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Entscheidung 15 Os 109/09g×

Entscheidung 15 Os 109/09g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os109/09g

Entscheidungsdatum

09.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 148, erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Juni 2009, GZ 071 Hv 32/09h-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 148, erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch die unrichtige Vorgabe, er wolle Banknoten gegen solche anderer Stückelung einwechseln, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Herausgabe von Wechselgeld in einer den Wert der von ihm selbst hingegebenen Banknoten übersteigenden Höhe, die Nachgenannte in einem Betrag von je 50 Euro am Vermögen schädigte bzw geschädigt hätte.

A. verleitet, und zwar

römisch eins. in Korneuburg Mitarbeiter der A***** in der W*****

  1. eins,
    am 28. August 2007,
  2. 2,
    am 13. Dezember 2008,

römisch zwei. am 9. April 2009 in Eisenstadt Susanne Ha*****

römisch drei. am 20. April 2009 in Wien Pavlinka T*****

B. versucht zu verleiten, und zwar

römisch eins. am 10. April 2009 in Tulln Manuela N*****

römisch zwei. am 20. April 2009 in Wien Anita P*****.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht zu Faktum B.II. deutlich festgestellt (Ziffer 5, erster Fall), dass der Kassiererin das Verhalten des Angeklagten eigenartig vorkam, sie den (vom Angeklagten erhaltenen) 100 Euroschein in die Geldlade legte und diese schloss, sodass dem Angeklagten die Fortsetzung seines Tatplans nicht mehr möglich war (US 6). Soweit die Beschwerde aus der Aussage dieser Zeugin und mit dem Hinweis, dass bei dem unmittelbar darauf folgenden Kassensturz 50 Euro zuviel in der Kassa gewesen seien, den für den Angeklagten günstigeren Schluss ziehen möchte, ein allfälliger Schaden sei „längst gutgemacht" (inhaltlich Ziffer 9, Litera b,), kritisiert sie nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, StGB) reklamiert, geht nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus (RIS-Justiz RS0099810), wonach die Kassiererin die Geldlade schloss, weil ihr das Verhalten des Angeklagten eigenartig vorkam (US 6 und 8), dieser somit die Tatausführung nicht freiwillig aufgab.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91832 15Os109.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00109.09G.0909.000

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090909_OGH0002_0150OS00109_09G0000_000