesen wäre. Ebenso zutreffend wurde der Antrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass beim Angeklagten eine Borderline-Persönlichkeitsstörung vorliege und nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen bei solchen Störungen "im Zusammenhang mit dem Konsum von Rauschgift oder Alkohol Panikattacken, Schizophrenieattacken und Paranoiaattacken bis zu einer Dauer von einer Stunde auftreten können und dies offensichtlich beim Angeklagten der Fall war" (S 137 ff/V), abgewiesen (S 153/V). Der Antragsteller vermochte nämlich keine dem Befund oder dem Gutachten der beigezogenen Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie anhaftenden Mängel der in §§ 125, 126 StPO bezeichneten Art, deren Vorliegen das Gesetz für die Einholung des Gutachtens eines anderen Sachverständigen voraussetzt, aufzuzeigen. Die Sachverständige wurde in der Hauptverhandlung am 17. Juni 2004 ergänzend zu ihrem schriftlichen Gutachten (ON 104) auch zur Frage eines Borderlinesyndroms befragt (S 123 ff/V). Sie legte eingehend dar, warum sie ein solches Syndrom trotz der emotionalen Instabilität des Angeklagten nicht angenommen hat.Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) ist vorweg zu entgegnen, dass allein der im Zeitpunkt der kritisierten Entscheidung des Schwurgerichtshofes vorliegende Antrag den Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes bildet. Erst im Rechtsmittel vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art sind hingegen verspätet und können keine Berücksichtigung finden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325, Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41). Die begehrte Vernehmung einer namentlich genannten Kellnerin zum Nachweis, dass Barbara E***** und der Angeklagte Stammgäste eines bestimmten Lokals waren, am 8. Oktober 2002 sowie an den Tagen zuvor dort zu Gast waren und den Eindruck eines harmonischen Liebespaares erweckten (S 127 f/V), wurde mit Recht abgelehnt (S 137/V), weil nicht erkennbar war, weshalb von der Beweisaufnahme eine Entlastung des Angeklagten (der selbst zugesteht, Barbara E***** gewürgt und ihren regungslosen Körper in die Donau verbracht zu haben; S 341 ff, 365/IV) in der Schuldfrage zu erwarten gewesen wäre. Ebenso zutreffend wurde der Antrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass beim Angeklagten eine Borderline-Persönlichkeitsstörung vorliege und nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen bei solchen Störungen "im Zusammenhang mit dem Konsum von Rauschgift oder Alkohol Panikattacken, Schizophrenieattacken und Paranoiaattacken bis zu einer Dauer von einer Stunde auftreten können und dies offensichtlich beim Angeklagten der Fall war" (S 137 ff/V), abgewiesen (S 153/V). Der Antragsteller vermochte nämlich keine dem Befund oder dem Gutachten der beigezogenen Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie anhaftenden Mängel der in Paragraphen 125, 126, StPO bezeichneten Art, deren Vorliegen das Gesetz für die Einholung des Gutachtens eines anderen Sachverständigen voraussetzt, aufzuzeigen. Die Sachverständige wurde in der Hauptverhandlung am 17. Juni 2004 ergänzend zu ihrem schriftlichen Gutachten (ON 104) auch zur Frage eines Borderlinesyndroms befragt (S 123 ff/V). Sie legte eingehend dar, warum sie ein solches Syndrom trotz der emotionalen Instabilität des Angeklagten nicht angenommen hat.
Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ein Borderlinesyndrom wäre allein aufgrund seines ruhigen Verhaltens bei der Befundaufnahme nicht angenommen worden, die Gutachten Dris. Quatember (ON 133) und Dris. Roßmanith ließen "nur" einen anderen als den von der Sachverständigen gezogenen Schluss zu, und ferner unter Hinweis auf Angaben zu seiner Kindheit behauptet, dass "nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen die Ursachen solcher Borderline-Persönlichkeitsstörungen in der Entwicklung in frühester Kindheit gegeben sind", zielt sein Verlangen nach einem weiteren Gutachten der Sache nach bloß auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab, wird damit doch bloß eine Beweiswiederholung in der nicht (im Sinne der §§ 125 f StPO) indizierten Erwartung eines für den Angeklagten günstigeren Ergebnisses begehrt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351).Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ein Borderlinesyndrom wäre allein aufgrund seines ruhigen Verhaltens bei der Befundaufnahme nicht angenommen worden, die Gutachten Dris. Quatember (ON 133) und Dris. Roßmanith ließen "nur" einen anderen als den von der Sachverständigen gezogenen Schluss zu, und ferner unter Hinweis auf Angaben zu seiner Kindheit behauptet, dass "nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen die Ursachen solcher Borderline-Persönlichkeitsstörungen in der Entwicklung in frühester Kindheit gegeben sind", zielt sein Verlangen nach einem weiteren Gutachten der Sache nach bloß auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab, wird damit doch bloß eine Beweiswiederholung in der nicht (im Sinne der Paragraphen 125, f StPO) indizierten Erwartung eines für den Angeklagten günstigeren Ergebnisses begehrt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351).
Die gegen das Unterbleiben einer Eventualfrage nach Totschlag gerichtete Fragenrüge (Z 6) lässt eine am Gesetz orientierte Darstellung vermissen, weil sie keine Verfahrensergebnisse releviert, die auf eine für die Beurteilung der Tat als Verbrechen nach § 76 StGB maßgebliche Tötung aus allgemein begreiflicher heftiger Gemütsbewegung hinweisen würden, sondern bloß unsubstantiiert aus Angaben des Angeklagten zu seiner Kindheit, dem Grad seiner Intelligenz, seiner Persönlichkeit und seiner Beziehung zum Opfer auf eine "allgemeine Begreiflichkeit im Sinne des § 76 StGB" schließt. Soweit der Angeklagte dieser Betrachtung die aktenferne Behauptung voranstellt, der Oberste Gerichtshof habe (in dem das Ersturteil im ersten Rechtsgang aufhebenden Erkenntnis; ON 156) ausgesprochen, der Abbruch einer Beziehung könne kein allgemein begreiflicher Anlass für die Tathandlung sein, und er zudem spekuliert, seine Verantwortung "in Richtung § 76 StGB war im ersten Rechtsgang vielleicht nicht so deutlich" und er "habe wohl nicht in genügend eloquenter Weise den Tathergang dargestellt", lässt er gleichermaßen eine deutliche und bestimmte Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen vermissen. Zudem entfernt er sich argumentativ von seiner Verantwortung, wonach Vorhalte der Barbara E***** wegen einer Abtreibung, ihre Vorwürfe, er sei "ein Schwächling" und "kein Mann" sowie der Umstand, dass sie ihn geschlagen habe (nicht aber der Abbruch einer Beziehung), Auslöser eines Streites waren, der der Tötung vorangegangen sein soll (AS 337 ff/IV).Die gegen das Unterbleiben einer Eventualfrage nach Totschlag gerichtete Fragenrüge (Ziffer 6,) lässt eine am Gesetz orientierte Darstellung vermissen, weil sie keine Verfahrensergebnisse releviert, die auf eine für die Beurteilung der Tat als Verbrechen nach Paragraph 76, StGB maßgebliche Tötung aus allgemein begreiflicher heftiger Gemütsbewegung hinweisen würden, sondern bloß unsubstantiiert aus Angaben des Angeklagten zu seiner Kindheit, dem Grad seiner Intelligenz, seiner Persönlichkeit und seiner Beziehung zum Opfer auf eine "allgemeine Begreiflichkeit im Sinne des Paragraph 76, StGB" schließt. Soweit der Angeklagte dieser Betrachtung die aktenferne Behauptung voranstellt, der Oberste Gerichtshof habe (in dem das Ersturteil im ersten Rechtsgang aufhebenden Erkenntnis; ON 156) ausgesprochen, der Abbruch einer Beziehung könne kein allgemein begreiflicher Anlass für die Tathandlung sein, und er zudem spekuliert, seine Verantwortung "in Richtung Paragraph 76, StGB war im ersten Rechtsgang vielleicht nicht so deutlich" und er "habe wohl nicht in genügend eloquenter Weise den Tathergang dargestellt", lässt er gleichermaßen eine deutliche und bestimmte Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen vermissen. Zudem entfernt er sich argumentativ von seiner Verantwortung, wonach Vorhalte der Barbara E***** wegen einer Abtreibung, ihre Vorwürfe, er sei "ein Schwächling" und "kein Mann" sowie der Umstand, dass sie ihn geschlagen habe (nicht aber der Abbruch einer Beziehung), Auslöser eines Streites waren, der der Tötung vorangegangen sein soll (AS 337 ff/IV).
In der Tatsachenrüge (Z 10a) leitet der Angeklagte aus isoliert betrachteten Verfahrensergebnissen für sich günstige Schlussfolgerungen ab. Er trachtet auf diese Weise, die Plausibilität seiner Verantwortung, er habe zu Barbara E***** eine intakte Liebesbeziehung unterhalten und geplant, mit ihr in der Tatnacht in das Ausland zu flüchten, zu stützen und behauptet überdies, diese Umstände würden die Annahme einer im Voraus geplanten Tat aus Eifersucht widerlegen, sodass der von den Geschworenen angenommene Mordvorsatz "in sich zusammenbreche".In der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) leitet der Angeklagte aus isoliert betrachteten Verfahrensergebnissen für sich günstige Schlussfolgerungen ab. Er trachtet auf diese Weise, die Plausibilität seiner Verantwortung, er habe zu Barbara E***** eine intakte Liebesbeziehung unterhalten und geplant, mit ihr in der Tatnacht in das Ausland zu flüchten, zu stützen und behauptet überdies, diese Umstände würden die Annahme einer im Voraus geplanten Tat aus Eifersucht widerlegen, sodass der von den Geschworenen angenommene Mordvorsatz "in sich zusammenbreche".
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen das von den Geschworenen im Wahrspruch konstatierte Tatsachensubstrat zu erwecken, sondern erschöpft sich im Versuch unter Verschweigen aktenkundiger gegenteiliger Verfahrensergebnisse (etwa S 5 ff, 13 ff, 53 f, 61 f, 89/V) einer von den Laienrichtern abgelehnten Tatversion im Rechtsmittelverfahren zum Durchbruch zu verhelfen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der die Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde wiederholenden Stellungnahme der Verteidigerin bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen das von den Geschworenen im Wahrspruch konstatierte Tatsachensubstrat zu erwecken, sondern erschöpft sich im Versuch unter Verschweigen aktenkundiger gegenteiliger Verfahrensergebnisse (etwa S 5 ff, 13 ff, 53 f, 61 f, 89/V) einer von den Laienrichtern abgelehnten Tatversion im Rechtsmittelverfahren zum Durchbruch zu verhelfen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der die Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde wiederholenden Stellungnahme der Verteidigerin bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.