Dagegen richtet sich die auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. Mit der Verfahrensrüge bekämpft die Angeklagte die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2008 gestellten Beweisantrags auf „Ausforschung und Einvernahme der damaligen Wohnungsnachbarn der Angeklagten im Haus B***** zum Beweis dafür, dass sich die Zeugin K***** im Jahr 2004 immer wieder in der von der Angeklagten und den Zeugen C***** bewohnten Wohnung aufgehalten hat" (S 355). Der Beschwerdekritik zuwider wurden durch den abweisenden Beschluss (S 355) Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Denn der Antrag ließ weder erkennen, weshalb die beantragten Beweismittel geeignet sein könnten, das Beweisthema zu klären, noch warum dieses Beweisthema (der Umstand, dass sich eine dritte Person „immer wieder" in der Wohnung „aufgehalten" hat) für die Beurteilung des Tatverdachts von Bedeutung sei.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. Mit der Verfahrensrüge bekämpft die Angeklagte die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2008 gestellten Beweisantrags auf „Ausforschung und Einvernahme der damaligen Wohnungsnachbarn der Angeklagten im Haus B***** zum Beweis dafür, dass sich die Zeugin K***** im Jahr 2004 immer wieder in der von der Angeklagten und den Zeugen C***** bewohnten Wohnung aufgehalten hat" (S 355). Der Beschwerdekritik zuwider wurden durch den abweisenden Beschluss (S 355) Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Denn der Antrag ließ weder erkennen, weshalb die beantragten Beweismittel geeignet sein könnten, das Beweisthema zu klären, noch warum dieses Beweisthema (der Umstand, dass sich eine dritte Person „immer wieder" in der Wohnung „aufgehalten" hat) für die Beurteilung des Tatverdachts von Bedeutung sei.
Die in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen über den Wert der Beweisaufnahme für die Glaubwürdigkeitsprüfung der Zeugen C***** und K***** sind verspätet und daher prozessual unbeachtlich, weil die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).Die in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen über den Wert der Beweisaufnahme für die Glaubwürdigkeitsprüfung der Zeugen C***** und K***** sind verspätet und daher prozessual unbeachtlich, weil die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Dazu sei angemerkt, dass entgegen dem Vorbringen in der Strafberufung die Heranziehung des Erschwerungsgrundes der Tatwiederholung bei Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt, weil die Tatwiederholung nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation gehört (RIS-Justiz RS0091375).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.