Die auf § 281 Abs 1 "Z 9" (zu ergänzen: lit a und lit b) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil läßt zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil er damit nicht, wie zu einer dem Gesetz entsprechenden Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlich wäre, den gesamten maßgebenden Urteilssachverhalt mit den darauf anzuwendenden Strafbestimmungen vergleicht.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, "Z 9" (zu ergänzen: Litera a und Litera b,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil läßt zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil er damit nicht, wie zu einer dem Gesetz entsprechenden Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlich wäre, den gesamten maßgebenden Urteilssachverhalt mit den darauf anzuwendenden Strafbestimmungen vergleicht.
Denn zum Faktum 1. setzt er sich beim Bestreiten eines nach § 142 StGB tatbestandsmäßigen Bereicherungsvorsatzes (Z 9 lit a) zunächst mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe aus unrichtiger Rechtsansicht eine Feststellung dahin unterlassen, daß er lediglich "ihm prinzipiell zustehende Geldbeträge" habe fordern wollen, über die dazu in Wahrheit ohnehin getroffenen, jedoch ausdrücklich gegenteiligen Konstatierungen hinweg, wonach er von seiner Mutter gerade nicht die Herausgabe eines Teiles ihm gehöriger Gelder, die sie seinerzeit aus seiner Lehrlingsentschädigung angespart und auf einem von ihr verwahrten Sparbuch angelegt hatte, sondern vielmehr ohne Zusammenhang damit die Bezahlung von Taschengeld aus ihren Mitteln erzwingen wollte, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 6, 8); und mit dem weiteren Einwand, jene Ersparnisse hätten immerhin "in zur Judikatur zur Veruntreuung vergleichbarer Weise" einen sogenannten "präsenten Deckungsfonds" dargestellt, der ihn "zumindest prinzipiell berechtigt" habe, "von seiner Mutter Geld zu fordern", übergeht er die mit den oben relevierten Feststellungen unmißverständlich zum Ausdruck gebrachte Annahme, daß seinem Tatverhalten kein Erstattungswille (vgl EvBl 1979/215, ÖJZ-LSK 1978/187 ua) zugrunde lag.Denn zum Faktum 1. setzt er sich beim Bestreiten eines nach Paragraph 142, StGB tatbestandsmäßigen Bereicherungsvorsatzes (Ziffer 9, Litera a,) zunächst mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe aus unrichtiger Rechtsansicht eine Feststellung dahin unterlassen, daß er lediglich "ihm prinzipiell zustehende Geldbeträge" habe fordern wollen, über die dazu in Wahrheit ohnehin getroffenen, jedoch ausdrücklich gegenteiligen Konstatierungen hinweg, wonach er von seiner Mutter gerade nicht die Herausgabe eines Teiles ihm gehöriger Gelder, die sie seinerzeit aus seiner Lehrlingsentschädigung angespart und auf einem von ihr verwahrten Sparbuch angelegt hatte, sondern vielmehr ohne Zusammenhang damit die Bezahlung von Taschengeld aus ihren Mitteln erzwingen wollte, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 6, 8); und mit dem weiteren Einwand, jene Ersparnisse hätten immerhin "in zur Judikatur zur Veruntreuung vergleichbarer Weise" einen sogenannten "präsenten Deckungsfonds" dargestellt, der ihn "zumindest prinzipiell berechtigt" habe, "von seiner Mutter Geld zu fordern", übergeht er die mit den oben relevierten Feststellungen unmißverständlich zum Ausdruck gebrachte Annahme, daß seinem Tatverhalten kein Erstattungswille vergleiche EvBl 1979/215, ÖJZ-LSK 1978/187 ua) zugrunde lag.
Zum Faktum 2. aber stellt er bei der Behauptung einer Notwehr- oder Notstandssituation (Z 9 lit b) auf die urteilsfremde Prämisse ab, daß er auf H*** einschlug, während ihn dieser vom Tatort des Faktums 1. wegzerrte (vgl dagegen US 6, 7). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde ist demgemäß das Oberlandesgericht Wien zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).Zum Faktum 2. aber stellt er bei der Behauptung einer Notwehr- oder Notstandssituation (Ziffer 9, Litera b,) auf die urteilsfremde Prämisse ab, daß er auf H*** einschlug, während ihn dieser vom Tatort des Faktums 1. wegzerrte vergleiche dagegen US 6, 7). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde ist demgemäß das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).