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Entscheidung 15 Os 107/95×

Entscheidung 15 Os 107/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os107/95

Entscheidungsdatum

31.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerald H***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 24.März 1995, GZ 12 römisch fünf r 1023/94-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gerald H***** wurde des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 27.Februar 1994 in Hegyeshalom als Zollwachebeamter mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem konkreten Recht auf Verweigerung der Einreise solcher Ausländer, die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht hat, indem er dem bosnischen Staatsangehörigen Krsto T***** für einen Betrag von 100 DM die Einreise gestattete, obwohl dieser weder ein Einreisevisum noch einen gültigen Reisepaß vorweisen konnte.

Das vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung ausgedehnte Anklagefaktum wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster und zweiter Fall StGB (133) wurde vor Schluß des Beweisverfahrens "ausgeschieden" (158 unten), anstatt gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO das Urteil auf den Gegenstand der (schriftlichen) Anklage zu beschränken und dem Ankläger die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider enthalten die als (vermeintlich) unvollständig begründet angeführten Urteilsfeststellungen (US 5 unten: "Schließlich wurde T***** vom Angeklagten aufgefordert, ihm zu folgen" und "Der angeklagte Zollwachebeamte setzte seinen Kontrollgang durch den Zug fort, während T***** ihm auftragsgemäß folgte. Am Ende des Waggons fragte der Angeklagte T***** noch einmal nach Barmitteln, zumindest faßte T***** dies so auf. Er öffnete daraufhin wieder seinen Aktenkoffer und zeigte ihm den DM-100-Schein.

Der Angeklagte nahm den Schein an sich und stempelte den [richtig:

un-]gültigen Paß ab") lediglich im letzten Halbsatz ("... und stempelte den [un-]gültigen Paß ab") ein entscheidendes (weil für die Schuld maßgebendes) Kriterium, das jedoch im Eingeständnis des Angeklagten (99 ff, 138 unten) sowie in den vom Schöffengericht für glaubwürdig beurteilten Aussagen des Zeugen T***** und im Gutachten der Sachverständigen H***** eine tragfähige Grundlage findet vergleiche US 7 ff).

Unter den gegebenen Umständen war daher das Erstgericht nicht gehalten, die in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Aussagepassagen der Zeugen Hi***** und Z***** über Vorgänge bei der aktuellen Paßkontrolle näher zu erörtern, insbesondere in der Urteilsbegründung "auszuführen, warum die Aussagen der hiezu befragten Zeugen Gruppeninspektor Walter Hi***** und Revierinspektor Heinz Z***** übergangen wurden". Genug daran, daß es in einer Gesamtschau aller relevanten Verfahrensergebnisse (unter Einschluß der Zeugenaussagen Hi*****s und Z*****s - vergleiche US 7 erster Absatz -) die zur Verwirklichung des inkriminierten Verbrechens erforderlichen subjektiven und objektiven Tatbestandselemente mit aktengetreuer, denkmöglicher und zureichender Begründung festgestellt hat.

Der behauptete formale Begründungsmangel haftet daher dem bekämpften Urteil nicht an.

Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO mit der annähernd wortgleichen Wiederholung des Inhaltes der Mängelrüge Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem erstgerichtlichen Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

In Wahrheit trachtet die Beschwerde mit ihrem gesamten Vorbringen lediglich nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung die zum Nachteil des leugnenden Angeklagten ausgefallene tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.

Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, weshalb über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E39838 15D01075

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00107.95.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19950831_OGH0002_0150OS00107_9500000_000