In den als Mängelrüge (Z 5) bezeichneten Ausführungen (der Sache nach jedoch Z 9 lit a) macht die Anklagebehörde mit Recht geltend, daß es im Hinblick auf den ersichtlich angenommenen einheitlichen Tatvorsatz (US 7 zweiter Absatz und 11 zweiter Absatz letzter Satz) auf die zeitliche Reihenfolge der teils am selben Tag, teils einige Tage später sowohl dem Land Kärnten als auch dem ÖBRD vorgelegten Reiserechnungen nicht ankommen könne.In den als Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichneten Ausführungen (der Sache nach jedoch Ziffer 9, Litera a,) macht die Anklagebehörde mit Recht geltend, daß es im Hinblick auf den ersichtlich angenommenen einheitlichen Tatvorsatz (US 7 zweiter Absatz und 11 zweiter Absatz letzter Satz) auf die zeitliche Reihenfolge der teils am selben Tag, teils einige Tage später sowohl dem Land Kärnten als auch dem ÖBRD vorgelegten Reiserechnungen nicht ankommen könne.
Nach der Vorschrift des § 185 Abs 1 lit a des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl 1971, welche die für Bundesbeamte geltende Bestimmung des § 1 Abs 1 lit a der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) übernahm, haben nämlich Beamte nach Maßgabe des IV.Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Dienstreise erwächst. Aus dem Wesen der Reisegebühren als Ersatz des Mehraufwandes ergibt sich aber, daß ein Beamter, der von dritter Seite Reisegebühren (Ersatz von Reisekosten) erhalten hat, nicht auch noch gegenüber seinem Dienstgeber Ansprüche auf Reisegebühren geltend machen kann (Galee/Traumüller, Reisegebührenvorschrift, Anm 17; Germ/Zach, Die Reisegebührenvorschrift, Anm 10 je zu § 1). Dies erhellt auch aus der - dem § 1 Abs 3 RGV entsprechenden - Regelung des § 185 Abs 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, derzufolge ein Beamter auch dann Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes hat, wenn dieser nicht vom Land getragen wird; in diesen Fällen darf der Beamte nur die nach dem IV.Teil dieses Gesetzes entfallenden Gebühren verrechnen.Nach der Vorschrift des Paragraph 185, Absatz eins, Litera a, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl 1971, welche die für Bundesbeamte geltende Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) übernahm, haben nämlich Beamte nach Maßgabe des römisch vier.Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Dienstreise erwächst. Aus dem Wesen der Reisegebühren als Ersatz des Mehraufwandes ergibt sich aber, daß ein Beamter, der von dritter Seite Reisegebühren (Ersatz von Reisekosten) erhalten hat, nicht auch noch gegenüber seinem Dienstgeber Ansprüche auf Reisegebühren geltend machen kann (Galee/Traumüller, Reisegebührenvorschrift, Anmerkung 17; Germ/Zach, Die Reisegebührenvorschrift, Anmerkung 10 je zu Paragraph eins,). Dies erhellt auch aus der - dem Paragraph eins, Absatz 3, RGV entsprechenden - Regelung des Paragraph 185, Absatz 3, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, derzufolge ein Beamter auch dann Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes hat, wenn dieser nicht vom Land getragen wird; in diesen Fällen darf der Beamte nur die nach dem römisch vier.Teil dieses Gesetzes entfallenden Gebühren verrechnen.
Demnach hat ein Beamter selbst nur dann Anspruch auf Reisegebühren in dem vom Kärntner Dienstrechtsgesetz bzw von der Reisegebührenvorschrift vorgesehenen Ausmaß, wenn ein Dritter (etwa auch in einem höheren Ausmaß) den Mehraufwand des Beamten trägt. Dies hat aber zur Folge, daß dem Beamten eine unmittelbare Verrechnung von Reisegebühren mit einer anderen Stelle als seiner Dienststelle untersagt ist, sofern ihm der Dienstgeber solches nicht gestattet (vgl Thienel-Menhart, Reisegebüh- renrecht, Anm zu § 1 Abs 3 RGV).Demnach hat ein Beamter selbst nur dann Anspruch auf Reisegebühren in dem vom Kärntner Dienstrechtsgesetz bzw von der Reisegebührenvorschrift vorgesehenen Ausmaß, wenn ein Dritter (etwa auch in einem höheren Ausmaß) den Mehraufwand des Beamten trägt. Dies hat aber zur Folge, daß dem Beamten eine unmittelbare Verrechnung von Reisegebühren mit einer anderen Stelle als seiner Dienststelle untersagt ist, sofern ihm der Dienstgeber solches nicht gestattet vergleiche Thienel-Menhart, Reisegebüh- renrecht, Anmerkung zu Paragraph eins, Absatz 3, RGV).
Nach den wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Angeklagte die für die Auszahlung der Reisegebühren zuständigen Verfügungsberechtigten des Amtes der Kärntner Landesregierung durch die Verschweigung der tatsächlich erfolgten oder jedenfalls zu erwartenden Kostentragung durch den ÖBRD bei Legung seiner Reiserechnungen vorsätzlich in Irrtum geführt. Dabei war es unerheblich, ob er dem ÖBRD bereits vorher den Ersatz seiner Reisekosten in Rechnung gestellt und ihn von diesem erhalten hatte, oder ob er erst nach Legung der Reiserechnungen an seinen Dienstgeber an diese Organisation herangetreten war, weil eben die den Schaden herbeiführende kausale Irreführung bereits im Verschweigen der - vom ÖBRD prinzipiell beschlossenen und in jedem Fall zu erwartenden - Kostentragung durch den ÖBRD gelegen war. Hätte nämlich der Angeklagte diesen Umstand gegenüber seinem Dienstgeber pflichtgemäß offengelegt, so wären ihm die Gebühren - unabhängig davon, ob das Amt der Kärntner Landesregierung die Auszahlung nach bereits erfolgtem Ersatz durch den ÖBRD verweigert oder selbst bei dieser Organisation um den Ersatz eingekommen wäre - unter keinen Umständen doppelt ausgezahlt worden.
So gesehen hat der Angeklagte daher nicht nur den äußeren Tatbestand des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, sondern nach den tragfähigen Urteilskon- statierungen über die Höhe der vom Land Kärnten zu Unrecht bezogenen Reisegebühren auch die Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.So gesehen hat der Angeklagte daher nicht nur den äußeren Tatbestand des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, sondern nach den tragfähigen Urteilskon- statierungen über die Höhe der vom Land Kärnten zu Unrecht bezogenen Reisegebühren auch die Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.
Dennoch kann eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht ergehen, weil es an mängelfreien - nach den Verfahrensergebnissen durchaus indizierten - Feststellungen zur inneren Tatseite fehlt, die im Nichtigkeitsverfahren wegen der strikten Bindung an die festgestellten Sachverhaltsgrundlagen nicht nachgeholt werden können.
Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft in ihrer Mängelrüge (Z 5) auch auf, daß die Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte einerseits mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gegenüber Beamten des Landes Kärnten handelte (US 7 und 12), andererseits aber nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Angeklagte die Doppelverrechnung im Bewußtsein eines tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsanspruches gegenüber dem ÖBRD für persönlichen und sachlichen Mehraufwand bei Erstellung der Lawinenstatistik vornahm (US 12), mit sich selbst in unlösbarem Widerspruch stehen (wobei diese als Feststellung zu wertenden Schlußfolgerung auch an einer Unvoll- ständigkeit leiden, weil die dagegen sprechenden Verfahrens- ergebnisse, wie sie auf Urteilsseite 10 zur Widerlegung der diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten verwendet wurden, an dieser Stelle unerörtert und ungewürdigt geblieben sind).Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft in ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) auch auf, daß die Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte einerseits mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gegenüber Beamten des Landes Kärnten handelte (US 7 und 12), andererseits aber nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Angeklagte die Doppelverrechnung im Bewußtsein eines tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsanspruches gegenüber dem ÖBRD für persönlichen und sachlichen Mehraufwand bei Erstellung der Lawinenstatistik vornahm (US 12), mit sich selbst in unlösbarem Widerspruch stehen (wobei diese als Feststellung zu wertenden Schlußfolgerung auch an einer Unvoll- ständigkeit leiden, weil die dagegen sprechenden Verfahrens- ergebnisse, wie sie auf Urteilsseite 10 zur Widerlegung der diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten verwendet wurden, an dieser Stelle unerörtert und ungewürdigt geblieben sind).
Im übrigen hat das Erstgericht - wie bereits erwähnt - infolge rechtsirrtümlicher Verneinung eines tatbildlichen Handelns über die Reisen nach Naturns und Kranjska Gora hinaus (US 15) nur undeutliche Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten bezüglich der weiteren sechzehn Dienstreisen getroffen (vgl den Ausdruck "zumindest" auf US 7 und 11). Mängelfreie Konstatierungen würden aber auch eine andere Beurteilung der Frage des in der Anklage inkriminierten gewerbsmäßigen Handelns (US 12) ermöglichen.Im übrigen hat das Erstgericht - wie bereits erwähnt - infolge rechtsirrtümlicher Verneinung eines tatbildlichen Handelns über die Reisen nach Naturns und Kranjska Gora hinaus (US 15) nur undeutliche Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten bezüglich der weiteren sechzehn Dienstreisen getroffen vergleiche den Ausdruck "zumindest" auf US 7 und 11). Mängelfreie Konstatierungen würden aber auch eine andere Beurteilung der Frage des in der Anklage inkriminierten gewerbsmäßigen Handelns (US 12) ermöglichen.
Aus den dargelegten Gründen war sonach - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der General- prokuratur, jedoch entgegen der vom Angeklagten erstatteten Gegenäußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsan- waltschaft - der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285 e StPO).Aus den dargelegten Gründen war sonach - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der General- prokuratur, jedoch entgegen der vom Angeklagten erstatteten Gegenäußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsan- waltschaft - der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285, e StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht daher - insbesonders unter Berücksichtigung der aufgezeigten Urteilsfehler - alle bedeutsamen Verfahrensergebnisse eingehend zu würdigen (vgl § 258 Abs 2 StPO), die daraus gewonnene Tatsachengrundlage auch formell einwandfrei zu begründen und die daran geknüpften aktuellen Rechtsfragen zu klären haben.Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht daher - insbesonders unter Berücksichtigung der aufgezeigten Urteilsfehler - alle bedeutsamen Verfahrensergebnisse eingehend zu würdigen vergleiche Paragraph 258, Absatz 2, StPO), die daraus gewonnene Tatsachengrundlage auch formell einwandfrei zu begründen und die daran geknüpften aktuellen Rechtsfragen zu klären haben.