Entscheidung 15 Os 110/22y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.12.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen S* W* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 48 Bl 11/22k des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des E* W* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. August 2022, AZ 18 Bs 217/22a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen S* W* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, AZ 48 Bl 11/22k des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des E* W* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. August 2022, AZ 18 Bs 217/22a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des E* W* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 1. Juli 2022, GZ 48 Bl 11/22k-5, mit welchem sein Antrag auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt eingestellten Verfahrens AZ 9 St 326/21a abgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit der dagegen gerichteten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen derartige Beschlüsse des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (vgl § 196 Abs 1 StPO). [2] Mit der dagegen gerichteten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen derartige Beschlüsse des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht vergleiche Paragraph 196, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00110.22Y.1205.000
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023
Dokumentnummer
JJT_20221205_OGH0002_0150OS00110_22Y0000_000