Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 109/01×

Entscheidung 15 Os 109/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os109/01

Entscheidungsdatum

06.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton Ernst S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. März 2001, GZ 4 b römisch fünf r 2032/00-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Anton Ernst S***** wurde der Verbrechen (römisch eins) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, (römisch zwei) des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch vier), der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Vergehen (römisch drei) des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

(römisch eins) von 1995 bis 1999 wiederholt (außer dem Beischlaf oder einer diesem gleichzusetzenden) geschlechtliche Handlungen an der am 5. August 1986 geborenen unmündigen Sabrina L***** vorgenommen oder von der unmündigen Sabrina L***** an sich selbst vornehmen lassen, indem er sie im Geschlechtsbereich streichelte und sie seinen Penis und seine Hoden streicheln ließ;

(römisch zwei) mit der unmündigen Sabrina L***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar (1) in den Weihnachtsferien 1999, indem er an ihr einen Oralverkehr durchführte; (2) am 20. Februar 2000, indem er von ihr einen Oralverkehr an sich durchführen ließ;

(römisch drei) durch die zu römisch eins und römisch zwei dargestellten Handlungen zwischen ca 1995 und am 20. Februar 2000 sein minderjähriges Stiefkind Sabrina L***** zur Unzucht missbraucht;

(römisch vier) in den Weihnachtsferien 1999 nach der zu römisch drei genannten Tat Sabrina L***** durch die Äußerung, wenn sie etwas erzähle, würde er sie umbringen, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zur Unterlassung der Kundgabe seiner strafbaren Handlung an Dritte zu nötigen versucht.

Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Martin S*****. Dieser war vorerst zum Beweis dafür beantragt worden, "dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten sexuellen Angriffe nicht begangen hat" (S 243, HV vom 2. November 2000); sodann dessen neuerliche Ladung in der neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 8. Februar 2001 "da die Sabrina aussagt, dass an diesem Tag niemand sonst zuhause war, und offensichtlich doch zwei Personen zuhause gewesen sind (S 347)."

Die Vernehmung des Zeugen unterblieb letztlich, weil er unbekannten Aufenthaltes und für das Gericht nicht erreichbar war vergleiche ON 40 in Verbindung mit S 346, 347, 379 und 381) und - in einem gegen ihn anhängigen Verfahren beim Jugendgerichtshof Wien - zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist (S 381). Abgesehen davon, dass nur die Entscheidung des Gerichtshofes, nicht aber eine prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden ein im Sinn der Ziffer 4, anfechtbares Zwischenerkenntnis darstellt, die Partei aber verabsäumt hat, die Herbeiführung eines solchen zu beantragen (S 381), und somit schon deshalb zur Erhebung der Verfahrensrüge nicht legitimiert ist, verkennt die Beschwerde, dass es sich im Hinblick auf die Nichtauffindbarkeit des Zeugen um einen aussichtslosen Beweis handelt, dessen Nichtaufnahme dem Gericht unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 4, nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 104 und die dort zitierte Judikatur). Überdies läuft das Beweisbegehren mangels ausreichender Substantiierung des Antrages (.."dass der Angeklagte die Tat nicht begangen hat" bzw "... offensichtlich doch zwei Personen zuhause gewesen sind ...") von vornherein auf die Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus, sodass durch dessen Ablehnung Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt wurden. Die dazu in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen haben außer Betracht zu bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert, das Erstgericht hätte sich "de facto" nicht mit einer Reihe von Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Soweit die Beschwerde dabei vorerst auf die Annahme, es sei in den Weihnachtsferien 1999 zu einem Oralverkehr an Sabrina L***** gekommen, und auf die gefährliche Drohung Bezug nimmt, wendet sie sich (wie sich schon aus der Formulierung "die gegenteilige Argumentation des Erstgerichtes überzeugt nicht" unschwer erkennen lässt) - unzulässig - gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter. Diese haben mit den Denkgesetzen im Einklang dargelegt, warum sie die Schilderung der Zeugin Sabrina L***** über den Tathergang in den Weihnachtsferien 1999 vor der Sicherheitsbehörde entgegen ihren anders lautenden Depositionen anlässlich der kontradiktorischen Einvernahme vor Gericht und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten den Feststellungen zugrunde gelegt haben (US 7 in Verbindung mit US 9 f). Dass allenfalls andere, dem Angeklagten genehmere Folgerungen ebenso denkbar gewesen wären, ist mit Mängelrüge nicht bekämpfbar. Im Übrigen betrifft die Frage des aktiven oder passiven Parts des Oralverkehrs keinen entscheidungswesentlichen, das heißt für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des Strafrahmens bedeutsamen Umstand.

Die weiteren Beschwerdeausführungen stellen unter Hinweis auf isoliert betrachtete, dem Angeklagten für seinen Standpunkt günstig scheinende, zum Teil aus dem Gesamtkontext gelöste Teile des Beweisverfahrens und Anstellen eigener Beweiserwägungen die Glaubwürdigkeit der Zeugin L***** in Frage, kritisieren aber damit wiederum lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne damit einen formalen Begründungsfehler aufzuzeigen. Dass die Tatrichter im Zweifel - und demnach willkürlich (Ziffer 5, vierter Fall) - den Angeklagten belastende Feststellungen getroffen hätten, ist angesichts der im Urteil angestellten Erwägungen haltlos.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285 d, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Nicht nachvollziehbar ist allerdings der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, "nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten" und die Sache zu nochmaliger Verhandlung an das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Denn der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281 a, StPO (Entscheidung über einen Anklageeinspruch oder Versetzung in den Anklagestand durch ein unzuständiges Oberlandesgericht), auf den Paragraph 288 a, StPO abstellt, konnte im vorliegenden Fall von vornherein nicht verwirklicht worden sein, weil gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft kein Einspruch erhoben worden ist (ON 18 in Verbindung mit S 3 f des AV-Bogens).

Anmerkung

E63188 15D01091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00109.01.0906.000

Dokumentnummer

JJT_20010906_OGH0002_0150OS00109_0100000_000