Den Verkauf von rund 2 kg Marihuana an Efosa I***** stellten die Tatrichter auf Grund der Aussagen des Genannten fest (US 5; S 29, 59 f, 281 ff, 393 ff).
Auf das Strafverfahren gegen Efosa I***** nahmen sie dabei durchaus Bedacht (US 5), weshalb die in der Beschwerde insoweit eingewendete Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 zweiter Fall) nicht vorliegt.Auf das Strafverfahren gegen Efosa I***** nahmen sie dabei durchaus Bedacht (US 5), weshalb die in der Beschwerde insoweit eingewendete Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht vorliegt.
Weiters befassten sich die Tatrichter eingehend damit, ob I***** den Angeklagten, der angab, Opfer einer Verleumdung zu sein, zu Unrecht des Verkaufs von rund 2 kg Marihuana bezichtigte. Sie kamen jedoch ohne Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen zur Überzeugung, dass für einen vom Angeklagten angegebenen Racheakt (in Form von unwahren Beschuldigungen) kein Anhaltspunkt bestand (US 5 ff). Die Beschwerdeeinwände zielen - entsprechend eben jener Verantwortung des Angeklagten - darauf ab, die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des im vorliegenden Verfahren als Zeugen vernommenen Efosa I***** zu bemängeln.
Entgegen dem Vorbringen warf der Genannte jedoch im Vernehmungsprotokoll S 197 keineswegs einem Polizeibeamten vor, dass er ihn unschuldig hinter Gitter bringen wollte. Aus dem Protokoll, dessen Erörterung die Beschwerde - demnach zu Unrecht - vermisst, wird vom Angeklagten abzuleiten versucht, dass Efosa I***** „jedenfalls unglaubwürdig" sei. Ein Begründungsmangel des vorliegenden Urteils wird damit solcherart nicht aufgezeigt. Über die beschriebenen Erwägungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit des Efosa I***** hinaus (US 5 ff) bedurfte aus den dazu im Urteil angeführten Gründen der Umstand, dass Efosa I***** im gegen ihn geführten Strafverfahren nur einen Teil der Anklagevorwürfe zugab (S 199), keiner näheren Erörterung.
Gleiches gilt entgegen der Beschwerdemeinung für die Frage der Finanzierung der durch einen Zeitraum von einigen Jahren getätigten Ankäufe von Marihuana, erfolgten sie doch nach den Urteilsannahmen stets in kleinen Portionen (US 4).
Die in der Beschwerde behaupteten Divergenzen in Angaben des I***** hinsichtlich des Preises für das Marihuana ergeben sich aus der Aktenlage keineswegs (vgl S 59, 282, 393). Unerörterte Widersprüche liegen demnach nicht vor.Die in der Beschwerde behaupteten Divergenzen in Angaben des I***** hinsichtlich des Preises für das Marihuana ergeben sich aus der Aktenlage keineswegs vergleiche S 59, 282, 393). Unerörterte Widersprüche liegen demnach nicht vor.
Von wo aus Efosa I***** die von ihm geschilderten Telefonate mit dem Angeklagten zwecks Vereinbarung der Übergabe von Marihuana führte, gab der Zeuge beim Untersuchungsrichter nicht an (S 61). Demnach belegt der Beschwerdehinweis auf die im Urteil nicht weiter erörterte Zahl von 13 durch Rufdatenrückerfassung belegten telefonischen Kontakten zwischen den Genannten (S 41) keine Unvollständigkeit. Die vermisste Begründung für die Feststellung der gewerbsmäßigen Tendenz des Angeklagten ist im Urteil durchaus enthalten (US 8). Auf die - als mangelhaft begründet gerügten - Feststellungen über den Verkauf von Marihuana auch an Japhet O***** kam es für den Schuldspruch wegen zweier Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (US 8) nicht an (s dazu Kirchbacher/Schroll, RZ 2005, 116 [142 f mwN]).Von wo aus Efosa I***** die von ihm geschilderten Telefonate mit dem Angeklagten zwecks Vereinbarung der Übergabe von Marihuana führte, gab der Zeuge beim Untersuchungsrichter nicht an (S 61). Demnach belegt der Beschwerdehinweis auf die im Urteil nicht weiter erörterte Zahl von 13 durch Rufdatenrückerfassung belegten telefonischen Kontakten zwischen den Genannten (S 41) keine Unvollständigkeit. Die vermisste Begründung für die Feststellung der gewerbsmäßigen Tendenz des Angeklagten ist im Urteil durchaus enthalten (US 8). Auf die - als mangelhaft begründet gerügten - Feststellungen über den Verkauf von Marihuana auch an Japhet O***** kam es für den Schuldspruch wegen zweier Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG (US 8) nicht an (s dazu Kirchbacher/Schroll, RZ 2005, 116 [142 f mwN]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten, auf die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verweisenden Äußerung des Angeklagten - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten, auf die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verweisenden Äußerung des Angeklagten - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.