Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 45 Jahre alte Adolf J***** (abweichend von der wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB erhobenen Anklage) des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 (im Urteil unrichtig: Absatz 1) StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 45 Jahre alte Adolf J***** (abweichend von der wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage) des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, (im Urteil unrichtig: Absatz 1) StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Saalfelden mit dem Vorsatz, sich durch die Sachwegnahme unrechtmäßig zu bereichern,
1. am 24.Juli 1990 der Irene W***** ihre Handtasche unbekannten Wertes mit 200 S Bargeld und
2. am 25.Juli 1990 der Rosemarie R***** ihre Handtasche unbekannten Wertes mit ca 50 S Bargeld
wegzunehmen versucht.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am 24. Juli 1990 die Zeugin W***** zunächst bei der Autobushaltestelle beim Postamt in Saalfelden gegen das Knie und das Schienbein getreten und die Genannte sodann beim Einsteigen in den inzwischen herangekommenen Bus mit der Faust in den Rücken geschlagen. Nachdem W***** im Bus Platz genommen hatte, stieg Adolf J***** gleichfalls in den Autobus ein und griff nach der Handtasche der Zeugin, welche am Nebensitz abgestellt war. Die Zeugin W***** konnte jedoch die Tasche festhalten, der Angeklagte verließ über Aufforderung des Lenkers den Autobus. J***** hatte den Vorsatz, sich die Handtasche und das darin (allenfalls) befindliche Bargeld anzueignen, allerdings nicht durch Gewaltanwendung.
Am nächsten Tag hielt sich der Angeklagte wieder bei der erwähnten Autobushaltestelle auf. Als die Zeugin R***** sich dieser näherte, ging er ihr entgegen, erfaßte deren an der Schulter umgehängte Handtasche am Tragriemen und riß daran. Dadurch riß der Riemen ab; die Zeugin hielt jedoch die Tasche fest, sodaß eine Sachwegnahme unterblieb. Während dieses Vorfalls hatte J***** mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf der Zeugin R***** geschlagen, wobei nicht feststellbar ist, ob der Schlag vor oder nach dem Reißen an der Tasche geführt wurde. Auch in diesem Faktum verneinten die Tatrichter das Vorliegen einer Gewaltanwendung zum Zweck der Sachwegnahme.
Die Schläge gegen beide Zeuginnen beurteilte das Schöffengericht als - dem Angeklagten offensichtlich nicht persönlichkeitsfremdes - grundloses Attackieren von Frauen, nicht aber als Gewaltanwendung bei einem durchzuführenden Raub.
Zum Faktum 1. gründete das Erstgericht diese Annahme darauf, daß es nur vor dem Autobus und während des Einsteigens der Zeugin W***** zu Attacken des J***** kam, nicht jedoch im Zuge der versuchten Wegnahme (S 27/II).
Zum Faktum 2. ging das Gericht im Zweifel - da nicht festgestellt werden konnte, ob der Schlag gegen R***** vor oder nach dem versuchten Entreißen der Tasche erfolgte - ersichtlich davon aus, daß der Schlag erst nach dem Versuch des Entreißens geführt wurde (S 29/II).
Die Nichtbeurteilung der Tathandlungen des Angeklagten als versuchter Raub bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützt wird und der aus dem zuerst genannten Grund Berechtigung zukommt:Die Nichtbeurteilung der Tathandlungen des Angeklagten als versuchter Raub bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützt wird und der aus dem zuerst genannten Grund Berechtigung zukommt: