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Entscheidung 15 Os 108/05d×

Entscheidung 15 Os 108/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os108/05d

Entscheidungsdatum

03.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Calistus I***** wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Juni 2005, GZ 8 Hv 248/04s-55, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Calistus I***** wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider mehrfach ein Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Verkehr gesetzt, indem er in jeweils mehreren Angriffen

1. von 1999 bis März 2003 insgesamt rund 2 kg Marihuana, den Feststellungen zufolge mit einem Gehalt von zumindest 40 g THC (US 4, 7 f), zu einem Grammpreis von zunächst 100 S und dann 7,50 Euro mit Gewinnaufschlag dem Efosa I***** verkaufte;

2. über einen nicht näher bekannten Zeitraum, jedenfalls von Ende Juli 2003 bis November 2003, nicht näher bekannte Mengen Marihuana mit Gewinnaufschlag dem Japhet O***** verkaufte.

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Den Verkauf von rund 2 kg Marihuana an Efosa I***** stellten die Tatrichter auf Grund der Aussagen des Genannten fest (US 5; S 29, 59 f, 281 ff, 393 ff).

Auf das Strafverfahren gegen Efosa I***** nahmen sie dabei durchaus Bedacht (US 5), weshalb die in der Beschwerde insoweit eingewendete Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht vorliegt.

Weiters befassten sich die Tatrichter eingehend damit, ob I***** den Angeklagten, der angab, Opfer einer Verleumdung zu sein, zu Unrecht des Verkaufs von rund 2 kg Marihuana bezichtigte. Sie kamen jedoch ohne Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen zur Überzeugung, dass für einen vom Angeklagten angegebenen Racheakt (in Form von unwahren Beschuldigungen) kein Anhaltspunkt bestand (US 5 ff). Die Beschwerdeeinwände zielen - entsprechend eben jener Verantwortung des Angeklagten - darauf ab, die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des im vorliegenden Verfahren als Zeugen vernommenen Efosa I***** zu bemängeln.

Entgegen dem Vorbringen warf der Genannte jedoch im Vernehmungsprotokoll S 197 keineswegs einem Polizeibeamten vor, dass er ihn unschuldig hinter Gitter bringen wollte. Aus dem Protokoll, dessen Erörterung die Beschwerde - demnach zu Unrecht - vermisst, wird vom Angeklagten abzuleiten versucht, dass Efosa I***** „jedenfalls unglaubwürdig" sei. Ein Begründungsmangel des vorliegenden Urteils wird damit solcherart nicht aufgezeigt. Über die beschriebenen Erwägungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit des Efosa I***** hinaus (US 5 ff) bedurfte aus den dazu im Urteil angeführten Gründen der Umstand, dass Efosa I***** im gegen ihn geführten Strafverfahren nur einen Teil der Anklagevorwürfe zugab (S 199), keiner näheren Erörterung.

Gleiches gilt entgegen der Beschwerdemeinung für die Frage der Finanzierung der durch einen Zeitraum von einigen Jahren getätigten Ankäufe von Marihuana, erfolgten sie doch nach den Urteilsannahmen stets in kleinen Portionen (US 4).

Die in der Beschwerde behaupteten Divergenzen in Angaben des I***** hinsichtlich des Preises für das Marihuana ergeben sich aus der Aktenlage keineswegs vergleiche S 59, 282, 393). Unerörterte Widersprüche liegen demnach nicht vor.

Von wo aus Efosa I***** die von ihm geschilderten Telefonate mit dem Angeklagten zwecks Vereinbarung der Übergabe von Marihuana führte, gab der Zeuge beim Untersuchungsrichter nicht an (S 61). Demnach belegt der Beschwerdehinweis auf die im Urteil nicht weiter erörterte Zahl von 13 durch Rufdatenrückerfassung belegten telefonischen Kontakten zwischen den Genannten (S 41) keine Unvollständigkeit. Die vermisste Begründung für die Feststellung der gewerbsmäßigen Tendenz des Angeklagten ist im Urteil durchaus enthalten (US 8). Auf die - als mangelhaft begründet gerügten - Feststellungen über den Verkauf von Marihuana auch an Japhet O***** kam es für den Schuldspruch wegen zweier Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG (US 8) nicht an (s dazu Kirchbacher/Schroll, RZ 2005, 116 [142 f mwN]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten, auf die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verweisenden Äußerung des Angeklagten - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E79055 15Os108.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00108.05D.1103.000

Dokumentnummer

JJT_20051103_OGH0002_0150OS00108_05D0000_000