Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 108/18y×

Entscheidung 15 Os 108/18y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os108/18y

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Mirian B*****, AZ 45 BE 70/18g des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. Juni 2018, AZ 19 Bs 181/18h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Mirian B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Mai 2018, mit dem ein Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung abgewiesen worden war, nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Mirian B***** war zurückzuweisen, weil gemäß Paragraph 89, Absatz 6, StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht offensteht.

Textnummer

E122866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00108.18Y.0926.000

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20180926_OGH0002_0150OS00108_18Y0000_000