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Entscheidung 15 Os 108/24g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os108/24g

Entscheidungsdatum

09.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Dr. Jetzinger in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 13. Mai 2024, GZ 17 Hv 5/24k-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * B* des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 23. September 2023 in F* * F* vorsätzlich zu töten versucht, indem er mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von etwa sechs Zentimeter mehrere von oben ausgeführte, wuchtige Stichbewegungen gegen dessen Kopf-, Brust- und Oberkörperbereich ausführte, wodurch der Genannte zwei Stichverletzungen an der rechten Schulter und der rechten Brustkorbhälfte sowie zwei Schnittverletzungen am rechten Unterarm und im Bereich der linken Stirn-/Scheitelregion erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt – soweit hier von Bedeutung (Fehler in der Sachverhaltsaufklärung werden nicht behauptet) – darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahe legen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]).

[5]                  Hievon ausgehend weckt die Tatsachenrüge mit dem Hinweis auf aus ihrer Sicht widersprüchliche Angaben des Opfers zum Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten und zum Tatablauf in Form der Stichführung und der Handhabung des Messers beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.

[6]                  Der bloße Hinweis auf das Nachtatverhalten des Opfers spricht keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt an.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142595

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00108.24G.1009.000

Im RIS seit

24.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Dokumentnummer

JJT_20241009_OGH0002_0150OS00108_24G0000_000