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Entscheidung 15 Os 11/19k×

Entscheidung 15 Os 11/19k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os11/19k

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mohamad A***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 28. November 2018, GZ 12 Hv 119/18s-45, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohamad A***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG (römisch eins./) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer eins, SMG (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er von August 2017 bis 11. April 2018 in K***** und anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, „wobei er schon zwei Mal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, nämlich mit Urteilen des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Mai 2010 zu AZ 34 Hv 26/10a und vom 27. August 2013 zu AZ 39 Hv 77/13t, verurteilt worden ist“,

römisch eins./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge unbekannten Personen überlassen, und zwar

1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mohamed Y***** zumindest 16.248,1 Gramm Cannabiskraut (2.044,0 Gramm Reinsubstanz bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 12,58 % Delta-9-THC; 102,2-fache Grenzmenge) und zumindest 199,9 Gramm Kokain (172,5 Gramm Reinsubstanz bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 86,3 % Cocain; 11,5-fache Grenzmenge),

2./ alleine zumindest 3.000 Gramm Cannabiskraut (377,4 Gramm Reinsubstanz bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 12,58 % Delta-9-THC; 18,9-fache Grenzmenge), welches Dragica S***** zuvor über Auftrag des Angeklagten von Italien nach Österreich eingeführt hatte;

römisch zwei./ Dragica S***** zur Einfuhr von Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge, nämlich der zu römisch eins./2./ beschriebenen zumindest 3.000 Gramm Cannabiskraut, bestimmt, indem er sie anwies, das Suchtgift in vier Fahrten mit ihrem PKW der Marke VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen ***** von Bologna nach Arnoldstein/Grenzübergang Thörl-Maglern zu bringen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Einen nichtigkeitsbegründenden Widerspruch erblickt die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall, der Sache nach in Verbindung mit Ziffer 11, erster Fall; vergleiche RIS-Justiz RS0118581) darin, dass im Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) als Geburtsjahr des Angeklagten 1998 (wodurch „das JGG anzuwenden gewesen wäre“), in den Feststellungen jedoch (richtigerweise) 1988 angegeben wurde. Eine Nichtigkeit liegt jedoch nicht vor, weil eine Gesamtschau der Urteilsausfertigung vergleiche US 3, 11 sowie die Bezugnahme auf die Strafregisterauskunft und die Vorstrafakten US 8) erweist, dass es sich bei der Bezifferung im Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) offensichtlich – wie auch das Rechtsmittel einräumt – um ein Versehen gehandelt hat (zur auflösenden Klarstellung vermeintlicher Widersprüche durch den OGH vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 440, 442).

Der weiteren Kritik der Rüge zuwider (Ziffer 5, vierter Fall) begegnet die Ableitung der subjektiven Tatseite aus den objektiven Gegebenheiten und dem Gesamtverhalten des Angeklagten (US 10 f) vorliegend keinen Bedenken vergleiche RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Die Tatrichter haben die äußeren Umstände der Tat, aus denen sie ihre Schlüsse zogen, konkret beschrieben und insbesondere auch darauf abgestellt, dass der Angeklagte auf Grundlage eines einheitlichen Tatplans nach vorher vereinbartem arbeitsteiligem Vorgehen handelte, er (zu römisch zwei./) Dragica S***** detaillierte Anweisungen gab und sich mit den Tathandlungen eine Lebensgrundlage schaffen wollte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraph 285 i,, Paragraph 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E124297

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00011.19K.0227.000

Im RIS seit

18.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019

Dokumentnummer

JJT_20190227_OGH0002_0150OS00011_19K0000_000