Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung von Beweisanträgen Verteidigungsrechte nicht verletzt.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung von Beweisanträgen Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Der Zeuge Mag. Hans Christoph G*****, Steuerberater, wurde zum Beweis dafür beantragt (S 498/II), dass es zwischen dem Angeklagten und der L***** GmbH, deren Geschäftsführer er war, eine Rückzahlungsvereinbarung betreffend das in der Niederschrift über die Schlussbesprechung (S 67 ff/I) unter Punkt 2 genannte Verrechnungskonto (S 75/I) gegeben habe. Diese Vereinbarung soll der Verantwortung des Angeklagten zufolge mündlich getroffen worden sein (S 467/II).
Warum der beantragte Zeuge in der Lage sein sollte, Auskunft über eine angeblich vom Angeklagten mit der von ihm geführten L***** GmbH mündlich abgeschlossene Rückzahlungsvereinbarung zu geben, lag nicht auf der Hand und wurde auch bei der Antragstellung nicht dargelegt. Daher verfiel der Antrag zu Recht der Abweisung.
Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, der Zeuge hätte weiters bestätigen können, dass immer wieder Rückverrechnungen erfolgten, geht über das bei der Antragstellung genannte Beweisthema hinaus. Zu Recht abgewiesen wurde auch der inhaltlich auf Punkt 5 des erwähnten Protokolls bezogene Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. S***** zum Beweis dafür, „dass eine Rückzahlung für die abgetretenen Geschäftsanteile bzw abgetretenen Stimmrechtsanteile an die Firma zur Gänze erfolgt" sei (S 498/II). Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung angegeben, in diesem Zusammenhang sei die Abgabenschuld vom Finanzamt Braunau korrekt und richtig dargestellt worden, allerdings habe „Dr. S***** dieses Geld dem Masseverwalter nachweislich zurückbezahlt" (S 469/II). Warum eine solche Rückzahlung Bedeutung für die Schuldfrage haben sollte, ist nicht zu ersehen. Die Zeugen Mag. Günter W*****, ehemaliger Kommerzchef der E*****, und Herbert Sch*****, „zuständiger Versicherungsmakler und Betreuer" der L***** GmbH, wurden zum Beweis dafür beantragt, dass die im Schlussbesprechungsprotokoll unter Punkt 8 genannten Lebensversicherungen (S 87/I) nur deshalb abgeschlossen wurden, weil dies von der finanzierenden Bank verlangt worden sei. Für die Schuldfrage ist aber unerheblich, vom wem die Initiative zum Abschluss der Lebensversicherungen ausging, weshalb auch dieser Antrag zu Recht der Abweisung verfiel.
Auch in Bezug auf den zuletzt genannten Antrag geht die Beschwerde, indem sie vorbringt, dass der Angeklagte die Lebensversicherungen zum Teil von den vorangegangenen Geschäftsführern übernommen hat, über das in der Hauptverhandlung genannte Beweisthema hinaus (vgl S 498/II).Auch in Bezug auf den zuletzt genannten Antrag geht die Beschwerde, indem sie vorbringt, dass der Angeklagte die Lebensversicherungen zum Teil von den vorangegangenen Geschäftsführern übernommen hat, über das in der Hauptverhandlung genannte Beweisthema hinaus vergleiche S 498/II).
In der Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die in der Beweiswürdigung hinsichtlich Punkt 1. des Schlussbesprechungsprotokolls angestellte Erwägung, „der Angeklagte kann nicht darüber hinweg, dass er im Beisein seines steuerlichen Vertreters vor dem Gutachter Mag. N***** eingeräumt hat, dass bei den Privataufwendungen ein Betrag von umgerechnet 23.398,25 Euro ausschließlich der Privatsphäre zuzurechnen ist" (US 6), da der Angeklagte diese Äußerung jedenfalls nicht in der Hauptverhandlung getätigt habe. Der Angeklagte hat allerdings in der Hauptverhandlung nach Vorhalt seiner Angaben vor dem Sachverständigen Mag. N***** deren Richtigkeit bestätigt (S 466/II), sodass sich das Erstgericht auf die Einlassung stützen konnte. Außerdem wurden die in Rede stehenden Angaben dem einverständlich verlesenen Gutachten des Sachverständigen Dr. Robert B***** (ON 44) zugrunde gelegt (S 91/II, 497/II). Die genannten Angaben des Angeklagten kamen demnach gar wohl in der Hauptverhandlung vor.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die in der Beweiswürdigung hinsichtlich Punkt 1. des Schlussbesprechungsprotokolls angestellte Erwägung, „der Angeklagte kann nicht darüber hinweg, dass er im Beisein seines steuerlichen Vertreters vor dem Gutachter Mag. N***** eingeräumt hat, dass bei den Privataufwendungen ein Betrag von umgerechnet 23.398,25 Euro ausschließlich der Privatsphäre zuzurechnen ist" (US 6), da der Angeklagte diese Äußerung jedenfalls nicht in der Hauptverhandlung getätigt habe. Der Angeklagte hat allerdings in der Hauptverhandlung nach Vorhalt seiner Angaben vor dem Sachverständigen Mag. N***** deren Richtigkeit bestätigt (S 466/II), sodass sich das Erstgericht auf die Einlassung stützen konnte. Außerdem wurden die in Rede stehenden Angaben dem einverständlich verlesenen Gutachten des Sachverständigen Dr. Robert B***** (ON 44) zugrunde gelegt (S 91/II, 497/II). Die genannten Angaben des Angeklagten kamen demnach gar wohl in der Hauptverhandlung vor.
Das Vorbringen, die Feststellungen zum Vorsatz (US 8) seien undeutlich (Z 5 erster Fall), weil das Gericht bloß ausführe, warum es davon ausgehe, dass der Angeklagte nicht nur bedingt vorsätzlich, sondern sogar wissentlich gehandelt habe, zeigt keinen Begründungsmangel in Ansehung einer für die Schuldfrage entscheidenden Feststellung auf, kommt es doch auf eine gesteigerte Vorsatzform hier gar nicht an. Das Erstgericht lässt im Übrigen unzweifelhaft erkennen, aufgrund welcher Erwägungen es die Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen hat. Weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Beilage zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 69) in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurden (S 479/II), bedurften sie entgegen dem Einwand unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) keiner Erörterung im Urteil.Das Vorbringen, die Feststellungen zum Vorsatz (US 8) seien undeutlich (Ziffer 5, erster Fall), weil das Gericht bloß ausführe, warum es davon ausgehe, dass der Angeklagte nicht nur bedingt vorsätzlich, sondern sogar wissentlich gehandelt habe, zeigt keinen Begründungsmangel in Ansehung einer für die Schuldfrage entscheidenden Feststellung auf, kommt es doch auf eine gesteigerte Vorsatzform hier gar nicht an. Das Erstgericht lässt im Übrigen unzweifelhaft erkennen, aufgrund welcher Erwägungen es die Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen hat. Weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Beilage zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 69) in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurden (S 479/II), bedurften sie entgegen dem Einwand unvollständiger Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) keiner Erörterung im Urteil.
Der Vorwurf, das Erstgericht habe es unterlassen, Ausführungen darüber zu treffen, warum der Aussage des Angeklagten keinerlei Glaubwürdigkeit zukomme, ist unberechtigt; das Gericht hat die Unglaubwürdigkeit der Verantwortung des Angeklagten fallbezogen logisch und empirisch einwandfrei damit begründet, dass diese durch das „umfangreiche und tiefschürfende" Gutachten des Buchsachverständigen Dr. B***** widerlegt wird.
Ob die erwähnten Lebensversicherungen bei früheren finanzbehördlichen Prüfungen beanstandet wurden, ist für die Lösung der vorliegenden Schuldfrage ohne Bedeutung.
Der Einwand, „sämtliche weitere Beweismittel" seien ohne Würdigung geblieben (Z 5 zweiter Fall), entzieht sich mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung einer argumentationsbezogenen Erwiderung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Der Einwand, „sämtliche weitere Beweismittel" seien ohne Würdigung geblieben (Ziffer 5, zweiter Fall), entzieht sich mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung einer argumentationsbezogenen Erwiderung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.