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Entscheidung 15 Os 110/22y×

Entscheidung 15 Os 110/22y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os110/22y

Entscheidungsdatum

05.12.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen S* W* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, AZ 48 Bl 11/22k des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des E* W* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. August 2022, AZ 18 Bs 217/22a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des E* W* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 1. Juli 2022, GZ 48 Bl 11/22k-5, mit welchem sein Antrag auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt eingestellten Verfahrens AZ 9 St 326/21a abgewiesen worden war, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Mit der dagegen gerichteten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen derartige Beschlüsse des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht vergleiche Paragraph 196, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E137183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00110.22Y.1205.000

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20221205_OGH0002_0150OS00110_22Y0000_000