Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Beschwerdeführer durch Abweisung der Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen N. P*****, N. W***** und eines Verantwortlichen der Firma L***** in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Die Zeugen wurden von der Staatsanwaltschaft zum Beweis dafür beantragt, dass dem Angeklagten im Zeitraum von August bis Oktober 1998 keine konkreten Zusagen für Aufträge durch die von ihnen vertretenen Firmen gemacht worden waren. Diesem Antrag schloss sich der Verteidiger zum Beweis des Gegenteiles an (S 79).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde der Beschwerdeführer durch Abweisung der Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen N. P*****, N. W***** und eines Verantwortlichen der Firma L***** in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Die Zeugen wurden von der Staatsanwaltschaft zum Beweis dafür beantragt, dass dem Angeklagten im Zeitraum von August bis Oktober 1998 keine konkreten Zusagen für Aufträge durch die von ihnen vertretenen Firmen gemacht worden waren. Diesem Antrag schloss sich der Verteidiger zum Beweis des Gegenteiles an (S 79).
Der Beweisantrag muss aber außer Beweisthema und Beweismittel grundsätzlich noch angeben, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19).Der Beweisantrag muss aber außer Beweisthema und Beweismittel grundsätzlich noch angeben, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).
Obwohl der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine prekäre finanzielle Situation (hohe, teilweise seit mehreren Jahren offene Schulden; anhängiges Konkursverfahren) zugestanden hatte, wurde entgegen der angeführten Verpflichtung nicht dargetan, welchen Umfang die angeblichen Aufträge haben sollten und ob diese wegen ihrer Größe geeignet gewesen wären, die wirtschaftliche Grundlage des Nichtigkeitswerbers umfassend zu ändern. Darüber hinaus hat dieser bei seiner Vernehmung selbst zugegeben, Aufträge seien ihm von der Firma P***** (Zeuge P*****) nur für den Fall des Ausfalls eines anderen Transporteurs versprochen (nicht zugesagt) worden (S 60, 62, 64); mit der Firma L***** wären Gespräche geführt worden, ein Abschluss sei nicht erfolgt (S 71) und allfällige Aufträge der Volksbank ***** (Zeugin W*****) seien erst nach Konkurseröffnung (23. Mai 2000) in Aussicht gewesen (S 70). Bei dieser Sachlage wäre es umso mehr notwendig gewesen, darzutun, warum entgegen der Verantwortung aus den Aussagen der Zeugen das behauptete Ergebnis zu erwarten sei.
Die Beweisanträge verfielen daher im Ergebnis zu Recht der Ablehnung.
Auch die Mängelrüge (Z 5) ist unbegründet.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist unbegründet.
Der zumindest bedingte Vorsatz des Betrügers muss zunächst den Umstand umfassen, durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen oder zu bestärken, weiters die naheliegende Möglichkeit, dadurch eine Vermögensverfügung des Getäuschten und damit wieder die Schädigung irgendeiner Person am Vermögen zu bewirken, und schließlich den Willen, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Das Vorhaben muss also im Zeitpunkt der Täuschung auf einen Vermögensschaden und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtet sein. Ein infolge Änderung des Tatplanes nachträglicher Wegfall dieses Vorsatzes ist für die Deliktsverwirklichung ohne Bedeutung. Mit Bereicherungsvorsatz handelt derjenige, welcher sein faktisches Vermögen oder das eines Dritten vermehren will. Unrechtmäßig bereichert sich, wer keinen Anspruch auf die durch die Tat verursachte Vermehrung seines (oder eines Dritten) Vermögens hat. Besteht ein Anspruch des Täters auf die angestrebte geldwerte Leistung, so ist eine unrechtmäßige Bereicherung nicht möglich. Glaubt der Täter, einen solchen Anspruch zu haben, so fehlt ihm der Vorsatz sowohl auf Schädigung als auch auf unrechtmäßige Bereicherung. In beiden Fällen ist der Betrugstatbestand nicht erfüllt, im ersten auf der objektiven, im zweiten Fall auf der subjektiven Seite. Vollendeter Betrug setzt überdies den Eintritt des aus der Tat resultierenden Schadens voraus, wobei unter Schaden der effektive Verlust an Vermögenssubstanz zu verstehen ist (SSt 56/61).
Im vorliegenden Fall ist das Schöffengericht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe bei Aufnahme der Darlehen gewusst, dass er auf Grund seiner schlechten finanziellen Situation diese nicht werde zurückzahlen können und habe dies auch nicht gewollt. Er habe daher sowohl über seine Zahlungsfähigkeit als auch über seine Zahlungswilligkeit getäuscht. Die nachfolgenden (Zinsen-)Zahlungen hätten nur der Vermeidung befürchteter strafrechtlicher Folgen dienen sollen.
Entgegen der Beschwerde schließen daher weder die für Zinsen geleisteten Zahlungen noch der bei Vertragsabschluss vereinbarte Rückzahlungszeitpunkt den Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten aus und sind somit entscheidungsirrelevant. Vielmehr konnten die Tatrichter auf Grund der zeitlichen Abfolge, somit logisch unbedenklich davon ausgehen, dass die geleisteten Beträge nur der Beruhigung der Geschädigten und dem Zweck dienten, sie von einer Anzeigeerstattung abzuhalten (US 6). Im Hinblick auf die festgestellte Unfähigkeit, die Darlehen zurückzuzahlen, und den von vornherein fehlenden Zahlungswillen stellt auch die vereinbarte Endfälligkeit keinen für die Entscheidung wesentlichen Umstand dar.
Das weitere Vorbringen zu den versprochenen Aufträgen der Firma P***** sucht nur den Angaben des Angeklagten einen für ihn günstigeren Sinn zu unterstellen und damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Frage zu stellen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt, dass gemäß § 285i StPO zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.Daraus folgt, dass gemäß Paragraph 285 i, StPO zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.