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Entscheidung 15 Os 108/11p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os108/11p

Entscheidungsdatum

17.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Siegfried P***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 Hv 14/09d des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. Juni 2011, AZ 8 Bs 27/10x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das „Rechtsmittel“ wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil vom 1. Juni 2011, AZ 8 Bs 27/10x, gab das Oberlandesgericht Graz der Berufung des Angeklagten Siegfried P***** wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht Folge, hob jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Mai 2010, GZ 7 Hv 14/09d-22, im Schuldspruch zu römisch eins./, demnach auch im Strafausspruch auf, erkannte ihn der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB schuldig und verurteilte ihn hiefür und für die ihm nach dem erstgerichtlichen Urteil weiterhin zur Last fallenden Vergehen zu einer Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe. Darauf wurden der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft Graz mit ihrer jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobenen Berufung verwiesen. Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gab das Berufungsgericht teilweise Folge.

Dagegen richtet sich das „Rechtsmittel“ des Siegfried P*****, in welchem er ausführt, der Oberste Gerichtshof möge „unverzüglich das Verfahren als rechtswidrig“ aufheben.

Dieses Begehren war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel zusteht (Paragraph 295, Absatz 3, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98318

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00108.11P.0817.000

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011

Dokumentnummer

JJT_20110817_OGH0002_0150OS00108_11P0000_000