[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. [3] Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Dafür müssen die die Aufrichtigkeit von Zeugen angeblich ernsthaft in Frage stellenden, gleichwohl unerörtert gebliebenen Tatumstände deutlich und bestimmt bezeichnet werden. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4]). [4] Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Dafür müssen die die Aufrichtigkeit von Zeugen angeblich ernsthaft in Frage stellenden, gleichwohl unerörtert gebliebenen Tatumstände deutlich und bestimmt bezeichnet werden. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4]).
[5] Diesem Erfordernis wird die Mängelrüge nicht gerecht, indem sie auf Angaben der Zeugin verweist, wonach sie aus der Waschküche, wo der Angriff stattgefunden hatte, in den Aufzug zu einer jungen Frau flüchtete, laut polizeilichen Erhebungen jedoch in dem Wohnhaus keine Frau, welche den Beschreibungen durch das Opfer entsprach, wohnhaft war. Die Beschwerde zeigt damit keinen erörterungsbedürftigen Widerspruch zwischen der Aussage der Zeugin und objektiven Ermittlungsergebnissen auf.
[6] Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). [6] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[7] Der Rechtsmittelwerber führt betreffend die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus, aus seiner Verantwortung im Ermittlungsverfahren, er habe „Lust auf eine sexuelle Beziehung zum Opfer gehabt“, er habe sie gefragt, ob sie „miteinander Sex haben können“, und aus seiner Angabe in der Hauptverhandlung, es sei ihm um „Freundschaft Plus“ gegangen (vgl US 6 f), könne nicht geschlossen werden, dass er „beim anklagegegenständlichen Vorfall in der Waschküche Geschlechtsverkehr oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung haben“ wollte, zumal die Zeugin angab, der Angeklagte habe sie nicht nach „Freundschaft Plus“ gefragt, außerdem spreche die Verletzung des Opfers in Form einer Abschürfung an der Innenseite der Lippe gegen den von der Zeugin geschilderten Geschehensablauf. Damit gelingt es nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken. [7] Der Rechtsmittelwerber führt betreffend die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus, aus seiner Verantwortung im Ermittlungsverfahren, er habe „Lust auf eine sexuelle Beziehung zum Opfer gehabt“, er habe sie gefragt, ob sie „miteinander Sex haben können“, und aus seiner Angabe in der Hauptverhandlung, es sei ihm um „Freundschaft Plus“ gegangen vergleiche US 6 f), könne nicht geschlossen werden, dass er „beim anklagegegenständlichen Vorfall in der Waschküche Geschlechtsverkehr oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung haben“ wollte, zumal die Zeugin angab, der Angeklagte habe sie nicht nach „Freundschaft Plus“ gefragt, außerdem spreche die Verletzung des Opfers in Form einer Abschürfung an der Innenseite der Lippe gegen den von der Zeugin geschilderten Geschehensablauf. Damit gelingt es nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die vom Angeklagten angemeldete Berufung wegen Schuld (ON 18) war ebenso zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung ein solches Rechtsmittel zur Anfechtung des Urteils eines Schöffengerichts nicht kennt (§§ 280, 283 Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die vom Angeklagten angemeldete Berufung wegen Schuld (ON 18) war ebenso zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung ein solches Rechtsmittel zur Anfechtung des Urteils eines Schöffengerichts nicht kennt (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.