Ihm ist beizupflichten, daß nach den - oben kurz zusammengefaßt wiedergegebenen - Feststellungen des Erstgerichtes der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung schon objektiv nicht erfüllt ist, weil entgegen der Ansicht des Erstgerichtes die Reaktion auf den tätlichen Angriff S***'S den Erfordernissen maßhaltender Abwehr voll entsprach.
Ob sich jemand zum Zwecke der Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriffes nur der notwendigen Verteidigung bedient und bei seinem zur Verletzung des Angreifers führenden Tatverhaltens das Maß verläßlicher und daher auch wirksamer Gegenwehr überschreitet, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles und ex ante aus der Situation des Angegriffenen unter Beachtung objektiver Kriterien, also aus der dem Täter möglichen Perspektive zu beurteilen (vgl. ÖJZ-LSK 1981/65, 1983/18, RZ 1984/71 ua). Hiebei bestimmt sich das Maß der zulässigen Abwehr regelmäßig nach der Art und Intensität des Angriffes, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln (EvBl. 1979/16). Diese Grundsätze kommen auch gegenüber Angriffen Betrunkener voll zum Tragen, weil diese grundsätzlich keinen besonderen Schutz des Gesetzes genießen und ihnen gegenüber daher keine Verpflichtung zur erhöhten Rücksichtnahme besteht (ÖJZ-LSK 1982/20 ua).Ob sich jemand zum Zwecke der Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriffes nur der notwendigen Verteidigung bedient und bei seinem zur Verletzung des Angreifers führenden Tatverhaltens das Maß verläßlicher und daher auch wirksamer Gegenwehr überschreitet, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles und ex ante aus der Situation des Angegriffenen unter Beachtung objektiver Kriterien, also aus der dem Täter möglichen Perspektive zu beurteilen vergleiche ÖJZ-LSK 1981/65, 1983/18, RZ 1984/71 ua). Hiebei bestimmt sich das Maß der zulässigen Abwehr regelmäßig nach der Art und Intensität des Angriffes, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln (EvBl. 1979/16). Diese Grundsätze kommen auch gegenüber Angriffen Betrunkener voll zum Tragen, weil diese grundsätzlich keinen besonderen Schutz des Gesetzes genießen und ihnen gegenüber daher keine Verpflichtung zur erhöhten Rücksichtnahme besteht (ÖJZ-LSK 1982/20 ua).
Demnach war es dem Angeklagten nicht verwehrt, den Angriff S***'S durch einen kräftigen Stoß mit den Händen abzuwehren. Er war - der Argumentation des Erstgerichtes zuwider (vgl. S 235) - weder gehalten, der drohenden Attacke seines Gegners auszuweichen, noch mußte er sich damit begnügen, S*** mit den Händen abwehrend zu erfassen. Wäre es doch lebensfremd, vom Angegriffenen zu verlangen, er hätte seine Abwehrreaktion unter detaillierter Berücksichtigung aller denkbaren Folgen für den Angreifer graduell abgestuft einsetzen müssen (JBl. 1981, 444), zumal gerade bei Angriffen alkoholisierter Personen wegen deren Unberechenbarkeit grundsätzlich eine rasche und energische Vorgangsweise geboten erscheint. Wenn daher der Angeklagte dem Angreifer mit den Händen einen "kräftigen Stoß" versetzte, um dessen (zu Recht befürchteten) tätlichen Angriff abzuwehren, wobei die nicht näher feststellbare Intensität des Stoßes den Urteilsannahmen zufolge zwar über einen bloßen "Rempler" hinausging, aber nicht einmal der eines Faustschlages entsprach, hat er damit das objektive Maß notwendiger Verteidigung nicht überschritten. Schon auf der Grundlage der getroffenen Urteilsfeststellungen kommt dem Angeklagten sohin rechtfertigende Notwehr zustatten. Bereits aus diesen Erwägungen war das bekämpfte Urteil aufzuheben und - gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO sogleich in der Sache selbst erkennend - mit einem Freispruch vorzugehen. Darauf war der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen.Demnach war es dem Angeklagten nicht verwehrt, den Angriff S***'S durch einen kräftigen Stoß mit den Händen abzuwehren. Er war - der Argumentation des Erstgerichtes zuwider vergleiche S 235) - weder gehalten, der drohenden Attacke seines Gegners auszuweichen, noch mußte er sich damit begnügen, S*** mit den Händen abwehrend zu erfassen. Wäre es doch lebensfremd, vom Angegriffenen zu verlangen, er hätte seine Abwehrreaktion unter detaillierter Berücksichtigung aller denkbaren Folgen für den Angreifer graduell abgestuft einsetzen müssen (JBl. 1981, 444), zumal gerade bei Angriffen alkoholisierter Personen wegen deren Unberechenbarkeit grundsätzlich eine rasche und energische Vorgangsweise geboten erscheint. Wenn daher der Angeklagte dem Angreifer mit den Händen einen "kräftigen Stoß" versetzte, um dessen (zu Recht befürchteten) tätlichen Angriff abzuwehren, wobei die nicht näher feststellbare Intensität des Stoßes den Urteilsannahmen zufolge zwar über einen bloßen "Rempler" hinausging, aber nicht einmal der eines Faustschlages entsprach, hat er damit das objektive Maß notwendiger Verteidigung nicht überschritten. Schon auf der Grundlage der getroffenen Urteilsfeststellungen kommt dem Angeklagten sohin rechtfertigende Notwehr zustatten. Bereits aus diesen Erwägungen war das bekämpfte Urteil aufzuheben und - gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO sogleich in der Sache selbst erkennend - mit einem Freispruch vorzugehen. Darauf war der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen.