Gründe:
Mit dem - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Dezember 2001, GZ 39 Hv 1080/01z-29, wurde Herbert G***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach §§ 209, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Herbert G***** von Ende Juli bis 1. September 2001 in Kufstein mit mehreren Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatten, nämlich den im Spruch genannten, am 1. März 1986, 15. Mai 1987 und 16. März 1987 geborenen Jugendlichen durch wiederholte Vornahme von Hand- und Oralverkehr bzw Einführen von Fingern in den After gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist.Mit dem - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Dezember 2001, GZ 39 Hv 1080/01z-29, wurde Herbert G***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach Paragraphen 209, 15, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Herbert G***** von Ende Juli bis 1. September 2001 in Kufstein mit mehreren Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatten, nämlich den im Spruch genannten, am 1. März 1986, 15. Mai 1987 und 16. März 1987 geborenen Jugendlichen durch wiederholte Vornahme von Hand- und Oralverkehr bzw Einführen von Fingern in den After gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2002, AZ 20 Ns 156/02z (ON 56 des Hv-Aktes), setzte das Landesgericht Innsbruck gemäß § 31a StGB die verhängte Freiheitsstrafe auf 12 Monate herab.Mit Beschluss vom 16. Oktober 2002, AZ 20 Ns 156/02z (ON 56 des Hv-Aktes), setzte das Landesgericht Innsbruck gemäß Paragraph 31 a, StGB die verhängte Freiheitsstrafe auf 12 Monate herab.
In dem auch über die Klage des Herbert G***** ergangenen Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 2. Juni 2005 (EGMR; H.G. und G.P gegen Österreich, Application nos. 11084/02 und 15306/02) stellte der Gerichtshof eine in der Verurteilung wegen § 209 StGB gelegene Verletzung des Art 14 iVm Art 8 EMRK fest, weil die in der Strafbestimmung normierte Beschränkung der Strafbarkeit sexueller Kontakte auf nur (männliche) homosexuelle Partner sachlich nicht gerechtfertigt sei und außerdem das Recht auf Achtung des Privatlebens verletze.In dem auch über die Klage des Herbert G***** ergangenen Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 2. Juni 2005 (EGMR; H.G. und G.P gegen Österreich, Application nos. 11084/02 und 15306/02) stellte der Gerichtshof eine in der Verurteilung wegen Paragraph 209, StGB gelegene Verletzung des Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK fest, weil die in der Strafbestimmung normierte Beschränkung der Strafbarkeit sexueller Kontakte auf nur (männliche) homosexuelle Partner sachlich nicht gerechtfertigt sei und außerdem das Recht auf Achtung des Privatlebens verletze.
Aufgrund dieses Urteils beantragte Herbert G***** die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO.Aufgrund dieses Urteils beantragte Herbert G***** die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO.