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Entscheidung 15 Os 108/23f×

Entscheidung 15 Os 108/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os108/23f

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Maringer in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juli 2003, GZ 32 Hv 23/23v-16.2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 26. Jänner 2023 in W* * A* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie an der rechten Hand packte, sie gegen die Wand drückte, am Oberarm festhielt, ihre rechte Brust knetete und sie trotz heftiger Gegenwehr auf den Mund küsste, worauf ihn das Opfer schließlich wegstoßen und flüchten konnte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

[4] Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Dafür müssen die die Aufrichtigkeit von Zeugen angeblich ernsthaft in Frage stellenden, gleichwohl unerörtert gebliebenen Tatumstände deutlich und bestimmt bezeichnet werden. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4]).

[5]           Diesem Erfordernis wird die Mängelrüge nicht gerecht, indem sie auf Angaben der Zeugin verweist, wonach sie aus der Waschküche, wo der Angriff stattgefunden hatte, in den Aufzug zu einer jungen Frau flüchtete, laut polizeilichen Erhebungen jedoch in dem Wohnhaus keine Frau, welche den Beschreibungen durch das Opfer entsprach, wohnhaft war. Die Beschwerde zeigt damit keinen erörterungsbedürftigen Widerspruch zwischen der Aussage der Zeugin und objektiven Ermittlungsergebnissen auf.

[6] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[7] Der Rechtsmittelwerber führt betreffend die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus, aus seiner Verantwortung im Ermittlungsverfahren, er habe „Lust auf eine sexuelle Beziehung zum Opfer gehabt“, er habe sie gefragt, ob sie „miteinander Sex haben können“, und aus seiner Angabe in der Hauptverhandlung, es sei ihm um „Freundschaft Plus“ gegangen vergleiche US 6 f), könne nicht geschlossen werden, dass er „beim anklagegegenständlichen Vorfall in der Waschküche Geschlechtsverkehr oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung haben“ wollte, zumal die Zeugin angab, der Angeklagte habe sie nicht nach „Freundschaft Plus“ gefragt, außerdem spreche die Verletzung des Opfers in Form einer Abschürfung an der Innenseite der Lippe gegen den von der Zeugin geschilderten Geschehensablauf. Damit gelingt es nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die vom Angeklagten angemeldete Berufung wegen Schuld (ON 18) war ebenso zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung ein solches Rechtsmittel zur Anfechtung des Urteils eines Schöffengerichts nicht kennt (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00108.23F.1004.000

Im RIS seit

25.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20231004_OGH0002_0150OS00108_23F0000_000