Entscheidung 15 Os 109/12m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.09.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ruth H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 15 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 107/11b des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerden der Angeklagten Ruth H***** und Ing. Josef H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 6. Juni 2012, AZ 10 Bs 352/11g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ruth H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2, 15, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 107/11b des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerden der Angeklagten Ruth H***** und Ing. Josef H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 6. Juni 2012, AZ 10 Bs 352/11g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Graz dem Einspruch der Angeklagten Ruth H***** und Ing. Josef H***** gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 21. Juli 2011, 5 St 241/10s, dahin Folge gegeben, dass die Anklageschrift in Punkt B./I./ gemäß § 215 Abs 3 StPO zurückgewiesen wurde, im Übrigen wies es den Einspruch jedoch ab und stellte die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift fest.Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Graz dem Einspruch der Angeklagten Ruth H***** und Ing. Josef H***** gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 21. Juli 2011, 5 St 241/10s, dahin Folge gegeben, dass die Anklageschrift in Punkt B./I./ gemäß Paragraph 215, Absatz 3, StPO zurückgewiesen wurde, im Übrigen wies es den Einspruch jedoch ab und stellte die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift fest.
Die gegen diesen Beschluss von den Angeklagten erhobenen Beschwerden (ON 65 und 66) waren als unzulässig zurückzuweisen, weil dagegen ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).Die gegen diesen Beschluss von den Angeklagten erhobenen Beschwerden (ON 65 und 66) waren als unzulässig zurückzuweisen, weil dagegen ein Rechtsmittel nicht zusteht (Paragraph 214, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO).
Ebensowenig ist die Ladung zur Hauptverhandlung (§ 221 Abs 1 StPO) mit Beschwerde anfechtbar, stellt sie doch eine bloß auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung iSd § 35 Abs 2 letzter Satzteil StPO, nicht aber einen Beschluss iSd § 86 StPO dar.Ebensowenig ist die Ladung zur Hauptverhandlung (Paragraph 221, Absatz eins, StPO) mit Beschwerde anfechtbar, stellt sie doch eine bloß auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung iSd Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satzteil StPO, nicht aber einen Beschluss iSd Paragraph 86, StPO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00109.12M.0926.000
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJT_20120926_OGH0002_0150OS00109_12M0000_000
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