Die im Rechtsmittel gerügte unterlassene Befragung des Angeklagten zu abgelegten Zeugenaussagen widerspricht zwar der Bestimmung des § 248 Abs 4 StPO, doch ist dies nicht mit Nichtigkeit bedroht (s. § 281 Abs 1 Z 3 StPO); abgesehen davon erfolgte diese Unterlassung auch nicht etwa gegen einen Antrag des Beschwerdeführers oder seines Verteidigers (diesfalls § 281 Abs 1 Z 4 StPO).Die im Rechtsmittel gerügte unterlassene Befragung des Angeklagten zu abgelegten Zeugenaussagen widerspricht zwar der Bestimmung des Paragraph 248, Absatz 4, StPO, doch ist dies nicht mit Nichtigkeit bedroht (s. Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO); abgesehen davon erfolgte diese Unterlassung auch nicht etwa gegen einen Antrag des Beschwerdeführers oder seines Verteidigers (diesfalls Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Wenngleich in den Beschwerdeausführungen einleitend zur Z 5 a das Übergehen von Beweisergebnissen bzw. Widersprüche in der angefochtenen Entscheidung behauptet und solcherart auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gezielt wird, zeigt sich in deren weiterer Ausführung nur, daß die Erwägungen der Erstrichter, vor allem über die Glaubwürdigkeit der Zeugin T***, vom Angeklagten (weiterhin) nicht geteilt werden. Dies gilt auch bezüglich der Ausführungen im Ersturteil über die finanzielle Lage der Zeugin T*** (S 297) und deren sich daraus ergebende Abhängigkeit vom Angeklagten.Wenngleich in den Beschwerdeausführungen einleitend zur Ziffer 5, a das Übergehen von Beweisergebnissen bzw. Widersprüche in der angefochtenen Entscheidung behauptet und solcherart auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gezielt wird, zeigt sich in deren weiterer Ausführung nur, daß die Erwägungen der Erstrichter, vor allem über die Glaubwürdigkeit der Zeugin T***, vom Angeklagten (weiterhin) nicht geteilt werden. Dies gilt auch bezüglich der Ausführungen im Ersturteil über die finanzielle Lage der Zeugin T*** (S 297) und deren sich daraus ergebende Abhängigkeit vom Angeklagten.
Daß die Zeugin D*** dem Angeklagten gegenüber
zugegebenermaßen feindlich gesinnt ist, stellt nur ein Eideshindernis dar (§ 170 Z 6 StPO), welches aber ohnehin nicht mißachtet wurde (S 274); keinesfalls aber verbietet es dieser Umstand etwa, ihrer Aussage jegliche Beweiskraft abzuerkennen. Es ist daher nicht zu bemängeln, wenn die Tatrichter die von ihr bekannt gegebenen Sexualpraktiken des Angeklagten, welche die Zeugin T*** in ähnlicher Art und Weise schilderte und die entgegen den Beschwerdeausführungen, jedoch folgend dem Ersturteil, gar wohl als erniedrigend und beschämend bezeichnet werden können, als beweismachend erachtet haben (S 299).zugegebenermaßen feindlich gesinnt ist, stellt nur ein Eideshindernis dar (Paragraph 170, Ziffer 6, StPO), welches aber ohnehin nicht mißachtet wurde (S 274); keinesfalls aber verbietet es dieser Umstand etwa, ihrer Aussage jegliche Beweiskraft abzuerkennen. Es ist daher nicht zu bemängeln, wenn die Tatrichter die von ihr bekannt gegebenen Sexualpraktiken des Angeklagten, welche die Zeugin T*** in ähnlicher Art und Weise schilderte und die entgegen den Beschwerdeausführungen, jedoch folgend dem Ersturteil, gar wohl als erniedrigend und beschämend bezeichnet werden können, als beweismachend erachtet haben (S 299).
Die der ersten Tathandlung folgende intime Beziehung der Zeugin T*** zum Angeklagten wurde nicht übergangen, sondern ausdrücklich berücksichtigt (S 298).
Im übrigen sei der Beschwerde durchaus eingeräumt, daß auch andere als die von den Erstrichtern gemäß § 258 Abs 2 StPO gewonnenen und gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO ausreichend begründeten Schlußfolgerungen aus den vorliegenden Beweisergebnissen denkmöglich wären. Mit dem Aufzeigen dieses Umstandes wird jedoch kein formeller Begründungsmangel geltend gemacht, sondern lediglich - im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässig - die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a).Im übrigen sei der Beschwerde durchaus eingeräumt, daß auch andere als die von den Erstrichtern gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO gewonnenen und gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO ausreichend begründeten Schlußfolgerungen aus den vorliegenden Beweisergebnissen denkmöglich wären. Mit dem Aufzeigen dieses Umstandes wird jedoch kein formeller Begründungsmangel geltend gemacht, sondern lediglich - im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässig - die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.