Dagegen richtet sich die - nur den Schuldspruch zu A./II./ bekämpfende - auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) zeigt mit der Behauptung, allein aus dem am Tatort sichergestellten Taschentuch mit der DNA-Spur des Beschwerdeführers, dem Umstand, dass er in seiner Verantwortung keine Erklärung hiefür geben konnte, sowie seinem einschlägig getrübten Vorleben könne ohne Vorliegen weiterer Beweise nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden, keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft die Beweiswürdigung nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Dagegen richtet sich die - nur den Schuldspruch zu A./II./ bekämpfende - auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt mit der Behauptung, allein aus dem am Tatort sichergestellten Taschentuch mit der DNA-Spur des Beschwerdeführers, dem Umstand, dass er in seiner Verantwortung keine Erklärung hiefür geben konnte, sowie seinem einschlägig getrübten Vorleben könne ohne Vorliegen weiterer Beweise nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden, keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft die Beweiswürdigung nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem bloßen Vorbringen, eine Teilnahme des Beschwerdeführers am zu A./II./ angeführten Einbruchsdiebstahl sei nicht erwiesen, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entsprechenden Urteilsfeststellungen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem bloßen Vorbringen, eine Teilnahme des Beschwerdeführers am zu A./II./ angeführten Einbruchsdiebstahl sei nicht erwiesen, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entsprechenden Urteilsfeststellungen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht prozessordnungswidrig nicht von den erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen aus, sondern bestreitet diese wiederum nach Art einer Schuldberufung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht prozessordnungswidrig nicht von den erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen aus, sondern bestreitet diese wiederum nach Art einer Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.