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Entscheidung 15 Os 109/16t×

Entscheidung 15 Os 109/16t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os109/16t

Entscheidungsdatum

16.11.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Ahmed M*****, AZ 22 BE 89/16f des Landesgerichts Krems an der Donau, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. August 2016, AZ 32 Bs 232/16a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Ahmed M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. Juli 2016, GZ 22 BE 89/16f-5, mit dem dessen Antrag auf bedingte Entlassung abgewiesen worden war, nicht Folge.

Die dagegen erhobene, als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde des M***** war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).

Textnummer

E116541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00109.16T.1116.000

Im RIS seit

30.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016

Dokumentnummer

JJT_20161116_OGH0002_0150OS00109_16T0000_000