Mit dem im Spruch genannten, gemäß §§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigten rechtskräftigen Urteil wurde Christoph Ferdinand R***** der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach "§ 88 Abs 4 1.Fall" StGB (richtig: nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB) (I) sowie (ersichtlich) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt und hiefür nach § 88 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Überdies wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 2, Abs 7 StPO vom Widerruf der zum AZ 29 U 430/94 des Bezirksgerichtes Salzburg dem Genannten gewährten bedingten Nachsicht einer dreimonatigen Freiheitsstrafe unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen.Mit dem im Spruch genannten, gemäß Paragraphen 458, Absatz 3, 488, Ziffer 7, StPO in gekürzter Form ausgefertigten rechtskräftigen Urteil wurde Christoph Ferdinand R***** der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach "§ 88 Absatz 4, 1.Fall" StGB (richtig: nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB) (römisch eins) sowie (ersichtlich) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Überdies wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 7, StPO vom Widerruf der zum AZ 29 U 430/94 des Bezirksgerichtes Salzburg dem Genannten gewährten bedingten Nachsicht einer dreimonatigen Freiheitsstrafe unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen.
Dieses hinsichtlich Christoph Ferdinand R***** ergangene, mit Ablauf des 29.Juni 1995 in Rechtskraft erwachsene Urteil steht im Strafausspruch bezüglich des Genannten mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die diesem Angeklagten realkonkurrierend zur Last liegenden Straftaten sind gleichermaßen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Nach dem für die Strafbemessung geltenden Absorptionsprinzip (§ 28 Abs 1 StGB) konnte die Strafe daher entweder nach der einen oder der anderen Strafdrohung bestimmt werden, ohne daß nach Lage des Falles dabei aber die mit sechs Monaten normierte jeweilige Obergrenze der angedrohten Freiheitsstrafe überschritten werden durfte.Die diesem Angeklagten realkonkurrierend zur Last liegenden Straftaten sind gleichermaßen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Nach dem für die Strafbemessung geltenden Absorptionsprinzip (Paragraph 28, Absatz eins, StGB) konnte die Strafe daher entweder nach der einen oder der anderen Strafdrohung bestimmt werden, ohne daß nach Lage des Falles dabei aber die mit sechs Monaten normierte jeweilige Obergrenze der angedrohten Freiheitsstrafe überschritten werden durfte.
Durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten hat das Landesgericht Salzburg demnach die ihm durch die Bestimmungen der §§ 83 Abs 1 und 88 Abs 4 erster Fall StGB eingeräumte Strafbefugnis zum Nachteil des Angeklagten R***** überschritten, weshalb - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - der betreffende Strafausspruch mit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet ist.Durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten hat das Landesgericht Salzburg demnach die ihm durch die Bestimmungen der Paragraphen 83, Absatz eins und 88 Absatz 4, erster Fall StGB eingeräumte Strafbefugnis zum Nachteil des Angeklagten R***** überschritten, weshalb - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - der betreffende Strafausspruch mit Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet ist.
Da die bezeichnete Nichtigkeit dem Angeklagten R***** zum Nachteil gereicht, war der ihn betreffende Strafausspruch aufzuheben und die Strafe - dem Gesetz entsprechend - neu zu bemessen.
Dabei war erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie acht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen, mildernd hingegen das (im Protokoll- und Urteilsvermerk vom Einzelrichter angeführte) Tatsachengeständnis.
Die starke Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit (S 7) stellt nach Lage des Falles keinen Milderungsgrund dar, weil R***** bereits mehrfach wegen Aggressionsdelikten im alkoholisierten Zustand abgestraft wurde (vgl die Akten U 412/85 des Bezirksgerichtes Mattighofen, 29 U 129/93 und 29 U 460/94 des Bezirksgerichtes Salzburg sowie 17 E Vr 3471/86 und 33 E Vr 1040/91 des Landesgerichtes Salzburg), ihm daher bekannt war, daß er nach Alkoholkonsum zu Gewalttätigkeiten neigt und demnach der Vorwurf der Alkoholisierung schwerer wiegt, als die dadurch herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit.Die starke Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit (S 7) stellt nach Lage des Falles keinen Milderungsgrund dar, weil R***** bereits mehrfach wegen Aggressionsdelikten im alkoholisierten Zustand abgestraft wurde vergleiche die Akten U 412/85 des Bezirksgerichtes Mattighofen, 29 U 129/93 und 29 U 460/94 des Bezirksgerichtes Salzburg sowie 17 E römisch fünf r 3471/86 und 33 E römisch fünf r 1040/91 des Landesgerichtes Salzburg), ihm daher bekannt war, daß er nach Alkoholkonsum zu Gewalttätigkeiten neigt und demnach der Vorwurf der Alkoholisierung schwerer wiegt, als die dadurch herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten tätergerecht und schuldangemessen.
Die - für den Obersten Gerichtshof angesichts der der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten kaum nachvollziehbaren - Entscheidungen über die bedingte Strafnachsicht sowie über das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (unter Verlängerung der Probezeit) waren allein wegen des Verschlimmerungsverbotes aus dem Urteil des Landesgerichtes zu übernehmen.
Da dieses Urteil am 29.Juni 1995 in allen seinen Aussprüchen in Rechtskraft erwachsen war und ab diesem Zeitpunkt die im Zuge der Gewährung bedingter Strafnachsicht bestimmte Probezeit bereits in Gang gesetzt worden war, hatte der Oberste Gerichtshof des weiteren wegen des Verschlimmerungsverbotes im nunmehrigen Ausspruch gemäß § 43 Abs 1 StGB das Ende der dreijährigen Probezeit mit 29.Juni 1998 festzusetzen.Da dieses Urteil am 29.Juni 1995 in allen seinen Aussprüchen in Rechtskraft erwachsen war und ab diesem Zeitpunkt die im Zuge der Gewährung bedingter Strafnachsicht bestimmte Probezeit bereits in Gang gesetzt worden war, hatte der Oberste Gerichtshof des weiteren wegen des Verschlimmerungsverbotes im nunmehrigen Ausspruch gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB das Ende der dreijährigen Probezeit mit 29.Juni 1998 festzusetzen.