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Entscheidung 15 Os 110/07a×

Entscheidung 15 Os 110/07a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os110/07a

Entscheidungsdatum

11.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Svemir Z***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz erster und zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Miroslav M***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Slavisa S***** und der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten Slavisa S***** und Miroslav M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juni 2007, GZ 032 Hv 48/07x-133, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Slavisa S***** gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Miroslav M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Svemir Z***** und Slavisa S***** sowie rechtskräftige Teilfreisprüche aller Angeklagten enthält, wurde Miroslav M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz erster und zweiter Fall StGB (A./II./ und römisch drei./) sowie der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB (C./I./) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (C./II./) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz -

(zu A./II./) am 9. Dezember 2006 in Wien Ursula G***** Schmuck und Goldmünzen im Gesamtwert von 18.746 Euro, eine Schmuckkassette im Wert von 180 Euro, eine Sporttasche im Wert von 15 Euro sowie eine Digitalkamera der Marke Nikon im Wert von 250 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl dadurch beging, dass er ein Wohnzimmerfenster aufzwängte und durch dieses einstieg und die Tat in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die - nur den Schuldspruch zu A./II./ bekämpfende - auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt mit der Behauptung, allein aus dem am Tatort sichergestellten Taschentuch mit der DNA-Spur des Beschwerdeführers, dem Umstand, dass er in seiner Verantwortung keine Erklärung hiefür geben konnte, sowie seinem einschlägig getrübten Vorleben könne ohne Vorliegen weiterer Beweise nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden, keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft die Beweiswürdigung nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem bloßen Vorbringen, eine Teilnahme des Beschwerdeführers am zu A./II./ angeführten Einbruchsdiebstahl sei nicht erwiesen, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entsprechenden Urteilsfeststellungen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht prozessordnungswidrig nicht von den erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen aus, sondern bestreitet diese wiederum nach Art einer Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85604 15Os110.07a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00110.07A.1011.000

Dokumentnummer

JJT_20071011_OGH0002_0150OS00110_07A0000_000