Entscheidung 15 Os 108/18y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Mirian B*****, AZ 45 BE 70/18g des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. Juni 2018, AZ 19 Bs 181/18h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Mirian B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Mai 2018, mit dem ein Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Mirian B***** war zurückzuweisen, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht offensteht.Die dagegen erhobene Beschwerde des Mirian B***** war zurückzuweisen, weil gemäß Paragraph 89, Absatz 6, StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht offensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00108.18Y.0926.000
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Dokumentnummer
JJT_20180926_OGH0002_0150OS00108_18Y0000_000