Im Sinn der Rechtsrüge (Z 9 lit a) trifft es zu, dass dem Urteil trotz aller Ausführungen zu Vermögensteilen ein Rechtsfehler mangels Feststellungen zum tatsächlichen Gesamtvermögen des Angeklagten Josef R***** zu den einzelnen Tatzeitpunkten anhaftet.Im Sinn der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) trifft es zu, dass dem Urteil trotz aller Ausführungen zu Vermögensteilen ein Rechtsfehler mangels Feststellungen zum tatsächlichen Gesamtvermögen des Angeklagten Josef R***** zu den einzelnen Tatzeitpunkten anhaftet.
Außerdem liegen hinsichtlich des Schuldspruchs A I keine Feststellungen zum effektiven Befriedigungsausfall vor. Die unzureichende Vermögensbewertung hindert die Beantwortung der Frage nach einer Gläubigerschädigung durch Vermögensverringerung. Die Tatrichter verfügten übrigens bei den wie aufgezeigt zu dürftigen Konstatierungen über ein Gutachten des bestellten Sachverständigen, der einleitend - in einem bemerkenswerten Spannungsverhältnis zu § 38 Abs 2 Z 1 BWG (s § 145a StPO) - anführte, ihm sei es „aufgrund des Bankgeheimnisses ... nicht möglich festzustellen, in welchem Ausmaß Pfandrechte und Höchstbetragshypotheken ausgenützt wurden" (S 305/III). Auch darauf kommt es aber im gegebenen Zusammenhang an. Da angesichts des Feststellungsdefizits eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht möglich ist, war das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.Außerdem liegen hinsichtlich des Schuldspruchs A römisch eins keine Feststellungen zum effektiven Befriedigungsausfall vor. Die unzureichende Vermögensbewertung hindert die Beantwortung der Frage nach einer Gläubigerschädigung durch Vermögensverringerung. Die Tatrichter verfügten übrigens bei den wie aufgezeigt zu dürftigen Konstatierungen über ein Gutachten des bestellten Sachverständigen, der einleitend - in einem bemerkenswerten Spannungsverhältnis zu Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG (s Paragraph 145 a, StPO) - anführte, ihm sei es „aufgrund des Bankgeheimnisses ... nicht möglich festzustellen, in welchem Ausmaß Pfandrechte und Höchstbetragshypotheken ausgenützt wurden" (S 305/III). Auch darauf kommt es aber im gegebenen Zusammenhang an. Da angesichts des Feststellungsdefizits eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht möglich ist, war das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Im neuen Rechtsgang wird das Erstgericht die angesprochenen Feststellungen zu treffen haben.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Christine R*****:
Die in der Hauptverhandlung durch Rechtsanwalt Dr. Markus H***** vertretene Angeklagte meldete am 10. November 2005 fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.
Am 30. November 2005 wurde ihrem Verteidiger eine Urteilsausfertigung zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Rechtsmittelausführung lief demnach mit 28. Dezember 2005 ab.
Am 27. Dezember 2005 beantragte die Angeklagte die Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO, ohne jedoch das bestehende Vollmachtsverhältnis zu Dr. Markus H***** aufzulösen. Mit Beschluss vom selben Tag bewilligte der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Verteidigerbeigebung. Die Tiroler Rechtsanwaltskammer bestellte hierauf mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 den Wahlverteidiger der Angeklagten, Dr. Markus H*****, zum Verfahrenshilfeverteidiger. Er brachte am 18. Jänner 2006 die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein.Am 27. Dezember 2005 beantragte die Angeklagte die Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO, ohne jedoch das bestehende Vollmachtsverhältnis zu Dr. Markus H***** aufzulösen. Mit Beschluss vom selben Tag bewilligte der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Verteidigerbeigebung. Die Tiroler Rechtsanwaltskammer bestellte hierauf mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 den Wahlverteidiger der Angeklagten, Dr. Markus H*****, zum Verfahrenshilfeverteidiger. Er brachte am 18. Jänner 2006 die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein.
Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde der Zweitangeklagten erfolgte verspätet, weil dem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO im konkreten Fall keine fristverlängernde Wirkung gemäß § 43a StPO zukam:Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde der Zweitangeklagten erfolgte verspätet, weil dem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO im konkreten Fall keine fristverlängernde Wirkung gemäß Paragraph 43 a, StPO zukam:
§ 43a StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er Anträge unvertretener Angeklagter umfasst. Ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle tritt nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist (RIS-Justiz RS0116182).Paragraph 43 a, StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er Anträge unvertretener Angeklagter umfasst. Ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle tritt nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist (RIS-Justiz RS0116182).
Dies traf hier zu, weshalb die demnach verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Dies traf hier zu, weshalb die demnach verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO:Zur Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil die vorstehend bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef R***** dargelegte Nichtigkeit auch hinsichtlich der Angeklagten Christine R***** anhaftet.
Dieser Umstand war gemäß § 290 Abs 1 StPO zu Gunsten der Angeklagten Christine R***** von Amts wegen aufzugreifen und das Urteil auch in dem sie betreffenden Schuld- und Strafausspruch aufzuheben.Dieser Umstand war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu Gunsten der Angeklagten Christine R***** von Amts wegen aufzugreifen und das Urteil auch in dem sie betreffenden Schuld- und Strafausspruch aufzuheben.