Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Urteilsunvollständigkeit monierenden Kritik der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die Gründe dargelegt (US 7 ff), warum es die den getroffenen Feststellungen zu den beiden Einbruchsversuchen wiederstreitenden Beweisergebnisse nicht überzeugen konnte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 425 mwN). Soweit die Beschwerde argumentiert, der bloße Verweis auf "zahllose einschlägige Vorverurteilungen" stelle ebensowenig einen hinreichenden Tatbeweis zur Wiederlegung der Unschuldsvermutung dar wie die "angebliche typische Vorgangsweise" und das örtliche Naheverhältnis der Tatorte, auch die Beobachtung des Vorhandenseins von Tatwerkzeug und Handschuhen beim Angeklagten sei irrelevant, insgesamt stellten diese Indizien keinen sicheren Schuldbeweis dar, bekämpft sie nur unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben ist, weil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht werden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz aaO Rz 428).Entgegen der Urteilsunvollständigkeit monierenden Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht die Gründe dargelegt (US 7 ff), warum es die den getroffenen Feststellungen zu den beiden Einbruchsversuchen wiederstreitenden Beweisergebnisse nicht überzeugen konnte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 425 mwN). Soweit die Beschwerde argumentiert, der bloße Verweis auf "zahllose einschlägige Vorverurteilungen" stelle ebensowenig einen hinreichenden Tatbeweis zur Wiederlegung der Unschuldsvermutung dar wie die "angebliche typische Vorgangsweise" und das örtliche Naheverhältnis der Tatorte, auch die Beobachtung des Vorhandenseins von Tatwerkzeug und Handschuhen beim Angeklagten sei irrelevant, insgesamt stellten diese Indizien keinen sicheren Schuldbeweis dar, bekämpft sie nur unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben ist, weil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht werden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz aaO Rz 428).
Ob der den Angeklagten beobachtende anonyme Zeuge den Gendarmerieposten B***** angerufen hat oder zur Aussage vor der Behörde erschienen ist, ist als unerhebliche Erwägung im Hinblick auf die Feststellung entscheidender Tatsachen auch unter dem Gesichtspunkt offenbar unzureichender Begründung ohne Relevanz (aaO Rz 453).
Die Behauptung eines Begründungsmangels zur subjektiven Tatseite erweist sich als nicht substantiiert.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider haben die Tatrichter - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Grundsätzen der Logik begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben (US 7 ff). Dass sie dieser nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag - ebensowenig wie die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz - den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht darzustellen. Die Tatsachenrüge (Z 5a) lässt mit dem pauschalen Verweis auf die Ausführungen der zur Z 5 und der generell gehaltenen Behauptung, "die Erwägungen und Schlussfolgerungen in den Entscheidungsgründen" seien "nicht überzeugend", zum einen die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Sachverhalts vermissen, der den Prüfungskriterien eines in derselben Weise bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (Ratz aaO § 285d Rz 10), und vermag zum andern damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Dem Beschwerdevorbringen zuwider haben die Tatrichter - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Grundsätzen der Logik begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben (US 7 ff). Dass sie dieser nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag - ebensowenig wie die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz - den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht darzustellen. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) lässt mit dem pauschalen Verweis auf die Ausführungen der zur Ziffer 5 und der generell gehaltenen Behauptung, "die Erwägungen und Schlussfolgerungen in den Entscheidungsgründen" seien "nicht überzeugend", zum einen die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Sachverhalts vermissen, der den Prüfungskriterien eines in derselben Weise bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (Ratz aaO Paragraph 285 d, Rz 10), und vermag zum andern damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).