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Entscheidung 15 Os 11/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os11/02

Entscheidungsdatum

07.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Attila S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Oktober 2001, GZ 2d römisch fünf r 9016/98-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Attila S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch eins.1.) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch eins.2.), der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB (römisch zwei.), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei.) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch vier.) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - zu

römisch eins. am 25. Februar 1998 in Wien Linda K*****

1. (zu ergänzen außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB) mit Gewalt, indem er sie an den Händen festhielt, ihre Beine zwischen seine einklemmte und ihr die Hose auszog, zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Analverkehr, genötigt;

2. durch die Äußerung, er werde sie umbringen, mithin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Anzeigeerstattung gegen ihn wegen des zu Punkt 1. geschilderten Vorfalls, zu nötigen versucht.

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Unter dem zuerstgenannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2001 gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen Erich H***** und Elfriede W***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte am Nachmittag des 25. Februar 1998 mit diesen beiden Zeugen zusammengearbeitet bzw dem Erich H***** ein Tattoo gemacht hat (S 241/II).

Diesen Antrag lehnte das Erstgericht (im Ergebnis zutreffend) mit der Begründung ab, dass nicht einmal vom Angeklagten in seiner Verantwortung behauptet werde, dass während des Aufenthaltes der Linda K***** in seinem Tattoo-Studio weitere Personen anwesend waren, weshalb es für die Wahrheitsfindung unerheblich sei, ob an diesem Tag noch weitere Kunden dieses Tattoo-Studio aufgesucht hätten (S 243/II).

Abgesehen davon, dass sich dieser Antrag auf keine im Verfahren vorgekommene Beweistatsache stützen kann, er vielmehr der Aktenlage widerspricht vergleiche hiezu: BV S***** S 25/I und 121 bis 125, 127/II; ZV K***** S 38/I, 137 und 203/II), wäre der Antragsteller verpflichtet gewesen, in erster Instanz konkret darzutun, warum gerade diese beiden Zeugen, von denen bis dahin keine Rede war, rund dreieinhalb Jahre nach dem 25. Februar 1998 noch in der Lage sein sollten, zum angegebenen Beweisthema, welches in dieser Form nicht nur unbestimmt, sondern auch von vornherein für eine Entlastung untauglich war, Auskunft zu geben vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19bb, 19c, 19cc, 19d, 19h und 83).

Durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis wurden daher weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder verletzt. Nach Prüfung der gesamten Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) mit isoliert, demnach Sinn entstellt, aus dem Zusammenhang gelösten Aussagedetails der Zeugin Linda K***** vor Beamten des Gendarmeriepostens Vösendorf (S 39 f, 45/I) sowie bei den Befundaufnahmen der Sachverständigen Med. Univ. Dr. Martha B*****, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (S 163, 169/I), und Dr. Angelika G***** (S 189/I) auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und des Vergehens der versuchten Nötigung (römisch eins.1. und 2.) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Nach Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens trachtet der Beschwerdeführer vielmehr lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und solcherart die von den Tatrichtern in einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweise - einschließlich der mit den bekämpften Urteilskonstatierungen korrespondierenden Depositionen der Zeugin Linda K***** in der Hauptverhandlung vergleiche S 209 ff/II) und des persönlich gewonnenen Eindrucks - nach den Vorschriften des Paragraph 258, Absatz 2, StPO ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und allgemeine Erfahrungsgrundsätze beurteilte Schuld (US 7 bis 9) in Frage zu stellen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt gemäß Paragraph 285 i, StPO, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist. Anzumerken bleibt, dass die am 25. Februar 1998 ausgestoßene Drohung immerhin bewirkte, dass Linda K***** erst am 25. September 1998 deswegen Anzeige erstattet hat (S 5 f, 41, 45/I).

Anmerkung

E65296 15Os11.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00011.02.0307.000

Dokumentnummer

JJT_20020307_OGH0002_0150OS00011_0200000_000