Unter dem zuerstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2001 gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen Erich H***** und Elfriede W***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte am Nachmittag des 25. Februar 1998 mit diesen beiden Zeugen zusammengearbeitet bzw dem Erich H***** ein Tattoo gemacht hat (S 241/II).Unter dem zuerstgenannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2001 gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen Erich H***** und Elfriede W***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte am Nachmittag des 25. Februar 1998 mit diesen beiden Zeugen zusammengearbeitet bzw dem Erich H***** ein Tattoo gemacht hat (S 241/II).
Diesen Antrag lehnte das Erstgericht (im Ergebnis zutreffend) mit der Begründung ab, dass nicht einmal vom Angeklagten in seiner Verantwortung behauptet werde, dass während des Aufenthaltes der Linda K***** in seinem Tattoo-Studio weitere Personen anwesend waren, weshalb es für die Wahrheitsfindung unerheblich sei, ob an diesem Tag noch weitere Kunden dieses Tattoo-Studio aufgesucht hätten (S 243/II).
Abgesehen davon, dass sich dieser Antrag auf keine im Verfahren vorgekommene Beweistatsache stützen kann, er vielmehr der Aktenlage widerspricht (vgl hiezu: BV S***** S 25/I und 121 bis 125, 127/II; ZV K***** S 38/I, 137 und 203/II), wäre der Antragsteller verpflichtet gewesen, in erster Instanz konkret darzutun, warum gerade diese beiden Zeugen, von denen bis dahin keine Rede war, rund dreieinhalb Jahre nach dem 25. Februar 1998 noch in der Lage sein sollten, zum angegebenen Beweisthema, welches in dieser Form nicht nur unbestimmt, sondern auch von vornherein für eine Entlastung untauglich war, Auskunft zu geben (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19bb, 19c, 19cc, 19d, 19h und 83).Abgesehen davon, dass sich dieser Antrag auf keine im Verfahren vorgekommene Beweistatsache stützen kann, er vielmehr der Aktenlage widerspricht vergleiche hiezu: BV S***** S 25/I und 121 bis 125, 127/II; ZV K***** S 38/I, 137 und 203/II), wäre der Antragsteller verpflichtet gewesen, in erster Instanz konkret darzutun, warum gerade diese beiden Zeugen, von denen bis dahin keine Rede war, rund dreieinhalb Jahre nach dem 25. Februar 1998 noch in der Lage sein sollten, zum angegebenen Beweisthema, welches in dieser Form nicht nur unbestimmt, sondern auch von vornherein für eine Entlastung untauglich war, Auskunft zu geben vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19bb, 19c, 19cc, 19d, 19h und 83).
Durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis wurden daher weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder verletzt. Nach Prüfung der gesamten Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) mit isoliert, demnach Sinn entstellt, aus dem Zusammenhang gelösten Aussagedetails der Zeugin Linda K***** vor Beamten des Gendarmeriepostens Vösendorf (S 39 f, 45/I) sowie bei den Befundaufnahmen der Sachverständigen Med. Univ. Dr. Martha B*****, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (S 163, 169/I), und Dr. Angelika G***** (S 189/I) auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und des Vergehens der versuchten Nötigung (I.1. und 2.) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Nach Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens trachtet der Beschwerdeführer vielmehr lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und solcherart die von den Tatrichtern in einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweise - einschließlich der mit den bekämpften Urteilskonstatierungen korrespondierenden Depositionen der Zeugin Linda K***** in der Hauptverhandlung (vgl S 209 ff/II) und des persönlich gewonnenen Eindrucks - nach den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und allgemeine Erfahrungsgrundsätze beurteilte Schuld (US 7 bis 9) in Frage zu stellen.Durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis wurden daher weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder verletzt. Nach Prüfung der gesamten Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) mit isoliert, demnach Sinn entstellt, aus dem Zusammenhang gelösten Aussagedetails der Zeugin Linda K***** vor Beamten des Gendarmeriepostens Vösendorf (S 39 f, 45/I) sowie bei den Befundaufnahmen der Sachverständigen Med. Univ. Dr. Martha B*****, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (S 163, 169/I), und Dr. Angelika G***** (S 189/I) auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und des Vergehens der versuchten Nötigung (römisch eins.1. und 2.) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Nach Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens trachtet der Beschwerdeführer vielmehr lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und solcherart die von den Tatrichtern in einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweise - einschließlich der mit den bekämpften Urteilskonstatierungen korrespondierenden Depositionen der Zeugin Linda K***** in der Hauptverhandlung vergleiche S 209 ff/II) und des persönlich gewonnenen Eindrucks - nach den Vorschriften des Paragraph 258, Absatz 2, StPO ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und allgemeine Erfahrungsgrundsätze beurteilte Schuld (US 7 bis 9) in Frage zu stellen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt gemäß § 285i StPO, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist. Anzumerken bleibt, dass die am 25. Februar 1998 ausgestoßene Drohung immerhin bewirkte, dass Linda K***** erst am 25. September 1998 deswegen Anzeige erstattet hat (S 5 f, 41, 45/I).Daraus folgt gemäß Paragraph 285 i, StPO, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist. Anzumerken bleibt, dass die am 25. Februar 1998 ausgestoßene Drohung immerhin bewirkte, dass Linda K***** erst am 25. September 1998 deswegen Anzeige erstattet hat (S 5 f, 41, 45/I).