Mit dem bekämpften Urteil des Geschworenengerichts wurde Nikola P***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und des "Verbrechens" der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem bekämpften Urteil des Geschworenengerichts wurde Nikola P***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, erster Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und des "Verbrechens" der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Anzumerken ist, daß die Falschbezeichnung des letztbezeichneten Deliktes - "Verbrechen" statt richtig Vergehen (§ 17 StGB) - keine Urteilsnichtigkeit darstellt und daher auf sich beruhen muß (SSt 51/22 = EvBl 1980/204 = RZ 1980/43 = ZVR 1980/305; SSt 47/33 = EvBl 1977/22; JBl 1984, 502 uam).Anzumerken ist, daß die Falschbezeichnung des letztbezeichneten Deliktes - "Verbrechen" statt richtig Vergehen (Paragraph 17, StGB) - keine Urteilsnichtigkeit darstellt und daher auf sich beruhen muß (SSt 51/22 = EvBl 1980/204 = RZ 1980/43 = ZVR 1980/305; SSt 47/33 = EvBl 1977/22; JBl 1984, 502 uam).
Die gegen das erstgerichtliche Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, in der allein ohne Bezugnahme auf einen der in § 345 Abs 1 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe moniert wird, daß die dem Verteidiger zugestellte Ausfertigung des Urteils weder gesiegelt noch vom Vorsitzenden und der Schriftführerin unterschrieben sei, war zurückzuweisen.Die gegen das erstgerichtliche Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, in der allein ohne Bezugnahme auf einen der in Paragraph 345, Absatz eins, StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe moniert wird, daß die dem Verteidiger zugestellte Ausfertigung des Urteils weder gesiegelt noch vom Vorsitzenden und der Schriftführerin unterschrieben sei, war zurückzuweisen.
Die Urschrift des Urteils wurde vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes (der darauf ua auch die Zustellverfügung traf - S 346) unterschrieben (S 345). Lediglich die Unterfertigung durch die Schriftführerin war unterblieben; sie wurde mittlerweile auf Veranlassung des Obersten Gerichtshofes nachgeholt.
Mit der Unterschrift des Vorsitzenden lag eine rechtlich bedeutsame Urschrift des Urteils vor (SSt 5/58). Daß entgegen § 270 Abs 1 StPO (vorerst) die Unterschrift der Schriftführerin auf der Urschrift fehlte und sodann von der Geschäftsabteilung des Geschworenengerichtes entgegen den §§ 144 Abs 4, 149 Abs 1 lit b und 151 Geo eine Ausfertigung des Urteils ohne Unterschriftsstampiglie des Richters - eine eigenhändige Unterschrift des Richters ist hier nicht vorgesehen (§ 149 Abs 1 lit b Geo), die Unterfertigungsstampiglie des Richters ist vielmehr vom Leiter der Geschäftsabteilung zu unterschreiben - und ohne Gerichtssiegel - auch diese Unterlassungen wurden mittlerweile auf Veranlassung des Obersten Gerichtshofes nachgeholt - an den Verteidiger zugestellt wurde, begründet keine Nichtigkeit, weil die angeführten Formverletzungen nicht unter den erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgründen des § 345 Abs 1 StPO (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 E 1) aufscheinen.Mit der Unterschrift des Vorsitzenden lag eine rechtlich bedeutsame Urschrift des Urteils vor (SSt 5/58). Daß entgegen Paragraph 270, Absatz eins, StPO (vorerst) die Unterschrift der Schriftführerin auf der Urschrift fehlte und sodann von der Geschäftsabteilung des Geschworenengerichtes entgegen den Paragraphen 144, Absatz 4, 149, Absatz eins, Litera b und 151 Geo eine Ausfertigung des Urteils ohne Unterschriftsstampiglie des Richters - eine eigenhändige Unterschrift des Richters ist hier nicht vorgesehen (Paragraph 149, Absatz eins, Litera b, Geo), die Unterfertigungsstampiglie des Richters ist vielmehr vom Leiter der Geschäftsabteilung zu unterschreiben - und ohne Gerichtssiegel - auch diese Unterlassungen wurden mittlerweile auf Veranlassung des Obersten Gerichtshofes nachgeholt - an den Verteidiger zugestellt wurde, begründet keine Nichtigkeit, weil die angeführten Formverletzungen nicht unter den erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgründen des Paragraph 345, Absatz eins, StPO (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, E 1) aufscheinen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde hätte daher bereits vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes gemäß §§ 285 a Z 2, 344 StPO iVm § 285 b Abs 1 StPO zurückgewiesen werden sollen. Da dies unterblieb, war sie gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 344 StPO vom Obersten Gerichtshof bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde hätte daher bereits vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes gemäß Paragraphen 285, a Ziffer 2, 344, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, b Absatz eins, StPO zurückgewiesen werden sollen. Da dies unterblieb, war sie gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO vom Obersten Gerichtshof bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vom Angeklagten (auch) erhobene Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§§ 285 i, 344 StPO).Die Entscheidung über die vom Angeklagten (auch) erhobene Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraphen 285, i, 344 StPO).