Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Martin S*****. Dieser war vorerst zum Beweis dafür beantragt worden, "dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten sexuellen Angriffe nicht begangen hat" (S 243, HV vom 2. November 2000); sodann dessen neuerliche Ladung in der neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 8. Februar 2001 "da die Sabrina aussagt, dass an diesem Tag niemand sonst zuhause war, und offensichtlich doch zwei Personen zuhause gewesen sind (S 347)."Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Martin S*****. Dieser war vorerst zum Beweis dafür beantragt worden, "dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten sexuellen Angriffe nicht begangen hat" (S 243, HV vom 2. November 2000); sodann dessen neuerliche Ladung in der neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 8. Februar 2001 "da die Sabrina aussagt, dass an diesem Tag niemand sonst zuhause war, und offensichtlich doch zwei Personen zuhause gewesen sind (S 347)."
Die Vernehmung des Zeugen unterblieb letztlich, weil er unbekannten Aufenthaltes und für das Gericht nicht erreichbar war (vgl ON 40 iVm S 346, 347, 379 und 381) und - in einem gegen ihn anhängigen Verfahren beim Jugendgerichtshof Wien - zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist (S 381). Abgesehen davon, dass nur die Entscheidung des Gerichtshofes, nicht aber eine prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden ein im Sinn der Z 4 anfechtbares Zwischenerkenntnis darstellt, die Partei aber verabsäumt hat, die Herbeiführung eines solchen zu beantragen (S 381), und somit schon deshalb zur Erhebung der Verfahrensrüge nicht legitimiert ist, verkennt die Beschwerde, dass es sich im Hinblick auf die Nichtauffindbarkeit des Zeugen um einen aussichtslosen Beweis handelt, dessen Nichtaufnahme dem Gericht unter dem Gesichtspunkt der Z 4 nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 104 und die dort zitierte Judikatur). Überdies läuft das Beweisbegehren mangels ausreichender Substantiierung des Antrages (.."dass der Angeklagte die Tat nicht begangen hat" bzw "... offensichtlich doch zwei Personen zuhause gewesen sind ...") von vornherein auf die Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus, sodass durch dessen Ablehnung Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt wurden. Die dazu in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen haben außer Betracht zu bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist.Die Vernehmung des Zeugen unterblieb letztlich, weil er unbekannten Aufenthaltes und für das Gericht nicht erreichbar war vergleiche ON 40 in Verbindung mit S 346, 347, 379 und 381) und - in einem gegen ihn anhängigen Verfahren beim Jugendgerichtshof Wien - zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist (S 381). Abgesehen davon, dass nur die Entscheidung des Gerichtshofes, nicht aber eine prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden ein im Sinn der Ziffer 4, anfechtbares Zwischenerkenntnis darstellt, die Partei aber verabsäumt hat, die Herbeiführung eines solchen zu beantragen (S 381), und somit schon deshalb zur Erhebung der Verfahrensrüge nicht legitimiert ist, verkennt die Beschwerde, dass es sich im Hinblick auf die Nichtauffindbarkeit des Zeugen um einen aussichtslosen Beweis handelt, dessen Nichtaufnahme dem Gericht unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 4, nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 104 und die dort zitierte Judikatur). Überdies läuft das Beweisbegehren mangels ausreichender Substantiierung des Antrages (.."dass der Angeklagte die Tat nicht begangen hat" bzw "... offensichtlich doch zwei Personen zuhause gewesen sind ...") von vornherein auf die Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus, sodass durch dessen Ablehnung Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt wurden. Die dazu in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen haben außer Betracht zu bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist.
Die Mängelrüge (Z 5) moniert, das Erstgericht hätte sich "de facto" nicht mit einer Reihe von Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Soweit die Beschwerde dabei vorerst auf die Annahme, es sei in den Weihnachtsferien 1999 zu einem Oralverkehr an Sabrina L***** gekommen, und auf die gefährliche Drohung Bezug nimmt, wendet sie sich (wie sich schon aus der Formulierung "die gegenteilige Argumentation des Erstgerichtes überzeugt nicht" unschwer erkennen lässt) - unzulässig - gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter. Diese haben mit den Denkgesetzen im Einklang dargelegt, warum sie die Schilderung der Zeugin Sabrina L***** über den Tathergang in den Weihnachtsferien 1999 vor der Sicherheitsbehörde entgegen ihren anders lautenden Depositionen anlässlich der kontradiktorischen Einvernahme vor Gericht und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten den Feststellungen zugrunde gelegt haben (US 7 iVm US 9 f). Dass allenfalls andere, dem Angeklagten genehmere Folgerungen ebenso denkbar gewesen wären, ist mit Mängelrüge nicht bekämpfbar. Im Übrigen betrifft die Frage des aktiven oder passiven Parts des Oralverkehrs keinen entscheidungswesentlichen, das heißt für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des Strafrahmens bedeutsamen Umstand.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert, das Erstgericht hätte sich "de facto" nicht mit einer Reihe von Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Soweit die Beschwerde dabei vorerst auf die Annahme, es sei in den Weihnachtsferien 1999 zu einem Oralverkehr an Sabrina L***** gekommen, und auf die gefährliche Drohung Bezug nimmt, wendet sie sich (wie sich schon aus der Formulierung "die gegenteilige Argumentation des Erstgerichtes überzeugt nicht" unschwer erkennen lässt) - unzulässig - gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter. Diese haben mit den Denkgesetzen im Einklang dargelegt, warum sie die Schilderung der Zeugin Sabrina L***** über den Tathergang in den Weihnachtsferien 1999 vor der Sicherheitsbehörde entgegen ihren anders lautenden Depositionen anlässlich der kontradiktorischen Einvernahme vor Gericht und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten den Feststellungen zugrunde gelegt haben (US 7 in Verbindung mit US 9 f). Dass allenfalls andere, dem Angeklagten genehmere Folgerungen ebenso denkbar gewesen wären, ist mit Mängelrüge nicht bekämpfbar. Im Übrigen betrifft die Frage des aktiven oder passiven Parts des Oralverkehrs keinen entscheidungswesentlichen, das heißt für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des Strafrahmens bedeutsamen Umstand.
Die weiteren Beschwerdeausführungen stellen unter Hinweis auf isoliert betrachtete, dem Angeklagten für seinen Standpunkt günstig scheinende, zum Teil aus dem Gesamtkontext gelöste Teile des Beweisverfahrens und Anstellen eigener Beweiserwägungen die Glaubwürdigkeit der Zeugin L***** in Frage, kritisieren aber damit wiederum lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne damit einen formalen Begründungsfehler aufzuzeigen. Dass die Tatrichter im Zweifel - und demnach willkürlich (Z 5 vierter Fall) - den Angeklagten belastende Feststellungen getroffen hätten, ist angesichts der im Urteil angestellten Erwägungen haltlos.Die weiteren Beschwerdeausführungen stellen unter Hinweis auf isoliert betrachtete, dem Angeklagten für seinen Standpunkt günstig scheinende, zum Teil aus dem Gesamtkontext gelöste Teile des Beweisverfahrens und Anstellen eigener Beweiserwägungen die Glaubwürdigkeit der Zeugin L***** in Frage, kritisieren aber damit wiederum lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne damit einen formalen Begründungsfehler aufzuzeigen. Dass die Tatrichter im Zweifel - und demnach willkürlich (Ziffer 5, vierter Fall) - den Angeklagten belastende Feststellungen getroffen hätten, ist angesichts der im Urteil angestellten Erwägungen haltlos.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285d StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285 d, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Nicht nachvollziehbar ist allerdings der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, "nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten" und die Sache zu nochmaliger Verhandlung an das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Denn der Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO (Entscheidung über einen Anklageeinspruch oder Versetzung in den Anklagestand durch ein unzuständiges Oberlandesgericht), auf den § 288a StPO abstellt, konnte im vorliegenden Fall von vornherein nicht verwirklicht worden sein, weil gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft kein Einspruch erhoben worden ist (ON 18 iVm S 3 f des AV-Bogens).Nicht nachvollziehbar ist allerdings der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, "nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten" und die Sache zu nochmaliger Verhandlung an das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Denn der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281 a, StPO (Entscheidung über einen Anklageeinspruch oder Versetzung in den Anklagestand durch ein unzuständiges Oberlandesgericht), auf den Paragraph 288 a, StPO abstellt, konnte im vorliegenden Fall von vornherein nicht verwirklicht worden sein, weil gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft kein Einspruch erhoben worden ist (ON 18 in Verbindung mit S 3 f des AV-Bogens).