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Entscheidung 15 Os 109/93×

Entscheidung 15 Os 109/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os109/93

Entscheidungsdatum

16.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 130 zweiter Satz StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 4.Feber 1993, GZ 11 e römisch fünf r 464/89-21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 4.Feber 1993, GZ 11 e römisch fünf r 464/89-21, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, StGB.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes (nunmehr Landesgerichtes) Korneuburg als Schöffengericht vom 10.Oktober 1989, GZ 11 e römisch fünf r 464/89-13, wurde Johannes S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Wegen abermaliger Delinquenz, teils während dieser Probezeit, wurde der Genannte mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 18.Dezember 1992, GZ 19 U 466/92-35, des Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und - erneut - zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemeinsam mit diesem Urteil faßte der Jugendgerichtshof Wien gemäß Paragraph 494, a StPO den Beschluß, zwar vom Widerruf der vom Kreisgericht Korneuburg gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, diese Probezeit aber auf fünf Jahre zu verlängern.

Hievon wurde das Landesgericht Korneuburg am 27.Jänner 1993 verständigt (ON 23). Infolge eines Kanzleiversehens wurde diese Verständigung erst am 1.März 1993 zum gegenständlichen Akt genommen (ON 26). Mittlerweile aber hatte der Vorsitzende im Verfahren des Landesgerichtes Korneuburg in Unkenntnis des erwähnten Beschlusses des Jugendgerichtshofes Wien die Strafe mit Beschluß vom 4.Feber 1993 gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB endgültig nachgesehen (AS 99).

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB ist die Strafe endgültig nachzusehen, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird. Eine endgültige Strafnachsicht kommt demnach erst nach Ablauf der Probezeit in Betracht. Die endgültige Strafnachsicht vor Ablauf der im vorliegenden Fall bis 13.Oktober 1994 verlängerten Probezeit (mit Beschluß vom 4.Feber 1993) war sohin unzulässig. Diese Gesetzesverletzung wirkte sich aber zum Vorteil des Angeklagten aus, sodaß es mit deren Feststellung das Bewenden haben muß (Paragraph 292, StPO).

Dem Landesgericht Korneuburg wird aufgetragen, die Bundespolizeidirektion Wien-Strafregisteramt zu verständigen, daß die - an sich gesetzmäßige - Verlängerung der Probezeit durch den Jugendgerichtshof Wien gegenstandslos geworden ist.

Anmerkung

E31724

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00109.9306.0916.0

Dokumentnummer

JJT_19930916_OGH0002_0150OS00109_9300006_000