Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht zu Faktum B.II. deutlich festgestellt (Z 5 erster Fall), dass der Kassiererin das Verhalten des Angeklagten eigenartig vorkam, sie den (vom Angeklagten erhaltenen) 100 Euroschein in die Geldlade legte und diese schloss, sodass dem Angeklagten die Fortsetzung seines Tatplans nicht mehr möglich war (US 6). Soweit die Beschwerde aus der Aussage dieser Zeugin und mit dem Hinweis, dass bei dem unmittelbar darauf folgenden Kassensturz 50 Euro zuviel in der Kassa gewesen seien, den für den Angeklagten günstigeren Schluss ziehen möchte, ein allfälliger Schaden sei „längst gutgemacht" (inhaltlich Z 9 lit b), kritisiert sie nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) reklamiert, geht nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus (RIS-Justiz RS0099810), wonach die Kassiererin die Geldlade schloss, weil ihr das Verhalten des Angeklagten eigenartig vorkam (US 6 und 8), dieser somit die Tatausführung nicht freiwillig aufgab.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht zu Faktum B.II. deutlich festgestellt (Ziffer 5, erster Fall), dass der Kassiererin das Verhalten des Angeklagten eigenartig vorkam, sie den (vom Angeklagten erhaltenen) 100 Euroschein in die Geldlade legte und diese schloss, sodass dem Angeklagten die Fortsetzung seines Tatplans nicht mehr möglich war (US 6). Soweit die Beschwerde aus der Aussage dieser Zeugin und mit dem Hinweis, dass bei dem unmittelbar darauf folgenden Kassensturz 50 Euro zuviel in der Kassa gewesen seien, den für den Angeklagten günstigeren Schluss ziehen möchte, ein allfälliger Schaden sei „längst gutgemacht" (inhaltlich Ziffer 9, Litera b,), kritisiert sie nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, StGB) reklamiert, geht nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus (RIS-Justiz RS0099810), wonach die Kassiererin die Geldlade schloss, weil ihr das Verhalten des Angeklagten eigenartig vorkam (US 6 und 8), dieser somit die Tatausführung nicht freiwillig aufgab.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.