Die gegen diesen Schuldspruchteil erhobene, auf Z 5 und 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die gegen diesen Schuldspruchteil erhobene, auf Ziffer 5 und 6 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge (Z 5) kritisiert die Abweisung zweier in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge, nämlichDie Verfahrensrüge (Ziffer 5,) kritisiert die Abweisung zweier in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge, nämlich
(1) zu ON 156 die Vorlage des fraktionierten Hamburg-Wechsler-Intelligenztests, des cerebralen Insuffizienstests, des Persönlichkeit-Stil- und Störungs-Inventars, des Personality Assessment Inventory, des Foto-Hand-Tests, des Rohrschach-Formdeute-Verfahrens und des Zeichentests, "weil sonst das testpsychologische Zusatzgutachten ON 156 für die Verteidigung nicht nachvollziehbare und nicht überprüfbar ist, somit unzureichende Befunde vorgelegt wurden, um das Gesamtgutachten in der Richtigkeit zu überprüfen"; sowie weiters
(2) die Vernehmung des Dr. Joachim We***** und der Dipl. Psychologin Karoline P*****, die das testpsychologische Zusatzgutachten ON 156 verfasst haben, "mit Einvernahme vor dem erkennenden Gericht, weil entgegen der Bezeichnung es sich hier um kein Zusatzgutachten handelt, da die Formvorschrift des § 120 StPO, die zwingend eine Beeidigung von Sachverständigen vor Beginn ihrer Tätigkeit vorschreibt, verletzt worden ist".(2) die Vernehmung des Dr. Joachim We***** und der Dipl. Psychologin Karoline P*****, die das testpsychologische Zusatzgutachten ON 156 verfasst haben, "mit Einvernahme vor dem erkennenden Gericht, weil entgegen der Bezeichnung es sich hier um kein Zusatzgutachten handelt, da die Formvorschrift des Paragraph 120, StPO, die zwingend eine Beeidigung von Sachverständigen vor Beginn ihrer Tätigkeit vorschreibt, verletzt worden ist".
Im Ergebnis zutreffend konnte der Schwurgerichtshof die begehrte Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterlassen. Dem Antrag auf Vernehmung der Verfasser des testpsychologischen Gutachtens ON 156 (welches - entgegen der Beschwerdeauffassung - Bestandteil des Gutachtens des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. N***** [ON 151] ist) gebricht es an jeglicher Darlegung, inwieweit die Durchführung des beantragten Beweises der Förderung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnte, vielmehr soll auf einen vermeintlichen Fehler mangels Beeidigung der beigezogenen Hilfskräfte hingewiesen werden. Abgesehen davon, dass nur die Verletzung der Vorschrift des § 120 StPO erster Satz mit Nichtigkeit bedroht ist, kann die Aufklärung, ob die genannten Personen beeidet wurden, im Hinblick auf die Tätigkeit der beiden Testpsychologen im Auftrag des Sachverständigen Dr. N*****, somit als Hilfskräfte, als nicht relevant dahinstehen.Im Ergebnis zutreffend konnte der Schwurgerichtshof die begehrte Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterlassen. Dem Antrag auf Vernehmung der Verfasser des testpsychologischen Gutachtens ON 156 (welches - entgegen der Beschwerdeauffassung - Bestandteil des Gutachtens des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. N***** [ON 151] ist) gebricht es an jeglicher Darlegung, inwieweit die Durchführung des beantragten Beweises der Förderung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnte, vielmehr soll auf einen vermeintlichen Fehler mangels Beeidigung der beigezogenen Hilfskräfte hingewiesen werden. Abgesehen davon, dass nur die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 120, StPO erster Satz mit Nichtigkeit bedroht ist, kann die Aufklärung, ob die genannten Personen beeidet wurden, im Hinblick auf die Tätigkeit der beiden Testpsychologen im Auftrag des Sachverständigen Dr. N*****, somit als Hilfskräfte, als nicht relevant dahinstehen.
Die in der Beschwerde zum Erfordernis der Vernehmung dieser beiden Zeugen nachgetragenen Erwägungen haben außer Betracht zu bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Entscheidung darüber und von den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist.
Der Antrag auf Vorlage der Tests zu ON 156 "um das Gesamtgutachten zu überprüfen" legt nicht dar, warum diese - über die dazu vorhandene Aktengrundlage hinaus - (Beschreibung der Tests und deren Ergebnisse im Einzelnen, jedoch zusammengefasst) zur Erörterung des Gutachtens bzw Fragestellung an den in der Verhandlung anwesenden Sachverständigen erforderlich gewesen wäre. Das pauschal gehaltene Beweisbegehren "um die Richtigkeit des Gutachtes zu überprüfen" läuft somit im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Auch hier ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen einzugehen, weil der Kenntnisstand des Schwurgerichtshofes zum Zeitpunkt der Entscheidung betreffend die Berechtigung des Beweisantrages zu Grunde gelegt werden muss. Der Hinweis auf die Entscheidung 15 Os 88, 89/90 versagt schon mangels Vergleichbarkeit der Entscheidungsgrundlagen. Die Rüge nach Z 6 moniert die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage in Richtung absichtlich schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 2 StGB, behauptet aber nicht einmal das Vorliegen eines eine derartige Fragestellung indizierenden Tatsachensubstrates in der Hauptverhandlung (vielmehr stellt sie in ihren Ausführungen die Schuldform des Vorsatzes in Abrede), sodass es ihr an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (§ 314 Abs 1 StPO) gebricht, bei deren Erweislichkeit das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung vorliegen würde (§ 285a Z 2 StPO). Auch der generell gehaltenen Spekulation, es sei "denkbar", dass der Schießende den Betreffenden lediglich verletzen wollte, ermangelt es an der vom Gesetz geforderten Substantiierung der Tatsachengrundlage. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, sodass die Kompetenz über die Berufungen und die implizierte Beschwerde des Angeklagten W***** dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (§§ 344, 285i, 498 StPO).Der Antrag auf Vorlage der Tests zu ON 156 "um das Gesamtgutachten zu überprüfen" legt nicht dar, warum diese - über die dazu vorhandene Aktengrundlage hinaus - (Beschreibung der Tests und deren Ergebnisse im Einzelnen, jedoch zusammengefasst) zur Erörterung des Gutachtens bzw Fragestellung an den in der Verhandlung anwesenden Sachverständigen erforderlich gewesen wäre. Das pauschal gehaltene Beweisbegehren "um die Richtigkeit des Gutachtes zu überprüfen" läuft somit im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Auch hier ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen einzugehen, weil der Kenntnisstand des Schwurgerichtshofes zum Zeitpunkt der Entscheidung betreffend die Berechtigung des Beweisantrages zu Grunde gelegt werden muss. Der Hinweis auf die Entscheidung 15 Os 88, 89/90 versagt schon mangels Vergleichbarkeit der Entscheidungsgrundlagen. Die Rüge nach Ziffer 6, moniert die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage in Richtung absichtlich schwerer Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz 2, StGB, behauptet aber nicht einmal das Vorliegen eines eine derartige Fragestellung indizierenden Tatsachensubstrates in der Hauptverhandlung (vielmehr stellt sie in ihren Ausführungen die Schuldform des Vorsatzes in Abrede), sodass es ihr an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) gebricht, bei deren Erweislichkeit das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung vorliegen würde (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Auch der generell gehaltenen Spekulation, es sei "denkbar", dass der Schießende den Betreffenden lediglich verletzen wollte, ermangelt es an der vom Gesetz geforderten Substantiierung der Tatsachengrundlage. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, sodass die Kompetenz über die Berufungen und die implizierte Beschwerde des Angeklagten W***** dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (Paragraphen 344, 285 i, 498, StPO).