Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche anderer Angeklagter sowie einen rechtskräftigen Freispruch des Rechtsmittelwerbers enthält, wurde Franz R***** (zu A.) des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 SMG und (zu B.I. und II.2.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche anderer Angeklagter sowie einen rechtskräftigen Freispruch des Rechtsmittelwerbers enthält, wurde Franz R***** (zu A.) des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, SMG und (zu B.I. und römisch zwei.2.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.
Danach haben Franz R***** und ein Mittäter
A. Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, angebaut und zwarA. Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, angebaut und zwar
1. in ***** Wien, *****, indem sie im Zeitraum von April bis 16. Oktober 2011 eine Outdoorplantage mit 41 Cannabispflanzen, die sie bis zur Blüte aufzogen, betrieben, wobei aus den Blüten 8.715 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10,62 % (919 Gramm reines Delta-9-THC) gewonnen werden konnten;
2. in P*****, indem sie von Frühjahr 2011 bis 16. Oktober 2011 eine Outdoorplantage mit 19 Cannabispflanzen, die sie bis zur Blüte aufzogen, betrieben, wobei aus den Blüten 12.513,1 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,3 % (788,3 Gramm reines Delta-9-THC) gewonnen werden konnten;
B. vorschriftswidrig Cannabiskraut, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden MengeB. vorschriftswidrig Cannabiskraut, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge
I. erzeugt und zwar,römisch eins. erzeugt und zwar,
1. in I*****, indem sie in einer Outdoorplantage in P***** Cannabispflanzen bis zur Blüte aufzogen, Simon K***** die Pflanzen abschnitt, diese gemeinsam mit Franz R***** zum Trocknen in das Haus des Josef T***** verbrachte, wo Franz R***** und Simon K***** zwischen 8. und 15. Oktober 2011 die Trennung der Cannabisblüten von den Pflanzen vornahmen, sodass
a. 427,5 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,08 % (38,8 Gramm reines Delta-9-THC),
b. 1.169,30 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,55 % (110,90 Gramm reines Delta-9-THC) gewonnen werden konnten;
2. in ***** Wien, *****, indem sie Cannabispflanzen bis zur Blüte aufzogen, die Pflanzen abschnitten, trockneten und die Blüten zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2011 von den Pflanzen trennten, sodass
a. 735,7 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3,99 % (29,3 Gramm reines Delta-9-THC)
b. 3.295 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 11,06 % (364 Gramm reines Delta-9-THC) gewonnen werden konnten;
II. zu erzeugen versucht, indem sie Cannabispflanzen anbauten, bis zur Blüte aufzogen, sodann abschnitten, jedoch noch vor der Trennung der Blüten von den Pflanzen betreten wurden und zwarrömisch zwei. zu erzeugen versucht, indem sie Cannabispflanzen anbauten, bis zur Blüte aufzogen, sodann abschnitten, jedoch noch vor der Trennung der Blüten von den Pflanzen betreten wurden und zwar
1. ...
2. zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in ***** Wien, *****, 84 Cannabispflanzen, aus deren Blüten schlussendlich 10.909,80 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 7,58 % (822 Gramm reines Delta-9-THC) gewonnen werden konnten.
Der Angeklagte Franz R***** bekämpft dieses Urteil mit einer auf Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel.Der Angeklagte Franz R***** bekämpft dieses Urteil mit einer auf Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel.