Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Lela M***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 232 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 21. Mai 2003, GZ 25 Hv 5/03i-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Lela M***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 232 Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 21. Mai 2003, GZ 25 Hv 5/03i-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Lela M***** des Verbrechens der Geldfälschung als Beteiligte nach §§ 12, 232 Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Lela M***** des Verbrechens der Geldfälschung als Beteiligte nach Paragraphen 12, 232, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie im August 2002 in Wien und in Serbien zum Verbrechen der Geldfälschung durch den gleichzeitig verurteilten Karl T*****, welcher in Belgrad 59 Stück nachgemachte 50-Euro-Banknoten im Einverständnis mit dem abgesondert verfolgten Mittelsmann Gradimir M***** von diesem übernommen hat, um sie als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, dadurch beigetragen, dass sie das Geschäft anbahnte, indem sie Karl T***** die Übernahme falscher Banknoten anbot, ihm die Telefonnummer des Gradimir M***** gab und die Vorverhandlungen mit diesem führte.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Mängelrüge (Z 5) moniert eine unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite. Sie übersieht dabei aber, dass die Tatrichter die Feststellungen zum Vorsatz nicht aus der Verantwortung der Angeklagten abgeleitet, sondern auf die in der Hauptverhandlung verlesenen (S 19 II) Aussagen des Mitangeklagten Karl T***** vor der Gendarmerie gestützt haben (US 8 f). Aus diesen ergibt sich eindeutig, dass Lela M***** bereits vor ihren Beteiligungshandlungen von allen wesentlichen Umständen des von ihr angebahnten Geschäftes gewusst hat. Mit der leugnenden Verantwortung der Beschwerdeführerin hat sich das Schöffengericht auseinandergesetzt und sie auf Grund der Angaben des Mitangeklagten als widerlegt erachtet (nochmals US 8 f). Diese Beweiswürdigung entspricht den Grundsätzen der Logik sowie den Erfahrungen des täglichen Lebens und ist daher mängelfrei. Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Gegenstand einer solchen ist nämlich ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert eine unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite. Sie übersieht dabei aber, dass die Tatrichter die Feststellungen zum Vorsatz nicht aus der Verantwortung der Angeklagten abgeleitet, sondern auf die in der Hauptverhandlung verlesenen (S 19 römisch zwei) Aussagen des Mitangeklagten Karl T***** vor der Gendarmerie gestützt haben (US 8 f). Aus diesen ergibt sich eindeutig, dass Lela M***** bereits vor ihren Beteiligungshandlungen von allen wesentlichen Umständen des von ihr angebahnten Geschäftes gewusst hat. Mit der leugnenden Verantwortung der Beschwerdeführerin hat sich das Schöffengericht auseinandergesetzt und sie auf Grund der Angaben des Mitangeklagten als widerlegt erachtet (nochmals US 8 f). Diese Beweiswürdigung entspricht den Grundsätzen der Logik sowie den Erfahrungen des täglichen Lebens und ist daher mängelfrei. Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Gegenstand einer solchen ist nämlich ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Das Rechtsmittel geht zwar von den richtigen rechtlichen Prämissen aus, missachtet aber, dass die Beitragshandlung der Angeklagten nicht nur im Weitergeben der Telefonnummer bestand, sondern auch im Anbieten eines Geschäftes mit falschen Banknoten und im Führen von Vorverhandlungen (US 2, 5 f). Zur subjektiven Tatseite versucht die Beschwerdeführerin aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens bloße Fahrlässigkeit abzuleiten, negiert dabei aber den festgestellten Vorsatz (US 6) und bekämpft daher nur unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichtes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00111.03.0904.000
Dokumentnummer
JJT_20030904_OGH0002_0150OS00111_0300000_000