Der auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 9 lit b und lit c StPO gestützten, gegen diesen Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z***** kann Berechtigung schon wegen eines zutreffend aufgezeigten Feststellungsmangels nicht versagt werden.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und Litera c, StPO gestützten, gegen diesen Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z***** kann Berechtigung schon wegen eines zutreffend aufgezeigten Feststellungsmangels nicht versagt werden.
Das Erstgericht stellte fest, daß K***** von W***** bei einem Zusammentreffen im Lokal des Beschwerdeführers Z***** zu Unrecht die Bezahlung einer Schuld von 300 S gefordert hatte, was W***** verweigerte, worauf K***** unter Tätlichkeiten neuerlich lautstark den Betrag von 300 S verlangte und nach einem Zerren an einer Tragtasche, die ihm daraufhin zu Boden fiel, weil W***** das Gleichgewicht verlor, daraus 160 S entnahm und auf die Theke legte, hinter welcher der Beschwerdeführer Z***** stand, der das Geld als Begleichung von Schulden oder der Konsumation des K***** entgegenahm.
Das Schöffengericht setzte sich zwar mit der Verantwortung des Angeklagten K*****, wonach er dem W***** tatsächlich 300 S geborgt gehabt habe, auseinander und lehnte sie als unglaubwürdig ab. Hinsichtlich des Beschwerdeführers Z***** hingegen beschäftigte es sich nur mit dem Umstand, daß er als aufmerksamer Wirt den Hergang der Auseinandersetzung zwischen K***** und W***** verfolgt und die gewaltsame Geldwegnahme beobachtet hatte.
Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers fehlen indes. Diese wären nach der vorliegenden Fallgestaltung umso eher geboten gewesen, als nach den Feststellungen des Erstgerichtes K***** lautstark die Begleichung einer Schuld gefordert hatte und es daher fallbezogen nicht außerhalb des Bereiches des Möglichen lag, daß Z***** von der Vorstellung ausgegangen sein könnte, K***** habe das Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB durch gewaltsames "Eintreiben" einer tatsächlich bestehenden Forderung begangen (vgl Leukauf/Steininger, Komm3 § 142 RN 25) und damit ohne Bereicherungsvorsatz gehandelt.Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers fehlen indes. Diese wären nach der vorliegenden Fallgestaltung umso eher geboten gewesen, als nach den Feststellungen des Erstgerichtes K***** lautstark die Begleichung einer Schuld gefordert hatte und es daher fallbezogen nicht außerhalb des Bereiches des Möglichen lag, daß Z***** von der Vorstellung ausgegangen sein könnte, K***** habe das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, StGB durch gewaltsames "Eintreiben" einer tatsächlich bestehenden Forderung begangen vergleiche Leukauf/Steininger, Komm3 Paragraph 142, RN 25) und damit ohne Bereicherungsvorsatz gehandelt.
Da das Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB nicht zu den mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen gehört, käme diesfalls ein Schuldspruch nach § 164 StGB nicht in Betracht.Da das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, StGB nicht zu den mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen gehört, käme diesfalls ein Schuldspruch nach Paragraph 164, StGB nicht in Betracht.
Schon aus dem aufgezeigten Feststellungsmangel war das angefochtene Urteil im Schuldspruch des Beschwerdeführers Z***** und demzufolge auch im ihn betreffenden Strafausspruch sofort bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO), ohne daß es nötig wäre, auf weitere Beschwerdepunkte einzugehen.Schon aus dem aufgezeigten Feststellungsmangel war das angefochtene Urteil im Schuldspruch des Beschwerdeführers Z***** und demzufolge auch im ihn betreffenden Strafausspruch sofort bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es nötig wäre, auf weitere Beschwerdepunkte einzugehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Z***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kompetenz zur Entscheidung über die vom Mitangeklagten K***** erhobene Berufung fällt gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zu.Die Kompetenz zur Entscheidung über die vom Mitangeklagten K***** erhobene Berufung fällt gemäß Paragraph 285, i StPO dem Oberlandesgericht Wien zu.