Die dagegen vom Angeklagten allein aus dem Grund der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als nicht begründet.Die dagegen vom Angeklagten allein aus dem Grund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als nicht begründet.
Vorweg ist anzumerken, daß das Schöffengericht im zweiten Rechtsgang ein umfangreiches Beweisverfahren abgeführt und neben dem Angeklagten neun Zeugen zum Sachverhalt vernommen hat, wobei es zur Überzeugung gelangt ist, daß die Aussagen der einzigen Tatzeugin Bettina T***** glaubwürdig seien.
Die in der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben dieser Zeugin und damit gegen die darauf gegründeten Urteilsfeststellungen vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, die relevierte Urteilsnichtigkeit darzutun.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, zur Tatzeit am 22.Juli 1991 wären die sicherheitsbehördlichen Erhebungen wegen der Diebstähle der Bettina T***** bereits abgeschlossen gewesen, übersieht er, daß er nach den Urteilsfeststellungen (US 2) der Zeugin mit der Anzeige wegen weiterer Gelddiebstähle gedroht hat.
Mit dem Einwand, das Vorhaben, die Tat in der "Raabtaler Grotte" auszuführen, wäre unrealistisch gewesen, weil zu befürchten war, daß - wegen Bautätigkeit in diesem Lokal - dritte Personen am Tatort erscheinen könnten, wendet sich die Beschwerde bloß in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, die diesbezüglich andere Schlüsse gezogen haben.
Der Hinweis schließlich, das Schöffengericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt,
daß Bettina T***** im Vorverfahren die Farbe des Bettes, in dem der außereheliche Beischlaf vollzogen wurde, ursprünglich (am 21.August 1991) mit "bräunlich und stark abgeschossen" (S 10) bezeichnete, bei der Gendarmerieerhebung am 30.Dezember 1991 aber festgestellt wurde, daß das Bett fast neuwertig und hellgrün sei, sowie
daß nach den Aussagen der Zeugen Gerhard und Gisela Z***** das Zimmer, in dem nach den Urteilsfeststellungen der außereheliche Beischlaf ausgeführt wurde, zur Tatzeit ausgeräumt war,
ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht geeignet, aus den Akten sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Der Sache nach unternimmt der Angeklagte mit seinem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt nur den (im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen) Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).