Die gegen den Schuldspruch aus Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die gegen den Schuldspruch aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider enthalten die als (vermeintlich) unvollständig begründet angeführten Urteilsfeststellungen (US 5 unten: "Schließlich wurde T***** vom Angeklagten aufgefordert, ihm zu folgen" und "Der angeklagte Zollwachebeamte setzte seinen Kontrollgang durch den Zug fort, während T***** ihm auftragsgemäß folgte. Am Ende des Waggons fragte der Angeklagte T***** noch einmal nach Barmitteln, zumindest faßte T***** dies so auf. Er öffnete daraufhin wieder seinen Aktenkoffer und zeigte ihm den DM-100-Schein.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider enthalten die als (vermeintlich) unvollständig begründet angeführten Urteilsfeststellungen (US 5 unten: "Schließlich wurde T***** vom Angeklagten aufgefordert, ihm zu folgen" und "Der angeklagte Zollwachebeamte setzte seinen Kontrollgang durch den Zug fort, während T***** ihm auftragsgemäß folgte. Am Ende des Waggons fragte der Angeklagte T***** noch einmal nach Barmitteln, zumindest faßte T***** dies so auf. Er öffnete daraufhin wieder seinen Aktenkoffer und zeigte ihm den DM-100-Schein.
Der Angeklagte nahm den Schein an sich und stempelte den [richtig:
un-]gültigen Paß ab") lediglich im letzten Halbsatz ("... und stempelte den [un-]gültigen Paß ab") ein entscheidendes (weil für die Schuld maßgebendes) Kriterium, das jedoch im Eingeständnis des Angeklagten (99 ff, 138 unten) sowie in den vom Schöffengericht für glaubwürdig beurteilten Aussagen des Zeugen T***** und im Gutachten der Sachverständigen H***** eine tragfähige Grundlage findet (vgl US 7 ff).un-]gültigen Paß ab") lediglich im letzten Halbsatz ("... und stempelte den [un-]gültigen Paß ab") ein entscheidendes (weil für die Schuld maßgebendes) Kriterium, das jedoch im Eingeständnis des Angeklagten (99 ff, 138 unten) sowie in den vom Schöffengericht für glaubwürdig beurteilten Aussagen des Zeugen T***** und im Gutachten der Sachverständigen H***** eine tragfähige Grundlage findet vergleiche US 7 ff).
Unter den gegebenen Umständen war daher das Erstgericht nicht gehalten, die in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Aussagepassagen der Zeugen Hi***** und Z***** über Vorgänge bei der aktuellen Paßkontrolle näher zu erörtern, insbesondere in der Urteilsbegründung "auszuführen, warum die Aussagen der hiezu befragten Zeugen Gruppeninspektor Walter Hi***** und Revierinspektor Heinz Z***** übergangen wurden". Genug daran, daß es in einer Gesamtschau aller relevanten Verfahrensergebnisse (unter Einschluß der Zeugenaussagen Hi*****s und Z*****s - vgl US 7 erster Absatz -) die zur Verwirklichung des inkriminierten Verbrechens erforderlichen subjektiven und objektiven Tatbestandselemente mit aktengetreuer, denkmöglicher und zureichender Begründung festgestellt hat.Unter den gegebenen Umständen war daher das Erstgericht nicht gehalten, die in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Aussagepassagen der Zeugen Hi***** und Z***** über Vorgänge bei der aktuellen Paßkontrolle näher zu erörtern, insbesondere in der Urteilsbegründung "auszuführen, warum die Aussagen der hiezu befragten Zeugen Gruppeninspektor Walter Hi***** und Revierinspektor Heinz Z***** übergangen wurden". Genug daran, daß es in einer Gesamtschau aller relevanten Verfahrensergebnisse (unter Einschluß der Zeugenaussagen Hi*****s und Z*****s - vergleiche US 7 erster Absatz -) die zur Verwirklichung des inkriminierten Verbrechens erforderlichen subjektiven und objektiven Tatbestandselemente mit aktengetreuer, denkmöglicher und zureichender Begründung festgestellt hat.
Der behauptete formale Begründungsmangel haftet daher dem bekämpften Urteil nicht an.
Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO mit der annähernd wortgleichen Wiederholung des Inhaltes der Mängelrüge Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem erstgerichtlichen Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO mit der annähernd wortgleichen Wiederholung des Inhaltes der Mängelrüge Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem erstgerichtlichen Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
In Wahrheit trachtet die Beschwerde mit ihrem gesamten Vorbringen lediglich nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung die zum Nachteil des leugnenden Angeklagten ausgefallene tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, weshalb über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, weshalb über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).