Zu Unrecht kritisiert die Verfahrensrüge (Z 4) die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugen Gertraud W***** und Monika G*****. Denn die im Beweisthema genannte Frage der Rechtzeitigkeit der Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärungen ist für die Beurteilung des dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Sachverhalts (Umsatzsteuerverkürzungen durch Verletzung der Verpflichtung zu Voranmeldungen) ohne Bedeutung.Zu Unrecht kritisiert die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugen Gertraud W***** und Monika G*****. Denn die im Beweisthema genannte Frage der Rechtzeitigkeit der Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärungen ist für die Beurteilung des dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Sachverhalts (Umsatzsteuerverkürzungen durch Verletzung der Verpflichtung zu Voranmeldungen) ohne Bedeutung.
Die Mängelrüge (Z 5) vermag mit der bloßen Behauptung, es sei offen geblieben, wann die Abgabenschulden bezahlt worden seien und ob nicht im Tatzeitraum ein Guthaben bestanden habe, keine unberücksichtigten Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die eine Infragestellung der (mängelfrei aus der Anzeige ((ON 2)) abgeleiteten) erstgerichtlichen Annahmen zur Höhe der Abgabenschuld sowie des Umstands, dass eine fristgerechte Zahlung nicht erfolgt ist (US 5), bewirken könnten.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag mit der bloßen Behauptung, es sei offen geblieben, wann die Abgabenschulden bezahlt worden seien und ob nicht im Tatzeitraum ein Guthaben bestanden habe, keine unberücksichtigten Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die eine Infragestellung der (mängelfrei aus der Anzeige ((ON 2)) abgeleiteten) erstgerichtlichen Annahmen zur Höhe der Abgabenschuld sowie des Umstands, dass eine fristgerechte Zahlung nicht erfolgt ist (US 5), bewirken könnten.
Soweit die Beschwerde in diesem Rahmen die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite mit der Behauptung kritisiert, aus den nicht erörterten Angaben des Angeklagten, er habe "kein Geld gehabt, das Finanzamt zu bezahlen" sei abzuleiten, dass er die Verkürzung nicht für gewiss gehalten habe, ist diese - unzulässig nach Art einer Schuldberufung vorgebrachte - Argumentation logisch nicht nachvollziehbar.
Zu einer Erörterung der Aussage des Zeugen Georg N***** vor dem Untersuchungsrichter (ON 7) war das Schöffengericht schon deshalb nicht verhalten, weil diese - mangels Verlesung (s S 91) - nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit den Behauptungen, dass die Tat "sozusagen vor den Augen der Behörde" und ohne Nutzen für den Angeklagten oder das von ihm vertretene Unternehmen geschehen sei, weiters dass die Abgaben vor Urteilsfällung beglichen wurden, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite zu wecken (vgl Dorazil/Harbich FinStrG § 33 E 12a, 33d). Die Anführung des Namens "Martin" T***** (US 6 oben) beruht ersichtlich auf einem Schreibfehler (vgl US 6 letzter Abs).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit den Behauptungen, dass die Tat "sozusagen vor den Augen der Behörde" und ohne Nutzen für den Angeklagten oder das von ihm vertretene Unternehmen geschehen sei, weiters dass die Abgaben vor Urteilsfällung beglichen wurden, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite zu wecken vergleiche Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 33, E 12a, 33d). Die Anführung des Namens "Martin" T***** (US 6 oben) beruht ersichtlich auf einem Schreibfehler vergleiche US 6 letzter Abs).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Bestreitung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht des Angeklagten auf der Basis eines - tatsächlich aber nicht vorliegenden - Schuldspruchs nach § 33 Abs 1 FinStrG argumentiert. Im Übrigen wäre auch das Fehlen einer Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG in Hinblick auf die einheitstäterschaftliche Regelung des § 11 FinStrG mangels Benachteiligung durch eine Beurteilung als unmittelbare anstelle als Beitragstäterschaft bedeutungslos (Dorazil/Harbich aaO § 11 E 20a), weshalb zu einer Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO kein Anlass bestand.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Bestreitung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht des Angeklagten auf der Basis eines - tatsächlich aber nicht vorliegenden - Schuldspruchs nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG argumentiert. Im Übrigen wäre auch das Fehlen einer Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG in Hinblick auf die einheitstäterschaftliche Regelung des Paragraph 11, FinStrG mangels Benachteiligung durch eine Beurteilung als unmittelbare anstelle als Beitragstäterschaft bedeutungslos (Dorazil/Harbich aaO Paragraph 11, E 20a), weshalb zu einer Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO kein Anlass bestand.
Mit der Behauptung, es lägen keine selbst zu berechnenden Abgaben (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG), sondern solche vor, die bescheidmäßig festzusetzen sind, orientiert sich die Beschwerde erneut nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge dem Angeklagten Umsatzsteuerverkürzungen durch Verletzung der Verpflichtung zu Voranmeldungen zur Last liegen, während ihm im Zusammenhang mit der Abgabe oder Nichtabgabe der Jahresumsatzsteuererklärungen allenfalls finanzstrafrechtlich bedeutsame Vorgänge nicht vorgeworfen werden.Mit der Behauptung, es lägen keine selbst zu berechnenden Abgaben (Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG), sondern solche vor, die bescheidmäßig festzusetzen sind, orientiert sich die Beschwerde erneut nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge dem Angeklagten Umsatzsteuerverkürzungen durch Verletzung der Verpflichtung zu Voranmeldungen zur Last liegen, während ihm im Zusammenhang mit der Abgabe oder Nichtabgabe der Jahresumsatzsteuererklärungen allenfalls finanzstrafrechtlich bedeutsame Vorgänge nicht vorgeworfen werden.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) geht mit einer Bestreitung des im Urteil festgestellten Hinterziehungsbetrags durch die substanzlose Behauptung der Nichtberücksichtigung von Zahlungen im Tatzeitraum ebenfalls prozessordnungswidrig nicht von den allein maßgeblichen tatrichterlichen Konstatierungen aus.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) geht mit einer Bestreitung des im Urteil festgestellten Hinterziehungsbetrags durch die substanzlose Behauptung der Nichtberücksichtigung von Zahlungen im Tatzeitraum ebenfalls prozessordnungswidrig nicht von den allein maßgeblichen tatrichterlichen Konstatierungen aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).